Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_175/2007 /len 
 
Urteil vom 18. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen 
vom 12. April 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 24. November 2006 mit Eingabe vom 28. März 2007 beim Kantonsgericht St. Gallen angefochten und gleichzeitig um unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren ersucht hat; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. April 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2007 beim Bundesgericht erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. April 2007 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: