Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_756/2007 
 
Urteil vom 18. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
REVOR Sammelstiftung 2. Säule, Mattenstrasse 8, 3073 Gümligen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. September 2007 die Klage des Z.________ gegen die REVOR Sammelstiftung 2. Säule (nachfolgend: Sammelstiftung) betreffend Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge abwies, 
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass die Sammelstiftung Nichteintreten auf die Beschwerde, allenfalls deren Abweisung beantragt, 
dass nach - soweit auf Tatsachenfeststellung beruhend - verbindlicher und im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz der Versicherungsfall - Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit - am 1. Mai 2004 eingetreten ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1), 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Schreibens der Sammelstiftung vom 24. Juni 2003 betreffend die Wiederaufnahme ins Vorsorgewerk sowie die Rückforderung der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung sei er spätestens ab diesem Zeitpunkt bis mindestens 23. Juni 2006 versichert gewesen, 
dass dieses bereits in der Klage vorgebrachte Argument, wozu die Vorinstanz sich nicht geäussert hat, nicht stichhaltig ist, 
dass Gegenstand der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer resp. seiner Rechtsvertretung und der Sammelstiftung im Zeitraum März bis November 2003 die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge war, 
dass insbesondere die Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. März 2003 in diesem Sinne lautete, 
dass die Sammelstiftung im Schreiben vom 24. Juni 2003 festhielt, die Wiederaufnahme in das Vorsorgewerk sei aufgrund der Erwerbsunfähigkeit erfolgt, und die im Hinblick auf eine mögliche Leistungspflicht notwendigen Angaben u.a. zum versicherten Lohn, zur Höhe der Invalidenrente sowie zur Wartefrist machte, 
dass die Rückforderung der bereits ausbezahlten Freizügigkeitsleistung einzig zum Zweck der Finanzierung allfälliger Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erfolgte (Art. 3 Abs. 2 FZG), 
dass - im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG - die Versicherungsdeckung für das Risiko Invalidität nach Gesetz (obligatorischer Bereich) und Reglement (überobligatorischer Bereich) am 31. März 2003 endete, 
dass der Beschwerdeführer zu keinem späteren Zeitpunkt Arbeitnehmer eines der Sammelstiftung angeschlossenen Arbeitgebers war, 
dass der Beschwerdeführer keine gesetzliche oder reglementarische Grundlage nennt, gestützt worauf auch ohne Arbeitsverhältnis mit einem der Sammelstiftung angeschlossenen Arbeitgeber ein Vorsorgeverhältnis mit dieser und damit Versicherungsschutz bestehen konnte, 
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ein unter den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (BGE 121 V 65 E. 2a und b S. 66 f., 120 V 445 E. 4b S. 449) fallender Tatbestand gegeben ist, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Sammelstiftung keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150, 122 V 320 E. 6 S. 330), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler