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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_411/2010 
 
Urteil vom 18. Juni 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise (Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Überweisung von einem Zehntel statt 40% des 13. Monatslohns an die Beschwerdegegnerin) gutgeheissen, im Übrigen jedoch die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (Abänderung) des Gerichtspräsidiums A.________ (Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Frauenunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'923.15 ab 1. Januar 2010) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht erhobene Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner mit einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (worunter sowohl Eheschutz- wie auch Massnahmeentscheide nach Art. 137 ZGB fallen) richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von Art. 98 BGG geltend macht, 
dass er erst recht nicht gemäss den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil vom 27. April 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau verfassungsmässige Rechte verletzen soll, 
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht dartut, dass Art. 137 ZGB und der Grundsatz der res iudicata willkürlich angewendet worden wären, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Juni 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann