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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_196/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juni 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Juni 2011 (ein zweites Mal) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 30. Januar 2013). 
 
B.   
Die Beschwerde von A.________ wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden ab (Entscheid vom 23. Oktober 2013). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 23. Oktober 2013 sei aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2012 auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
In einer weiteren Eingabe hat sich A.________ zu den Entgegnungen der IV-Stelle geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) vor. Indessen war es ihm ohne weiteres möglich, den Entscheid des kantonalen Gerichts in den hauptsächlich gerügten Punkten sachgerecht anzufechten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile 9C_887/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2 und 9C_874/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1). 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben die Invalidität wie folgt bemessen: Sie haben den Invaliditätsgrad bezogen auf die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (Mitarbeiter in einer ........) und die selbständige Erwerbstätigkeit (Führen des eigenen Geschenkladens) ermittelt, mit den dem jeweiligen hypothetischen Arbeitspensum von 40 % bzw. 60 % entsprechenden Anteilen 0,4 und 0,6 gewichtet und die so erhaltenen (Prozent-) Werte addiert. Die Arbeitsfähigkeit haben Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. Januar 2013 festgesetzt. Danach sind dem Beschwerdeführer an die körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeiten bei einem Arbeitspensum von 100 % mit einer Leistungsreduktion von 20 % grundsätzlich zumutbar. Die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Geschenkladen haben sie, insoweit abstellend auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Juli 2012, nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 128 V 29) bestimmt. Diese Berechnungsweise entspricht der gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG (vgl. dazu BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338; 125 V 146). Die Vorinstanz hat einen Invaliditätsgrad von höchstens 36 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Invaliditätsbemessung könne lediglich auf die unselbständige Erwerbstätigkeit abgestellt werden. In Bezug auf das Führen des Geschenkladens könne nicht von Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Es sei daher nicht zulässig, diese Tätigkeit über das ausserordentliche Bemessungsverfahren in die Beurteilung des Invaliditätsgrades einfliessen zu lassen. 
 
4.1. Ist das Führen des Geschenkladens keine erwerbliche Tätigkeit im AHV-rechtlichen Sinne (vgl. Art. 25 Abs. 1 AHVV und BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15 mit Hinweisen) - die Qualifikation als Betätigung im Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 IVG) fällt ausser Betracht -, ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) nach Massgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit festzulegen. Das Vergleichseinkommen (Invalideneinkommen) bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Hat dagegen das Führen des Geschenkladens erwerblichen Charakter, ist diese Tätigkeit bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen. Das Valideneinkommen entspricht dann der Summe aus dem Verdienst aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit und dem Geschäftsergebnis. Das Invalideneinkommen ist nach den gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 30/05 vom 21. Juni 2005 E. 3.2). Wie vorzugehen wäre, wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit sich nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen liesse, kann offenbleiben. Ein solcher Tatbestand ist hier nicht gegeben.  
 
4.2. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) wies der Geschenkladen seit 1997 nur noch Verluste aus. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Juli 2012 wurde zur Begründung auf die in den letzten Jahren stetig gesunkene Nachfrage hingewiesen, u.a. da das Internet vieles bereits abdecke, was der Versicherte anbiete. Weiter wurde festgehalten, der Lohn an die Ehefrau von monatlich Fr. 1'000.- ergebe zusammen mit dem Verlust ein Nullsummenspiel. Der Geschenkladen werde nicht aus finanziellen Gründen geführt, sondern stelle mehrheitlich Leidenschaft Tradition und Hobby dar. Der Versicherte lebe neben dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vom Vermögen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Gegebenheiten in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Unter diesen Umständen ist von Fr. 0.- Einkünften aus dem Betrieb des Geschenkladens auszugehen, was unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine erwerbliche Tätigkeit im AHV-rechtlichen Sinne handelt oder nicht, dazu führt, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens einzig der zuletzt erzielte Verdienst aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit massgebend ist.  
 
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung verletzt somit Bundesrecht. 
 
5.   
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Abstellen der Vorinstanz auf die Beurteilung des RAD-Arztes vom 24. Januar 2013 verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 und 351 E. 3a S. 352), was im Rahmen der ihm obliegenden Rüge- und Begründungspflicht (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254) frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_684/ 2013 vom 29. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
5.1.  
 
5.1.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.2 und 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 mit Hinweisen).  
 
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteile 8C_ 908/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 und 9C_444/2012 vom 29. August 2012 E. 2.2). 
 
5.1.2. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; Urteil 9C_492/2012 vom 25. September 2012 E. 5.3). Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar (Urteil 9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1). Umgekehrt genügt die Tatsache allein, dass eine abweichende (selbst fach-) ärztliche Meinung besteht, nicht, um im dargelegten Sinne die Aussagekraft und damit den Beweiswert eines medizinischen Berichts in Frage zu stellen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 332/05 vom 17. März 2006 E. 2.1).  
 
5.2. Gemäss Beschwerdeführer ist der RAD-Arzt Arbeitsmediziner und nicht Spezialist in den hier relevanten Disziplinen (u.a. Kardiologie und Orthopädie). Dies allein genügt jedoch nicht, um seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer Leistungsreduktion von 20 %; vorne E. 3) die Beweiskraft abzusprechen. Gewichtiger wiegt der Einwand, dass dem RAD-Arzt nicht alle medizinischen Unterlagen vorgelegen hatten. Es betrifft dies die zwei im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte der Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie, vom 20. Juli 2011 und des Dr. med. D.________, Facharzt für Handchirurgie, vom 5. August 2011 betreffend ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits und weitere Armbeschwerden. Die Vorinstanz hat diesen Dokumenten beweismässig keine Bedeutung beigemessen, da mit Bezug auf die darin beschriebenen Beschwerden keine neueren Berichte vorlägen, was darauf schliessen lasse, dass sie marginal und deshalb für Art und Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht relevant seien. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat das kantonale Gericht damit nicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt. (Ergänzende) Abklärungen sind vorzunehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte in den Akten für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehen, die geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) einzuschränken. Die versicherte Person trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 10/05 vom 2. Dezember 2005 E. 2.1, I 818/02 vom 28. April 2003 E. 2.1 und I 445/90 vom 28. Juni 1990 E. 1). Es steht ausser Frage, dass ein CTS beidseits und Armbeschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränken können. Umgekehrt hatte der Versicherte selbst im Einwand gegen den Vorbescheid nicht auf diesbezügliche Beschwerden hingewiesen noch geltend gemacht, deswegen in ärztlicher Behandlung zu stehen. Unter diesen Umständen oblag es ihm, im vorinstanzlichen Verfahren einen neueren neurologischen oder handchirurgischen Bericht einzureichen zum Beleg von Beschwerden im Hand- und Armbereich.  
 
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer hingegen darin, dass die Beurteilung des RAD-Arztes vom 24. Januar 2013 aus orthopädischer Sicht nicht ganz widerspruchsfrei ist. So trifft die Aussage, wonach im Bericht des Dr. med. E.________ vom 7. Mai 2012 eine Rückensymptomatik nicht mehr erwähnt werde, insofern nicht zu, als der behandelnde Orthopäde ausdrücklich darauf hinwies, dass sich seine Einschätzung ausschliesslich auf die Knieproblematik beidseits bezog. Dessen Beurteilung einer Leistungseinschränkung von 50 % bei körperlich fordernden bzw. von 30 % in körperlich leichten Tätigkeiten bezeichnete der RAD-Arzt sodann ausdrücklich als nachvollziehbar. In der Folge ging er indessen von einer Leistungsreduktion in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % aus, wobei er als Grund hiefür eine gewisse prinzipielle Leistungsintoleranz mit vorschneller Erschöpfung aufgrund der kardialen Situation nannte. Aufgrund dieser Inkonsistenzen vermag die Beurteilung des RAD-Arztes vom 24. Januar 2013 nicht in allen Teilen zu überzeugen. Gleichwohl kann aus nachstehenden Gründen von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen werden. 
 
6.   
Bei der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) ist von einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 26'000.- (= Verdienst 2010 als unselbstädiger ........; Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Juni 2011) auszugehen (vorne E. 4.2). Das Einkommen mit Behinderung müsste somit weniger als Fr. 15'730.- betragen, damit sich ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 39,5 % (Art. 28 Abs. 2 IVG; zum Runden BGE 130 V 121) ergäbe. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen und es bestehen keine gegenteiligen Anhaltspunkte, auch in medizinischer Hinsicht nicht, dass der Beschwerdeführer, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, trotz seines fortgeschrittenen Alters, in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Einkommen in mindestens dieser Höhe erzielen könnte. Fr. 15'730.- entsprechen - zum Vergleich - weniger als 26 % des mittleren monatlichen Bruttolohns («Total») von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) im privaten Sektor (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484 oben) bei einer Normalarbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Fr. 61'312.- = 12 x Fr. 4'901.- x [41,9/40]) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (grundlegend BGE 124 V 321). Soweit der Beschwerdeführer die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Für die Invaliditätsbemessung ist somit grundsätzlich nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Massgebend ist der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen (Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Frage nach beruflichen Massnahmen ist im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 
 
Der angefochtene Entscheid verletzt somit - im Ergebnis (Art. 106 Abs. 1 BGG) - kein Bundesrecht. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechende hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler