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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_198/2019  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 16. April 2019 (SB.2016.61). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt führte am 12. April 2019 die Berufungsverhandlung im Strafverfahren gegen A.________ durch. 
Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragte A.________, ihr "das letzte Wort in der Gerichtssache nachträglich in einer Nachverhandlung" zu gewähren. Das Gesuch wurde am 16. April 2019 vom Appellationsgerichtspräsidenten abgewiesen. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, den mündlichen Urteilsspruch des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 zurückzunehmen, dieses anzuweisen, ihr die Möglichkeit eines Schlusswortes einzuräumen, z.B. an einer Nachverhandlung, und es sei "die Spruchreife des Urteils zu prüfen, angesichts der im Vortrag vorgebrachten neuen Tatsachen im Sinne von "in dubio pro reo". 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin legt unter Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht dar, inwiefern sie aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beschwerde hat. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.  
 
2.3. Das schadet der Beschwerdeführerin im Übrigen insofern nicht, als sie an ihrer Beschwerde effektiv kein Rechtsschutzinteresse hat:  
Das Appellationsgericht hat die Berufungsverhandlung am 12. April 2019 durchgeführt und das Urteil mündlich eröffnet. Damit war das Berufungsverfahren - bis auf die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung - abgeschlossen. Das Appellationsgericht war und ist nicht befugt, darauf zurückzukommen. Die Beschwerdeführerin kann daher ihr Ziel - die Berufungsverhandlung rückgängig zu machen und eine "Nachverhandlung" durchzuführen - mit der Beschwerde unmöglich erreichen. Es fehlt somit an einem rechtlich geschützten Interesse an Beurteilung. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), insbesondere auch, weil die Erhebung der Beschwerde an Trölerei grenzt, nachdem sie vom Appellationsgerichtspräsidenten darauf hingewiesen wurde, dass sie ihre Kritik an der Berufungsverhandlung mit einer Beschwerde gegen das begründete Berufungsurteil vorbringen kann. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi