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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1A.149/2002 /sta 
 
Urteil vom 18. Juli 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Swisscom Mobile AG, Schwarztorstrasse 61, 3050 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14. 
 
Antennensuchläufe für Fernmeldeüberwachung; Verfahrenssprache 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 27. Juni 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Swisscom Mobile AG wurde nach ihrer Darstellung mit Schreiben vom 10. April 2002 (ebenso wie die Firmen Orange und Sunrise) vom Dienst für besondere Aufgaben des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, einen so genannten Antennensuchlauf durchzuführen; danach hätte sie Auskunft über sämtliche Verbindungen erteilen sollen, die am 28. Januar 2002 zwischen 19.35.00 Uhr und 20.05.00 Uhr von einer Antenne in Lausanne vermittelt worden waren. Da die Zulässigkeit derartiger Antennensuchläufe schon seit geraumer Zeit sehr umstritten sei, habe der zuständige Vertreter der Swisscom den Brief mit dem Vermerk "retour, unzulässig gemäss BÜPF/VÜPF" zurückgeschickt. Nachdem mit dem Dienst für besondere Aufgaben des UVEK keine Einigung zustande gekommen sei, hätten ihm am 19. April 2002 alle drei Anbieterinnen von Mobilfunk mit gleich lautenden Schreiben ihren Standpunkt dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Fernmeldeüberwachung gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) nicht vorlägen. 
 
Am 21. Mai 2002 erliess der Dienst für besondere Aufgaben des UVEK eine Verfügung, mit welcher er die Swisscom Mobile AG ebenso wie die beiden anderen Anbieterinnen verpflichtete, die Resultate des fraglichen Antennensuchlaufs herauszugeben. 
B. 
Die Swisscom Mobile AG focht diese Verfügung am 20. Juni 2002 bei der Rekurskommission des UVEK an. 
 
Deren Präsident erliess am 27. Juni 2002 eine Verfügung, in welcher er u.a. die Zusammensetzung des Richtergremiums bekannt gab und Frist für allfällige Ablehnungsbegehren ansetzte. Ziff. 5 dieser Verfügung lautet: 
"Devant la Commission de recours, la procédure se déroulera en français." 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juli 2002 beantragt die Swisscom Mobile AG, Ziffer 5 der Präsidialverfügung der Rekurskommission des UVEK vom 27. Juni 2002 aufzuheben und diese anzuweisen, das Verfahren in deutscher Sprache durchzuführen. 
D. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen und den Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die angefochtene Präsidialverfügung schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher eine Zwischenverfügung. Eine solche ist nach Art. 101 lit. a OG (e contrario) nur dann selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht. Weiter ist erforderlich, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt freilich ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 127 II 132 E. 2a; 125 II 613 E. 2a; 120 Ib 97 E. 1c). 
1.2 Zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bringt die Beschwerdeführerin vor, das Verfahren in französischer Sprache sei angesichts der deutschen Muttersprache ihrer vier mit dem Fall befassten Mitarbeiter mit mehr Aufwand verbunden und mit Risiken behaftet; dies gelte insbesondere, wenn eine Instruktionsverhandlung geführt oder Beweise erhoben würden. Im Übrigen sei sie an einem Grundsatzurteil in deutscher Sprache interessiert. Es sei gerichtsnotorisch, dass das Führen von Verhandlungen und Verfahren in einer Fremdsprache für eine Partei fast immer nachteilig sei. 
1.3 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin durch die Verwendung des Französischen als Verfahrenssprache überhaupt einen Nachteil im Sinne von Art. 45 Ziff. 1 VwVG erleidet. Deutsch ist nach Art. 70 Abs. 1 BV eine Amtssprache des Bundes, was bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin selber im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit der Rekurskommission dieser Sprache bedienen kann, auch wenn letztere das Verfahren auf französisch instruiert. Es erstaunt ohnehin, dass die Beschwerdeführerin als nach ihren eigenen Angaben grösste, schweizweit tätige Anbieterin für Mobiltelefonie in ihrem "Legal Departement" nicht wenigstens über einen der französischen Sprache mächtigen juristischen Sachbearbeiter verfügt, der sie vertreten oder wenigstens seine vier Kollegen deutscher Muttersprache sprachlich unterstützen könnte. 
 
Das ist indessen nicht entscheidend, da die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dartut, inwiefern ihr durch die geltend gemachten Sprachschwierigkeiten ein Nachteil erwachsen könnte, der in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu beheben wäre. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
1.4 Ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten, kann offen bleiben, ob und inwieweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid in der Hauptsache zulässig wäre. 
2. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.