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[AZA 7] 
I 130/02 Bh 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 18. Juli 2002 
 
in Sachen 
D.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1953 geborene D.________ war seit 1. Mai 1995 als Küchenhilfe beim Altersheim Q.________ tätig. Am 12. Februar 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf verschiedenartige Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat und neurologischer sowie psychiatrischer Art zum Leistungsbezug an. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 1998 aufgelöst. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte diverse Arztberichte ein und veranlasste eine Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung am Spital J.________. Zudem holte sie Auskünfte des bisherigen Arbeitgebers ein und nahm verschiedene Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) zu den Akten. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 
 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher D.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2002 ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, worauf die Vorinstanz zu Recht verwiesen hat. Richtig sind auch die Erwägungen des kantonalen Gerichts über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und über den Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
 
2.- Was die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses anbelangt, ist die Vorinstanz nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der verschiedenen medizinischen Berichte davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für die früher ausgeübten Tätigkeiten als Putzfrau und Küchengehilfin, die als körperlich mittelschwer bis schwer einzustufen seien, nicht mehr arbeitsfähig sei, dass ihr aber für eine körperlich leichtere, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert werden könne. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. Z.________ vom 20. April und 
10. September 1999 und auf diejenigen des Spitals K.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. August und 8. Dezember 1999, sowie insbesondere auf das MEDAS-Gutachten vom 9. April 2001. Es zeigte auf, dass die verschiedenen Berichte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unter sich nicht im Widerspruch stehen, sondern dass die Arbeitsunfähigkeit gemäss MEDAS-Gutachten höher ist als gemäss Bericht des Spitals K.________, weil in der MEDAS auch die aufgrund der zusätzlich vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung festgestellten psychischen Beschwerden mitberücksichtigt wurden. 
Dieser Betrachtungsweise ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten. Daran vermögen die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Vielmehr ist nochmals zu betonen, dass die Adipositas und die damit zusammenhängenden körperlichen Beschwerden sowie insbesondere auch die psychischen Beschwerden in Form von depressiven Verstimmungen im auf allseitigen Untersuchungen beruhenden und in Kenntnis der Vorakten abgegebenen MEDAS-Gutachten berücksichtigt sind. Für die Einholung weiterer medizinischer Beurteilungen besteht somit kein Anlass. 
 
3.- Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 
 
a) Die IV-Stelle hat für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf das Einkommen abgestellt, welches die Beschwerdeführerin im Jahre 1997 im Altersheim Q.________ als Küchenhilfe erzielt hatte. Dieses betrug inkl. 13. Monatslohn und verschiedene Sonntagszulagen Fr. 43'540.-. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf drei DAP-Profile mit körperlich leichten Tätigkeiten und ging von einem jährlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 45'868.- aus, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 32'108.- ergab. Aus dem vorgenommenen Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 26 %. Die Vorinstanz bestätigte grundsätzlich das Valideneinkommen und zog für die Festsetzung des Invalideneinkommens vergleichsweise die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 bei. Sie stellte fest, dass Frauen im verarbeitenden Gewerbe bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) ein vergleichbares Einkommen von Fr. 3499.- pro Monat oder Fr. 45'487.- pro Jahr erzielen würden. Das kantonale Gericht folgerte daraus, dass sich selbst bei Berücksichtigung der Lohnentwicklung auf ein übereinstimmendes Jahr, was bisher nicht geschehen sei, am eindeutigen und klaren Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. 
 
b) Nicht streitig ist das Valideneinkommen. Beim Invalideneinkommen indessen verlangt die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Leidensabzug. 
 
aa) Als Valideneinkommen haben IV-Stelle und Vorinstanz zu Recht das an der letzten Arbeitsstelle erzielte Jahreseinkommen von Fr. 43'540.- beigezogen. Wie das kantonale Gericht festgestellt hat, basiert dieses jedoch auf den Verhältnissen von 1997 und muss für einen repräsentativen Einkommensvergleich der Nominallohnentwicklung angepasst werden. Stellt man für das Invalideneinkommen mit der Vorinstanz auf die statistischen Lohnangaben gemäss LSE 1998 ab, ist beim Valideneinkommen eine Erhöhung von 0,7 % (Die Volkswirtschaft, 5/2002, S. 81 Tabelle B 10.2) vorzunehmen, was für 1998 ein Einkommen von Fr. 43'845.- ergibt. 
 
bb) Was die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) anbelangt, ist die Vorinstanz mit dem Heranziehen von Tabellenlöhnen grundsätzlich richtig vorgegangen, hat doch die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Können die Versicherten nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten, ist dabei in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im privaten Sektor (LSE 1998, TA 1, S. 25) auszugehen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Nicht zu beanstanden ist indessen, dass das kantonale Gericht in Anlehnung an die von der IV-Stelle herangezogenen Arbeitsplatzprofile anstatt vom Durchschnittswert "Total" im privaten Sektor vom Wert "verarbeitendes Gewerbe; Industrie" ausgegangen ist, was sich zufolge des tieferen Betrages zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. 
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass den in der LSE enthaltenen Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2002, S. 80 Tabelle B 9.2). Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3499.- ergibt sich somit bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein jährliches Einkommen von Fr. 47'648.- und unter Berücksichtigung der nur 70 %igen Arbeitsfähigkeit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 33'354.-. Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen resultiert so ein Invaliditätsgrad von 24 %. 
 
cc) Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es sei kein "Leidensabzug" berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden soll. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). 
Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). 
Vorliegend ist aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen bei 100 %iger Arbeitsfähigkeit ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus dem leidensbedingten Wechsel auf eine körperlich leichtere Tätigkeit allein keine Einkommenseinbusse erleidet. Die Teilzeitbeschäftigung sodann wirkt sich gemäss statistischen Werten für Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor zusammen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 74 % sogar proportional lohnerhöhend aus, verdienen Frauen doch bei diesem Beschäftigungsgrad anteilsmässig rund 9 % mehr als bei Vollzeit (LSE 1998, TA 6*, S. 20). Als einkommensbeeinflussendes Merkmal zu berücksichtigen wäre allenfalls die Nationalität/Aufenthaltskategorie der Beschwerdeführerin. Für den erwähnten Tätigkeitsbereich liegt das statistische Einkommen von Niedergelassenen um rund 8 % unter demjenigen von Schweizerinnen (LSE 1998, TA 12, S. 39). Das letzterwähnte Kriterium wird indessen in der Rechtsprechung als problematisch bezeichnet, weil die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst worden sind (AHI 2002 S. 70 Erw. 4 b/cc). Selbst wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Abzug gerechtfertigt wäre, könnte er in Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände höchstens 10 % betragen, was ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 30'019.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 43'845.- einen Invaliditätsgrad von 31,5 % ergeben würde. Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist eine vorwiegend sitzende Tätigkeit trotz der massiven Übergewichtigkeit möglich, weshalb behinderungsbedingt kein weitergehender Abzug zu gewähren ist. 
 
c) Zusammenfassend ist für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen, weshalb der die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2001 bestätigende vorinstanzliche Entscheid vom 17. Januar 2002 im Ergebnis rechtens ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Zweigstelle Zürich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse und dem 
 
 
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Juli 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: