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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 56/05 
 
Urteil vom 18. Juli 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
F.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 10. Mai 1999 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) F.________ für die Folgen eines am 23. Oktober 1991 erlittenen Unfalls rückwirkend ab 1. September 1998 eine Invalidenrente im Umfang von 25% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20% zu. Während das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die - einzig hinsichtlich des Rentenanspruchs angefochtene - Verfügung vom 10. Mai 1999 bestätigte (Entscheid vom 18. Dezember 2000), hob das Eidgenössischen Versicherungsgericht sie im Rentenpunkt auf und wies die Streitsache zur weiteren Abklärung und Neubemessung des Invaliditätsgrades an die SUVA zurück (Urteil vom 26. Juli 2002). In der Folge sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28% zu. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2003 wurde der Invaliditätsgrad auf 29% korrigiert und der Umfang des Rentenanspruchs entsprechend angepasst. 
 
Mit Bezug auf einen weiteren Unfall vom 16. März 2000 verfügte die SUVA am 28. Juni 2002 im Wesentlichen gestützt auf den abschliessenden Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 10. Juni 2002 die sofortige Einstellung der für dieses Ereignis bisher erbrachten Leistungen mit der Begründung, der Gesundheitszustand vor dem zweiten Unfall sei wieder erreicht. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. September 2003, welcher zugleich auch den Unfall vom 23. Oktober 1991 betraf, fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des F.________ mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 5. September 2003 sei, soweit den Unfall vom 16. März 2000 betreffend, aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Hinsichtlich der für die Zusprechung von Rentenleistungen massgebenden Rechtsgrundlagen kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000 verwiesen werden, wobei zu ergänzen ist, dass die seit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 geltende Neufassung des Art. 18 UVG (mit Verweis auf Art. 8 und 16 ATSG) keine materiellrechtlichen Änderungen mit sich gebracht hat (vgl. RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572). Im Weitern werden die gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen und Höhe einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) im vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Dezember 2004 richtig wiedergegeben. Auch darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Folgen des Unfalls vom 16. März 2000 Anspruch auf Erhöhung der ihm nach dem ersten Unfall vom 23. Oktober 1991 zugesprochenen Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 29%) und Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse: 20%) hat. 
2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Akten und mit in allen Teilen überzeugender Begründung die Schlussfolgerung der SUVA bestätigt, wonach der Unfall vom 16. März 2000 ohne nachhaltigen Einfluss auf die zumutbarerweise verwertbare Restarbeitsfähigkeit bleibt, mithin die im Jahre 1998 bezogen auf die Folgen des Unfalls vom 23. Oktober 1991 vorgenommene Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach wie vor Gültigkeit behält. Danach sind dem Beschwerdeführer vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeiten ohne Stehdauer von über einer Stunde, Zwangspositionen wie Knien und Kauern, Besteigen von Gerüsten und Leitern, Laufen auf unebenem Gelände, Überkopfarbeiten und Tragen von Lasten über 10-15 Kilo ganztags zumutbar. 
Was letztinstanzlich hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Unbegründet ist namentlich der Einwand, das kantonale Gericht habe die sachbezogenen Rügen des Versicherten nicht genügend eingehend geprüft, wenn nicht gar missverstanden. Die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird, beziehen sich auf die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien zentrale Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Versicherten durch den (zweiten) Unfall im Jahre 2000 verschlechtert haben. Dabei ist - was auch die Vorinstanz nicht verkennt - dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass in der Feststellung des Gesundheitsschadens gewisse Abweichungen gegenüber dem Zustand vor dem Unfall vom 16. März 2000 zu verzeichnen sind, indem im kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med. W.________ vom 10. Juni 2002 hinsichtlich des rechten Knies ein vorderes Schubladenphänomen mit Lachmann + bis ++ sowie eine mässige bis schwere Pangonarthrose festgestellt wird, während im letzten Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 14. Oktober 1998 lediglich von einer Vorderen Schublade + und einer mässigen Pangonarthrose die Rede war. Auf solche (hier: nur geringfügig) unterschiedliche Befunde kommt es indessen, wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise richtig einwendet, aus rechtlicher Sicht nicht entscheidend an. Massgebend ist die Auswirkung des Gesundheitsschadens auf das (verbleibende) Leistungsvermögen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz eine relevante Verschlechterung seit 1998 zu verneinen. Insbesondere hat das kantonale Gericht in der Umschreibung des medizinisch zumutbaren Tätigkeitsprofils im Bericht vom 10. Juni 2002 ("wechselhaft sitzende/gehende Tätigkeit") zu Recht keine massgebende Differenz zur Einschätzung im Bericht vom 14. Oktober 1998 ("vorwiegend sitzende, leichte Tätigkeit") erblickt. Wenn sodann in der ärztlichen Leistungsfähigkeitsbeurteilung von 1998 (insoweit bestätigt durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000 und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juli 2002) eine maximale Stehdauer von einer Stunde als zumutbar erachtet wird, liegt darin kein Widerspruch zur Aussage im Abschlussbericht des Dr. med. W.________ vom 10. Juni 2002, wonach die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten sollte. Die Beschränkung der Stehdauer auf maximal eine Stunde gemäss Bericht vom 14. Oktober 1998 meint nichts anderes, als dass vom Versicherten kein ununterbrochenes Stehen während mehr als einer Stunde verlangt werden kann, spätestens dann also ein Belastungswechsel angezeigt ist. Über die während eines Arbeitstages insgesamt zumutbare Stehdauer ist damit nichts Konkretes gesagt. 
Besteht nach dem Gesagten kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, bleibt es im Ergebnis bei einem Invaliditätsgrad von 29% gemäss Einspracheentscheid vom 5. September 2003. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, der bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) vorinstanzlich vorgenommene sog. leidensbedingte Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) von 10% sei mit Blick auf die praxisgemäss zulässige Maximalhöhe 25% zu niedrig ausgefallen, ist unbegründet. Für eine letztinstanzliche Korrektur der Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a und Art. 104 lit. c OG) bedürfte es nach der Rechtsprechung triftiger Gründe (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2); solche aber werden weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ergeben sie sich aus den Akten. 
2.2 
2.2.1 Eine Erhöhung der - mit Blick auf die durch den Unfall vom 23. Oktober bedingte "mässige Gonarthrose rechts" auf 20% (Referenzwert gemäss Tabelle 5 der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form [sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c]: 10-30%) festgesetzten - Integritätsentschädigung (Verfügung vom 10. Mai 1999) hat die Vorinstanz trotz des Umstands verneint, dass in der sachbezüglichen Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 17. Juni 2002 nunmehr eine "mässige bis schwere Gonarthrose rechts" festgestellt wurde und der praxisgemässe Referenzwert für die Bemessung des Integritätsschadens bei schweren Arthrosen bei 30-40% liegt. Zur Begründung gab sie an, beim Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit einer Knietotalendoprothese (wobei aus Altersgründen noch zuzuwarten sei), welche bei gutem Erfolg die Annahme einer Integritätseinbusse von 20% rechtfertige. Eine Integritätsentschädigung dieses Umfangs sei dem Versicherten aber bereits zugesprochen worden, weshalb eine Erhöhung zum heutigen Zeitpunkt ausser Betracht falle. 
2.2.2 Das kantonale Gericht weicht in seiner Argumentation ausdrücklich von der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff. dargelegten Rechtsprechung ab, wonach die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs auch bei der Versorgung mit Endoprothesen - wie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln (Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur UVV; vgl. dazu BGE 115 V 149 Erw. 3a) - nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen hat. Zur Begründung verweist die Vorinstanz hauptsächlich auf die im Beitrag von Dr. iur. Thomas Frey und Dr. med. Erich Bär, Endoprothesen und Integritätsentschädigung, in: SZS 2004 S. 339 ff. gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgebrachten Einwände, denen zufolge das Abstellen auf den unkorrigierten Zustand vor allem dem vorherrschenden medizinischen Krankheitsverständnis und der Logik, aber auch langjähriger Verwaltungspraxis sowie europaweiten Standards zuwiderlaufe. Vor diesem Hintergrund, aber auch mangels Sachgerechtigkeit einer Gleichbehandlung von Endoprothesen und - bei der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigenden Hilfsmitteln - erweist es sich nach Auffassung der Vorinstanz als richtig, bei der Bemessung des Integritätsschadens der möglichen Versorgung mit einer Gelenks-Endoprothese Rechnung zu tragen. 
 
Die im erwähnten Beitrag der bei der SUVA tätigen Autoren Frey/Bär - dargelegte Argumentation entspricht im Wesentlichen der von der SUVA im Verfahren U 313/02 geäusserten Kritik, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. September 2003, auszugsweise publiziert in RKUV 2003 Nr. U 496 S. 403 ff., zurückgewiesen hat. Bär/Frey setzen sich zwar punktuell auch mit diesem aktuelleren, die Schlussfolgerungen in RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff. bestätigenden Urteil auseinander. Doch auch im Lichte ihrer diesbezüglichen Ausführungen besteht kein Anlass, die Rechtsprechung gemäss RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff. erneut zu überprüfen. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Standpunkts des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach Zweck der Integritätsentschädigung der Ausgleich einer unfallbedingten - durch eine Endoprothese-Versorgung nicht zu beseitigende - Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit (= Integrität) ungeachtet der Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung ist. 
2.2.3 Wird die Möglichkeit einer prothetischen Versorgung ausser Acht gelassen, so würde nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts die im Jahre 2002 festgestellte "mässige bis schwere Pangonarthrose" einer Integritätseinbusse von 30-35% entsprechen. So rechtfertige die Beurteilung "... bis schwer" noch nicht die Annahme einer schweren Arthrose mit maximalem Referenzwert von 40%; die Einstufung "mässig bis...." ihrerseits verlange, innerhalb der Skala der mässigen Arthrosen den Höchstwert von 30% (vgl. Erw. 2.2.1 hievor) zu Grunde zu legen. Im Lichte dieser Überlegungen ist es sachgerecht, die durch die mässige bis schwere Pangonarthrose bewirkte Integritätseinbusse auf den Mittelwert von (brutto) 35% zu veranschlagen, was dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht (vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 496 S. 404 Erw. 4.1). 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 5. September 2003 hinsichtlich der Integritätsentschädigung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35% hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 18. Juli 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: