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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_169/2007 
 
Urteil vom 18. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
S.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene S.________, von Beruf Plattenleger, arbeitete zuletzt ab 1. Mai 1999 bei der W.________ GmbH. Nachdem ihm ab 22. Mai 2001 ärztlicherseits volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war, kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf Ende Oktober 2001. Am 31. Oktober 2001 erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Zement und Chromverbindungen. Gemäss Mitteilung vom 2. Oktober 2002 veranlasste die IV-Stelle Bern eine berufliche Abklärung des Versicherten ab 26. November 2002 bis 25. Februar 2003 in der Eingliederungsstätte X.________. Das Taggeld ab 26. November 2002 wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 zugesprochen. Laut Bericht der Eingliederungsstätte X.________ vom 5. Februar 2003 wurde der Abklärungsaufenthalt am 27. Januar 2003 abgebrochen, weil die Ekzeme an den Händen und weitere allergische Reaktionen keine Besserung erfahren hätten. Die IV-Stelle holte die Akten der SUVA und weitere Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, weil S.________ mit einer leidensangepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, welches dem Lohn, den er als Plattenleger verdiente, entspräche. Mangels Erwerbseinbusse bestehe kein Rentenanspruch. An diesem Standpunkt hielt die IV-Stelle auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 5. Juli 2006). 
B. 
Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. März 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sie die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ferner darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die durch einen psychischen Gesundheitsschaden bewirkte Invalidität (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sowohl in der vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen als auch in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 70 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (vgl. BGE 105 V 156 E. 2c/d S. 160; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003). 
3. 
Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellung zum Zeitpunkt, in welchem die einjährige Wartezeit abgelaufen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit nicht festgestellt worden, weshalb das Bundesgericht ihn ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, war der Beschwerdeführer ab 22. Mai 2001 als Plattenleger voll arbeitsunfähig, womit die Wartezeit eröffnet wurde. Sie endete am 21. Mai 2002. Ob der Versicherte während dieser Zeit durchschnittlich ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und am 21. Mai 2002 weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig war mit der Folge, dass er ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente beanspruchen könnte, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Dazu wäre sie jedoch gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) gehalten gewesen. Statt dessen hat sie die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bloss im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (5. Juli 2006) näher abgeklärt und sich dabei auf Arztberichte von Ende 2004 sowie Anfang und Mitte 2005 berufen. Zur Situation im Zeitraum zwischen Mai 2002 und 17. Juni 2004 (Bericht des Spitals Y.________) fehlen im vorinstanzlichen Entscheid Feststellungen tatsächlicher Art, insbesondere zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, welche die Ermittlung des Invaliditätsgrades ab Mai 2002 ermöglichen würden. Der Sachverhalt wurde in diesem Punkt unvollständig festgestellt, was nach Art. 97 Abs. 1 BGG als Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gerügt und nach Art. 105 Abs. 2 BGG von Amtes wegen korrigiert werden kann (Ulrich Meyer, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, in: SZS 2007 S. 237). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird betreffend die Periode ab 21. Mai 2002 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) nähere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit in den zumutbarerweise in Betracht fallenden Tätigkeiten treffen und hernach über den Rentenanspruch neu befinden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach Ablauf der Wartezeit ab 26. November 2002 trotz Ekzemen und weiterer allergischer Reaktionen einen Abklärungsaufenthalt in der Eingliederungsstätte X.________ absolviert hat, wobei er an verschiedenen Arbeitsplätzen zum Einsatz gekommen ist, die Abklärung indessen aus gesundheitlichen Gründen am 27. Januar 2003 abgebrochen werden musste. 
4. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 462/02 vom 26. Mai 2003 und I 401/01 vom 4. April 2002. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesen Urteilen wurde dargelegt, dass das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften gehört. Indessen standen in beiden Fällen Versicherte am Recht, die kurze Zeit oder sogar unmittelbar vor dem Eintritt ins AHV-Rentenalter standen, wogegen der Beschwerdeführer (geb. am 16. Oktober 1945) zum Zeitpunkt des allfälligen Invalidenrentenbeginns im Mai 2002 erst 56 Jahre zählte. 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2007 und der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2006 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 18. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: