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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_386/2012 
 
Urteil vom 18. Juli 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Genossenschaft X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag / Ausschluss aus der Genossenschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Mai 2012. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Luzern mit Urteil vom 23. November 2011 die Klage betreffend die Anfechtung des Genossenschaftsbeschlusses der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2010 abwies, die Kündigungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2010 betreffend die 4.5 Zimmer-Wohnung an der Y.________strasse in Z.________ für rechtswirksam erklärte und das Mietverhältnis längstens bis am 30. Juni 2012 erstreckte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht, das mit Entscheid vom 25. Mai 2012 auf deren Berufung nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 25. Juni 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 25. Mai 2012 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2012 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Juli 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin