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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_533/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gegen einen (dem Beschwerdeführer am 26. März 2013 zugestellten) Zahlungsbefehl über Fr. 4'679.35 ebenso wenig eingetreten ist wie auf die (vom Beschwerdeführer in der gleichen Eingabe erhobene) Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die 10-tägige Frist (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG) zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs habe mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. spätestens am 12. April 2013 (Datum der Rechtsvorschlagserklärung) zu laufen begonnen, das Gesuch um Fristwiederherstellung habe der Beschwerdeführer jedoch erst am 13. Mai 2013 und damit verspätet eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei, ausserdem wäre das Gesuch abzuweisen gewesen, weil das für eine Fristwiederherstellung vorausgesetzte unverschuldete Hindernis an der Fristeinhaltung in keiner Weise belegt sei, 
dass das Obergericht weiter erwog, soweit der Beschwerdeführer gegen den ihm am 26. März 2013 zugestellten Zahlungsbefehl Beschwerde erhebe, erweise sich die am 13. Mai 2013 eingereichte Eingabe als verspätet, im Übrigen erhebe der Beschwerdeführer allein Einwendungen gegen den materiellen Bestand der Forderung, die im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ohnehin nicht zu überprüfen wären, Nichtigkeitsgründe seien weder ersichtlich noch dargetan, der Beschwerdeführer sei auf den Prozessweg zu verweisen (Art. 85a und 86 Abs. 1 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, auf Grund jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand jeder dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 25. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann