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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_533/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Y.________,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Mai 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 10. Mai 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war. Mit der Frage der Verspätung des kantonalen Rechtsmittels befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich daraus ergeben muss, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Materiell hat sich die Vorinstanz mit der Angelegenheit nicht befasst, weshalb die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde unzulässig sind. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese macht geltend, sie stehe am Anfang ihrer Berufskarriere und habe deshalb noch kein Einkommen (act. 6 S. 2). Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren angesichts der mangelhaften Begründung aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Juli 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn