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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_392/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 7. August 2012, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2012, stellte die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, A.________ (Jg. 1960) ab 1. Juli 2012 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 29 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. April 2014 ab. 
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, nach korrekter Beweisabnahme - eventuell nach Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme derselben - sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2.   
Die für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hiezu weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht sowohl in formell- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.   
 
2.1. Unbestrittenermassen kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle als stellvertretender Direktor und Portfolio Manager bei der Bank B.________, wo er seit dem 1. März 2009 arbeitete, am 2. März 2012 auf Ende Juni 2012, ohne dass ihm damals schon eine andere Beschäftigung zugesichert worden wäre. Der nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ziehende Tatbestand ist damit objektiv erfüllt. Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf den in Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorgesehenen Ausnahmetatbestand gegen die vorinstanzlich geschützte Taggeldeinstellung zur Wehr, indem er geltend macht, ein Verbleiben an seiner früheren Stelle sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen.  
 
2.2. Nach Prüfung der konkreten Umstände, die den Beschwerdeführer zur Kündigung seiner Stelle veranlasst haben, ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumindest bis zum Finden einer neuen Beschäftigung zumutbar gewesen wäre. Diese in - einer letztinstanzlichen Überprüfung weitestgehend entzogener (vgl. E. 1.1 hievor) - Würdigung der Beweislage gewonnene Erkenntnis beruht weder auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung noch ist sie angesichts der gesetzlichen Regelung in Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als bundesrechtswidrig zu qualifizieren. Für das Bundesgericht besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung zu einer Abänderung derselben.  
 
2.3. Unbegründet ist namentlich der gegenüber dem kantonalen Gericht sinngemäss erhobene Vorwurf, seiner Abklärungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) nicht nachgekommen zu sein und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt zu haben, zumal Beweiserhebungen nur vorzunehmen sind, soweit sie für die Entscheidfindung wesentliche Sachverhaltselemente zu klären geeignet sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).  
 
Im Rahmen ihrer Beweiserhebung hat die Vorinstanz von der früheren Arbeitgeberin zwei Beweisauskünfte und - wie vom Beschwerdeführer beantragt - überdies verschiedene E-Mails eingeholt. Aufgrund dieser Unterlagen konnte sie mit überzeugender Begründung aufzeigen, dass die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung seines direkten Vorgesetzten, seine offenbar nicht zur Zufriedenheit des betroffenen Kunden ausgefallene Account Review zu verbessern, die Zumutbarkeit eines Verbleibens an der bisherigen Stelle bis zum Finden einer anderweitigen Beschäftigung nicht beeinträchtigte. Vom - vor Bundesgericht erneut verlangten - Beizug weiterer E-Mails konnte sie absehen, selbst wenn vom Beschwerdeführer nicht nur ein - eine Analyse der Hintergründe der Performance-Entwicklung beinhaltendes - Account Review, sondern eine weitergehende Analyse des Kundenportfolios in Form einer detaillierten Performanceattribution auf Sektor- und Titelebene verlangt worden wäre. Dass eine solche nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne entsprechende IT-Tools, über welche die frühere Arbeitgeberin nicht verfügte, nicht realisierbar sein soll, und er - hätte er sie als Portfolio Manager aufgrund eigener Berechnungen erstellen wollen - gegen Regeln der Corporate Governance, der FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) oder auch gegen ausländische Gesetze verstossen hätte, ändert nichts an der Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage durch die Vorinstanz. Auf keinen Fall hätte er zu einem strafrechtlich relevanten oder sonst verpönten Vorgehen verhalten werden dürfen. Vielmehr hätte er entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers verweigern dürfen. 
 
2.4. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Kündigung seiner Stelle nicht einmal versucht hat, mit seinem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, um eine Verständigung herbeizuführen, und auch davon abgesehen hat, sich an die firmeneigene vertrauliche Mitarbeiter-Hotline zu wenden, ist der Vorinstanz vollumfänglich darin beizupflichten, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, seine Stelle trotz vorhandener Schwierigkeiten am Arbeitsplatz vorerst noch nicht zu kündigen, um damit - in Beachtung der Schadenminderungspflicht - den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass er immerhin schon seit dem 1. März 2009 und damit doch schon seit drei Jahren bei der früheren Arbeitgeberin tätig war, die von ihm beanstandeten dortigen Unzulänglichkeiten gemäss seinem Kündigungsschreiben vom 2. März 2012 wie auch laut der seine Kündigung den Mitarbeitern kommunizierender E-Mail vom 8. März 2012 seit langem bestanden und immer wieder auftraten, er aber jeweils auch einen Weg fand, um damit zurecht zu kommen. Dass kurz vor der Kündigung vom 2. März 2012 eine wesentliche Veränderung eingetreten wäre, welche das zumindest vorläufige Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses plötzlich als unzumutbar hätte erscheinen lassen, ist nicht behauptet oder rechtsgenüglich dargetan worden.  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt.  
 
3.2. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 V 642 E. 5.1 S. 642).  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl