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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_834/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang; Pflegeleistungen; Taggeld), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 18. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1948 geborene A.________, seit 1. August 2003 als Logistiker bei der SBB AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. berufs- und nichtberufsunfallversichert, wurde am 11. Juni 2009 durch einen Gabelstapleranhänger an der linken Schulter verletzt. Am 31. Juli 2009 war er mit seinem Personenwagen in einen Auffahrunfall verwickelt. Auf Grund der beiden Ereignisse machte er in der Folge Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule geltend. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nach Einholung und Kenntnisnahme von weiteren medizinischen Unterlagen (Berichte des Prof. Dr. med. B.________, Klinik L.________, vom 8. März und 1. April 2010, des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 8. Februar und 26. April 2010 sowie des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 26. August 2010), stellte der Unfallversicherer die Leistungen mit Verfügung vom 6. September 2010 rückwirkend auf den 28. Februar 2010 ein. Als Begründung wurde angegeben, dass bezüglich des Bereichs der Lendenwirbelsäule (LWS) der Status quo sine erreicht worden sei. Die hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) geklagten Beschwerden seien sodann organisch nicht hinreichend nachweisbar; da überdies adäquanzrechtlich kein Zusammenhang zu den Unfällen bestehe, sei ein Leistungsanspruch über Ende Februar 2010 hinaus zu verneinen. In teilweiser Gutheissung der hiegegen sowohl von A.________ wie auch von seiner Krankenversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), erhobenen Einsprachen erklärte sich die SUVA bereit, ihre Leistungen bis und mit 12. August 2010 auszurichten (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011).  
 
A.b. Mit Verfügung vom 7. September 2011 sprach die IV-Stelle Solothurn A.________ rückwirkend ab 1. September 2010 eine ganze Invalidenrente zu.  
 
B.   
A.________ und die SWICA reichten gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Januar 2011 Beschwerden beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ein. Während des Verfahrens liess der Versicherte weitere Unterlagen einreichen ("Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" des Hausarztes Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. August/14. Dezember 2009, Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 30. September 2011 samt Ergänzung vom 7. Dezember 2011 und des Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie, vom 8. Mai 2012). Nach Vereinigung der beiden Prozesse sowie der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beauftragte das Gericht die Prof. Dres. med. K.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, spez. Wirbelsäulenchirurgie, M.________, Facharzt FMH Neurologie, und H.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, allesamt bei der O.________ tätig, mit einer polydisziplinären Begutachtung. Gestützt auf die am 5. Juni 2013 verfasste Expertise wurden die Rechtsvorkehren mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 abgewiesen. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zur Vornahme ergänzender Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines neuen Gerichtsgutachtens bei einer bislang nicht involvierten Gutachterstelle, eventualiter eines Ergänzungsgutachtens bei der O.________, zurückzuweisen. Eventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe der ausgewiesenen unfallbedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Heilungskosten, Taggeld, Invalidenrente) auszurichten. Ferner sei die für das Unfallereignis vom 31. Juli 2009 zuständige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die I.________ AG, beizuladen. Der Eingabe liegt u.a. eine Stellungnahme der Frau Prof. Dr. iur. Riemer-Kafka vom 8. Mai 2013 bei. 
Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer beantragt die Beiladung des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers. 
 
1.1. Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug eines Beteiligten in den Schriftenwechsel (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG) hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf ihn auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nachteiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Urteil 9C_158/2008 vom 30. September 2008    E. 3.1 mit Hinweisen). Der beizuladende Dritte muss in einer besonders engen Beziehung zu dem das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis stehen (Urteile 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2.1 und 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E 1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beiladung des mit dem Auffahrunfall vom 31. Juli 2009 befassten Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers mit der Drittwirkung des vorliegenden Urteils. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die für den Miteinbezug erforderliche Voraussetzung der besonders engen Beziehung des beizuladenden Dritten zu dem das Prozessthema bildenden Rechtsverhältnis mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Sozial- und Privatversicherung nach konstanter Rechtsprechung indessen zu verneinen (Urteile 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 1 mit weiteren Hinweisen und [des Eidg. Versicherungsgerichts]          U 307/01 vom 22. April 2003 E. 3, in: RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 27 und Fn. 60 zu Art. 102 BGG). Von einer Beiladung ist deshalb abzusehen.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.2.   
 
2.2.1. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.2.2. Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld - und damit von Sach- und Geldleistungen (Art. 14 f. ATSG) - durch die Beschwerdegegnerin per 13. August 2010. Rechtsprechungsgemäss prüft das Bundesgericht den Sachverhalt bei einer derartigen Konstellation frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition (gemäss Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (Urteile 8C_314/2012 vom 25. Mai 2012 E. 1.2.2 und 8C_584/2009 vom 2. Juli 2010 E. 4, in: SVR 2011 UV Nr. 1 S. 1; ferner Ulrich Meyer/Johanna Dormann, a.a.O., N. 43a und Fn. 156 zu Art. 105 BGG). Dies ist hier nicht der Fall.  
 
3.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die über den 12. August 2010 hinaus geklagten thorako-lumbalen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 31. Juli 2009 im Sinne einer richtunggebenden oder bloss vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden krankhaften Zustands (schwere Skoliose) zurückzuführen sind. 
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zu dem für den Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen; ferner BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. mit Hinweis), dem Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante und der damit verbundenen Beweislast (Urteil 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12) sowie dem Beweiswert und der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Korrekt dargelegt hat das kantonale Gericht insbesondere auch, dass der Richter oder die Richterin bei Gerichtsgutachten nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter oder der Richterin als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt erachtet wird, sei es, dass das Gericht ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).  
 
4.   
Der Beschwerdeführer bemängelt das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten der Prof. Dres. med. K.________, M.________ und H.________ vom 5. Juni 2013 zunächst in formeller Hinsicht. Auf diese Rügen ist vorab einzugehen. 
 
5.   
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das kantonale Gericht habe, indem der Antrag auf Einreichung von Ergänzungsfragen abgelehnt worden sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör und Verfahrensfairness nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie die allgemeinen, in BGE 137 V 210 verankerten - und gemäss BGE 138 V 318 (E. 6.1 S. 321 ff.) auch im Bereich der Unfallversicherung geltenden - Mitwirkungsrechte bei der Gutachtenserstellung verletzt. 
 
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f; 127 I 54 E. 2b S. 56; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; 126 V 130 E. 2b S. 131 f.; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, 372 E. 3b S. 375 f.; je mit Hinweisen; Urteil 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E. 2.2.1).  
Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Im Bereich der Sozialversicherung leitet sich dieses Recht aus Art. 57 ff. BZP in Verbindung mit den Art. 19 VwVG und Art. 55 ATSG sowie direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV ab (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 15 zu Art. 42 und N. 2 zu Art. 44 ATSG; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 40 ff.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts]       I 435/05 vom 12. September 2005 E. 1). Gemäss Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter oder die Richterin den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 S. 251). Verwaltung oder Gericht können jedoch von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 125 I 127 E. 6c/cc am Ende S. 135, 417 E. 7b S. 430; 124 V 94 E. 4b S. 94; 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; Urteil 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Vorinstanz orientierte die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2012 dahin gehend, dass bezüglich der Frage, ob der Unfall vom 31. Juli 2009 die vorbestehende Skoliose richtunggebend verschlimmert habe, ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten eingeholt werde. Am 19. Juni 2012 unterbreitete das Gericht den Verfahrensbeteiligten die für die Begutachtung vorgesehenen Experten sowie den Fragenkatalog. Es gab den Parteien Gelegenheit, sich bis    9. Juli 2012 zu den vorgeschlagenen Gutachtern zu äussern bzw. allfällige Zusatzfragen zu beantragen. Dazu nahmen diese am 26. (Beschwerdegegnerin) und 28. Juni 2012 Stellung (Beschwerdeführer). Beide erklärten sich insbesondere mit Prof. Dr. med. K.________ als zuständigem Experten einverstanden; der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Beantwortung von zwei Zusatzfragen (  "War die Heilbehandlung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Sep-tember 2010 resp. im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Januar 2011 abgeschlossen?" und  "Konnte im damaligen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2010 resp. im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Januar 2011 eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden?" ). Am 18. Juli 2012 wurde Prof. Dr. med. K.________ mit der Begutachtung betraut. Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass seine Ergänzungsfragen mangels Relevanz bzw. weil sie schon in dem vom Gericht vorgelegten Fragenkatalog enthalten seien, nicht zugelassen würden. Dagegen erhob dieser keine Einwände. Nachdem Prof. Dr. med. K.________ signalisiert hatte, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht zusätzlich neurologische und psychiatrische gutachtliche Abklärungen indiziert seien, wozu die Beteiligten ihre Zustimmung gaben, erteilte das Gericht am 26. November 2012 einen entsprechend ergänzten Gutachtensauftrag. Am 5. Juni 2013 wurde die Expertise erstattet. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 stellte die Vorinstanz den Parteien eine Kopie des Gutachtens zu mit der Aufforderung, sich dazu bei Bedarf bis 28. Juni 2013 vernehmen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin und die SWICA äusserten sich mit Eingaben vom 21. und 28. Juni 2013. Der Beschwerdeführer seinerseits beanstandete am 30. August 2013 die Unvollständigkeit der Expertise und beantragte, es sei ein neues Gutachten auszufertigen, eventualiter - bei Ablehnung des gegen die bisherigen Gutachter gerichteten Ausstandsbegehrens - das vorhandene unter Berücksichtigung zusätzlicher Unterlagen zu vervollständigen; subeventualiter sei ihm zur Formulierung von Ergänzungsfragen eine Frist anzusetzen. Am 25. September 2013 liess er weitere Anträge stellen. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 wurde das kantonale Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen abgeschlossen.  
 
5.2.1. Das Gericht hat die vorgängig der Begutachtung vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen mit der Begründung abgelehnt, diese seien bereits durch den Fragenkatalog abgedeckt bzw. im zu beurteilenden Kontext nicht zielführend. Dem wurde in der Folge nicht opponiert. Im Nachgang ersuchte der Beschwerdeführer - im Rahmen eines subeventuell gestellten Antrags - erneut darum, den Gutachtern ergänzende Fragen zu der seines Erachtens in erheblichen Punkten lückenhaften Expertise stellen zu können. Dieses Begehren wurde im angefochtenen Entscheid abschlägig beschieden, da das Gutachten auf vollständigen Grundlagen beruhe und auf dieser Basis zu schlüssigen, in sämtlichen Belangen nachvollziehbar und überzeugend hergeleiteten Ergebnissen gelangt sei. Es bestehe daher kein Anlass zu Ergänzungen. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von weiteren Fragen zu setzen.  
 
5.2.2. Unbestrittenermassen erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich vor der gerichtlich angeordneten Begutachtung zur Person des Gutachters und zum Fragenkatalog zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2012Gebrauch bzw. erklärte sein Einverständnis zu der in fachmedizinischer Hinsicht vorgeschlagenen personellen Erweiterung des Gutachterstabs durch Stillschweigen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2012). Sodann wurde ihnen die Expertise unmittelbar nach deren Vorliegen zugestellt mit dem Hinweis, sich dazu vernehmen lassen zu können. Auch diese Möglichkeit schöpfte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben vom 30. August und 25. September 2013 aus. Die erstgenannten Ausführungen beinhalten im Wesentlichen Vorbehalte gegen die begutachtenden Personen, namentlich Prof. Dr. med. K.________, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers die Ablehnung der betroffenen Experten infolge Voreingenommenheit und die Anfertigung eines neuen Gerichtsgutachtens zwingend erforderlich machten. Sollte dem Ausstandsbegehren nicht stattgegeben werden, sei eventualiter - so der Versicherte im Weiteren - die lückenhafte Expertise unter Berücksichtigung neuer Unterlagen zu vervollständigen. Erst als Subeventualantrag wird die Forderung gestellt, das Gericht habe eine Frist zur Stellung von Zusatzfragen einzuräumen. Hinsichtlich dieses verfahrensrechtlichen Gesuchs ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Ergänzungsanträge, insbesondere wenn die entsprechenden Fragen wie im vorliegenden Fall nicht ausformuliert wurden, einer kurzen Begründung bedürfen (dazu etwa Sven Rüetsch, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 185 ZPO). Ohne nähere Erläuterungen zur Art der geltend gemachten Ergänzungsbedürftigkeit sieht sich eine angerufene Behörde ausserstande, über einen derartigen Antrag gleichsam abstrakt befinden zu können. Da sich die Eingabe vom 30. August 2013 nicht zum konkreten Inhalt zusätzlicher Fragen an die Gutachter äussert - und auch im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht dargelegt wird, welche diesbezüglichen Punkte noch offen sind -, kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Vielmehr hat sie in ihrem Entscheid vom 18. Oktober 2013 nach ausführlicher Darstellung der medizinischen Aktenlage die polydisziplinäre Expertise vom 5. Juni 2013 als umfassend und in jeglicher Hinsicht beweiskräftig eingestuft hat, wobei auch auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen einlässlich Bezug genommen wurde. Hätten nach Auffassung des Versicherten noch gutachtlich ungeklärte Fragen bestanden, wären diese während des Gerichtsverfahrens einzubringen gewesen. Kein anderes Resultat bewirkt die von ihm eingereichte Stellungnahme der Frau Prof. Dr. iur. Riemer-Kafka vom 8. Mai 2013. Darin wird - zu Recht - aufgezeigt, dass den Parteien seitens der Behörde die Möglichkeit geboten werden muss, Ergänzungsfragen zu stellen. Dies geschah hier sowohl im Vorfeld der Begutachtung wie auch im Nachgang (vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Juni 2012 und 11. Juni 2013). Es bleibt dem Gericht indes unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen (beispielsweise in Form von Ergänzungsfragen an die involvierten Fachexperten) deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein für ungeeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer seinen am 30. August 2013 gestellten beweisrechtlichen (Subeventual-) Antrag um Fristansetzung nicht mittels ausformulierter Zusatzfragen untermauert bzw. diesen nicht näher begründet hat, war es der Vorinstanz verunmöglicht, sich dazu - auch im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung - zu äussern. Nichts Abweichendes ergibt sich schliesslich aus dem in der Beschwerde erwähnten BGE 136 V 113. Das Bundesgericht weist in dessen E. 5.4 (S. 116) lediglich darauf hin, dass die versicherte Person auf Grund ihres Rechts, das Beweisergebnis zu kommentieren und erhebliche Beweisanträge vorzubringen, nach Vorliegen des Gutachtens, ebenso wie der Versicherungsträger selber, Erläuterungs- und Ergänzungsfragen an den Experten richten darf (bestätigt in BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 S. 251 mit Hinweis). Die entsprechenden Fragen sollten daher einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein, weshalb etwa die IV-Stellen diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums sowohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht überprüfen (vgl. Rz. 2083.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Fassung 1. Januar 2014; Urs Müller, Die Rechtslage bei externen mono- und bidisziplinären Gutachten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, 2014, S. 73 ff. insb. S. 92 unten f.). Auch daraus lässt sich jedoch nichts zu Gunsten des Standpunkts des Beschwerdeführers ableiten, konnte doch das kantonale Gericht die Qualität und damit Entscheidwesentlichkeit allfälliger Ergänzungsfragen mangels Kenntnis nicht prüfen. Für die Ansetzung einer Frist zur Stellung derselben bestand aus den hievor dargelegten Gründen keine Veranlassung. Ein Verstoss gegen Grundsätze des rechtlichen Gehörs bzw. der Verfahrensfairness liegt mithin nicht vor.  
 
6.   
In der Beschwerde wird im Weiteren kritisiert, die Vorinstanz habe auf das Gutachten vom 5. Juni 2013 abgestellt, obgleich darin ausdrücklich vermerkt worden sei, dass sich die medizinische Aktenlage im Zeitraum der ersten Monate nach dem Unfallereignis (vom 31. Juli 2009) als unvollständig erweise. Mit diesem Vorgehen verletze es die ihm obliegende Untersuchungspflicht. 
 
6.1. In der Gerichtsexpertise ist festgestellt worden, dass die Arbeitgeberin die Unfallmeldung UVG für das Ereignis vom 31. Juli 2009 erst am 23. Oktober 2009 - und damit beinahe drei Monate nach dem Unfall - verfasst habe. Zur selben Zeit sei auch die den Vorfall vom 11. Juni 2009 betreffende Meldung ausgefertigt worden. Ein anfängliches Arztzeugnis UVG mit Wiedergabe der initialen Beschwerden fehle. Generell seien, so die Gutachter zusammenfassend, die Befunde im Vierteljahr nach dem Unfall medizinisch nicht bzw. nur ungenügend dokumentiert. Die erste in den Akten festgehaltene ärztliche Untersuchung nach dem Unfallereignis von Ende Juli 2009 habe am 17. August 2009 bei Dr. med. N.________, Orthopädische Klinik, Spital P.________, stattgefunden. In dessen Konsultationsbericht fänden sich weder anamnestische noch klinische Hinweise auf ein begleitendes thorako-lumbales Wirbelsäulenproblem. Erste diesbezügliche Anhaltspunkte ergäben sich aus dem Bericht desselben Arztes vom 30. September 2009, worin von lumboradikulären Beschwerden links die Rede sei. In den nachfolgenden ärztlichen Stellungnahmen nehme die Bedeutung der Rückenprobleme sodann stetig zu.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass der Hinweis der Experten auf die Unvollständigkeit der Aktenlage für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall vom 31. Juli 2009 nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass echtzeitliche Dokumente, obgleich grundsätzlich vorhanden, im Rahmen der Begutachtung nicht vorgelegen hätten. Vielmehr ist die entsprechende Dokumentation in den ersten Wochen nach dem Auffahrunfall dürftig, welcher Umstand jedoch nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist, sondern darin begründet liegt, dass die Unfallanzeige erst sehr spät - am 23. Oktober 2009 - ergangen ist. Allein durch ein Nachfragen bei der damals involvierten Ärzteschaft, der Arbeitgeberin und/oder bei Angehörigen lässt sich dieser Mangel entgegen der in der Beschwerde vertretenen Betrachtungsweise nicht gleichsam retrospektiv beheben. Es war Aufgabe der gutachtlich beigezogenen Fachärzte, der sie pflichtgemäss nachgekommen sind, diese Tatsache zu würdigen und ihre Schlüsse u.a. gestützt darauf zu ziehen. Nichts Anderes lässt sich dem Schreiben des Prof. Dr. med. K.________ vom 1. Juli 2013 entnehmen, worin er nochmals darauf hinwies, dass die Aktenlage für die ersten Monate nach dem Unfall lückenhaft sei. Eine Verletzung der in Art. 61 lit. c ATSG verankerten richterlichen Untersuchungspflicht ist mithin nicht erkennbar. Auch liegt aus den genannten Gründen keine Rechtsverweigerung und Beweisvereitelung durch das kantonalen Gericht vor, indem dieses auf eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter verzichtet hat.  
 
7.   
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Gerichtsgutachten vom 5. Juni 2013 erweise sich mangels inhaltlicher Schlüssigkeit als nicht beweiskräftig. 
 
7.1. Die materiellen (inhaltlichen) Anforderungen an die zu erstattende ärztliche Expertise ergeben sich aus dem im Einzelfall zur Diskussion stehenden Beweisgegenstand in Verbindung mit den darauf bezogenen Fragestellungen. Erscheint dem zuständigen Justizorgan die Schlüssigkeit einer Expertise in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dafür können sich namentlich eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens oder die Anordnung eines neuen Gutachtens, allenfalls einer Oberexpertise anbieten. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise im Rahmen der Beweiswürdigung kann Verstösse gegen das Willkürverbot oder gegen die Verfahrensrechte der Parteien nach sich ziehen (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346; 129      I 49 E. 4 S. 57 f.; 118 Ia 144 E. 1c S. 146 f.). Welche Art von Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder Ergänzungsgutachten), ist eine Ermessensfrage (Urteil 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2). Ergänzende Gutachten sind einzuholen, wenn die Würdigung des bereits erstatteten Gutachtens ergeben hat, dass einzelne der behandelten Punkte einer erneuten sachverständigen Stellungnahme bedürfen oder wenn bestimmte Fragen ausserhalb des gutachterlich bereits abgehandelten Bereichs abzuklären sind (Urteile 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1 und 5.2, 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 79/77 vom 30. April 1985 E. 5b, in: RKUV 1985 Nr. K 646 S. 235; vgl. auch Ueli Kieser, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 157 ff.).  
 
7.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass die polydisziplinäre Gerichtsexpertise vom 5. Juni 2013 von unabhängigen, den Parteien genehmen Fachärzten verfasst wurde, welche die Vorakten gründlich studiert und detailliert wiedergegeben sowie den Beschwerdeführer eingehend untersucht haben. Gestützt auf die derart erhobenen Befunde führten die Experten in einem ersten Schritt aus, beim Exploranden bestehe aktuell eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung auf Grund einer kongenitalen Wirbelsäulendeformation mit ausgeprägter thorako-lumbaler Kyphoskoliose und sekundären degenerativen Veränderungen, die medizinisch nicht mehr verbesserbar seien. Bei einer derart hochgradigen Skoliose, welche sich in einem äusserst labilen Gleichgewicht befinde und einer intensiven muskulären Stabilisation bedürfe, genügte theoretisch eine LWS-Distorsion, wie sie der Explorand anlässlich des Unfalls vom 31. Juli 2009 erlitten habe, um eine Dekompensation zu bewirken. Hier schliesse man sich der Meinung von Prof. Dr. med. B.________ (gemäss dessen Berichten vom 8. März und 1. April 2010) vorbehaltlos an. Es werde an dieser Stelle sogar die Auffassung vertreten, dass bereits ein einfaches Bagatelltrauma eine Dekompensation auszulösen vermöchte. In der Folge gehen die Experten der Frage nach, ob dieser theoretisch mögliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der festgestellten Dekompensation auf Grund der konkreten Umstände auch im zu beurteilenden Fall zu bejahen sei. Eingangs halten die Gutachter dazu fest, der Unfall stelle mit Sicherheit weder die alleinige Ursache der kongenitalen Kyphoskoliose noch der momentanen Beschwerden dar. Genauer zu prüfen sei aber, so die Ärzte im Weiteren, ob der Vorfall von Ende Juli 2009 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Kyphoskoliose mit konsekutiven Lumboischialgien geführt habe. Dabei zeigten die gestützt auf radiologische Untersuchungen erhobenen Messwerte, dass sich die Skoliose von 1990 bis zur gutachterlichen Untersuchung vom 21. Januar 2013 kontinuierlich verschlechtert habe (1990: Kurvenausmass von 68 Grad, 2013: Kurvenausmass von 86 Grad). Eine entsprechende Kurvenprogression korrespondiert indes mit dem zu erwartenden Spontanverlauf bei dieser Erkrankung. Im MRI vom 16. Oktober 2009 liessen sich keine morphologischen Veränderungen diagnostizieren, welche auf eine unfallbedingte strukturelle Läsion hinwiesen. Insgesamt werde daher der Schluss gezogen, dass die Zunahme der Kyphoskoliose mit Sicherheit nicht auf den Auffahrunfall vom 31. Juli 2009 zurückzuführen, sondern krankheitsursächlich sei. Hinsichtlich des Vorliegens einer richtunggebenden Verschlimmerung merken die Gutachter ferner an, dass eine solche nach der Fachliteratur aber auch auf Grund der eigenen langjährigen klinischen Erfahrung sofortige oder zumindest innert weniger Tage auftretende starke Schmerzen bedinge, die im weiteren Verlauf wieder abnähmen und häufig, aber nicht immer, vollständig verschwänden. Eine solche Entwicklung läge insbesondere nahe, wenn wie im vorliegenden Fall eine hochgradige Vorschädigung der Wirbelsäule bestehe, die in der Folge traumatisiert werde. Es hätte daher erwartet werden müssen, dass unmittelbar im Nachgang zum Unfall heftige, nach einiger Zeit allenfalls wieder abklingende Rückenschmerzen zu verzeichnen gewesen wären. Gemäss Aktenlage hätten anfänglich jedoch Nacken- und Schulterschmerzen im Vordergrund des dokumentierten Beschwerdebildes gestanden. Erst in den darauffolgenden Monaten hätten die Rückenbeschwerden zugenommen und seien zum vorherrschenden Symptom geworden. In den medizinischen Unterlagen fänden sich keine zeitnahen Hinweise für eine behandlungsbedürftige Lumbalgie direkt nach dem Unfall von Ende Juli 2009. Dieser Umstand lasse erhebliche Zweifel an einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang aufkommen. Unter Bezugnahme auf aktenkundige Unterlagen führten die Gutachter aus, diese enthielten keine genügenden Hinweise für den vorstehend umschriebenen, für die Annahme einer richtunggebenden Verschlimmerung vorausgesetzten Beschwerdeverlauf. Die - namentlich in den ersten drei Monaten nach dem Unfall lückenhafte - Aktenlage spreche eher gegen als für das Vorliegen einer akuten posttraumatischen Verschlimmerung. Insgesamt ergäben sich keine hinreichenden Fakten, die es den Experten erlauben würden, einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den derzeitigen Beschwerden im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung anzunehmen. Eine richtunggebende unfallbedingte Verschlimmerung der Rückenbeschwerden bei vorbestehender kongenitaler Fehlbildung der Wirbelsäule mit ausgeprägter Kyphoskoliose sei somit zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Unterlagen seien krankheitsursächliche, unfallunabhängige Faktoren wahrscheinlicher als eine auf das Ereignis von Ende Juli 2009 zurückzuführende Auslösung/Verschlechterung der Beschwerden, da ein für ein Weichteiltrauma typischer Verlauf (Auftreten der stärksten Schmerzen unmittelbar nach dem Unfall) fehle.  
 
7.2.1. Mit dem kantonalen Gericht ist die Expertise als vollumfänglich beweiskräftig zu werten. Sie ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Sie ist ferner in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind auch die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Zwingende Gründe, welche es rechtsprechungsgemäss erforderte, um von einer derart gewonnenen medizinischen Einschätzung abzuweichen (vgl. E. 3.2 hievor), sind nicht ersichtlich. Weder ist das Gerichtsgutachten widersprüchlich, noch existieren gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten, die als triftig genug erschienen, dessen Schlüssigkeit in Frage zu stellen. Die Prof. Dres. med. K.________, M.________ und H.________ haben sich vielmehr einlässlich mit der medizinischen Aktenlage befasst und überzeugend und in allen Teilen nachvollziehbar aufgezeigt, worauf ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen basieren. Ergänzungen oder gar die Einholung eines Obergutachtens bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.  
 
7.2.2. Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, führt, soweit nicht ohnehin bereits entkräftet, zu keiner anderen Beurteilung. Namentlich haben sich die Gutachter eingehend mit den Berichten und Stellungnahmen des Prof. Dr. med. B.________ vom 8. März und 1. April 2010 sowie des Dr. med. F.________ vom 30. September 2011 samt Ergänzung vom 7. Dezember 2011 auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb nicht vorbehaltlos auf deren Ausführungen abgestellt werden kann. Ebenfalls wurde in der Gerichtsexpertise auf den durch den Hausarzt Dr. med. E.________ ausgefüllten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 3. August/14. Dezember 2009 Bezug genommen, worin - neben den im Vordergrund stehenden Beschwerden der HWS sowie der linken Schulter - auch Schmerzen und eine Funktionseinschränkung im Bereich der LWS erwähnt werden. Da weitere Unterlagen über Rückenbeschwerden bzw. deren Verlauf und Behandlung in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall indes fehlen, sahen sich die die Gutachter ausserstande, allein gestützt darauf nicht nur eine vorübergehende, sondern eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Wirbelsäulenschädigung zu bejahen. Wie das kantonale Gericht überdies zutreffend festgestellt hat, vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorinstanzlich aufgelegten, im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegebenen weiteren Dokumente (so u.a. E-Mails des Dr. med. E.________ vom 2. und 3. Juli 2013 und eines Angestellten der Arbeitgeberin vom 23. Juni 2013, Bericht des Dr. med. N.________ vom 2. Juli 2013, Verlaufsbericht der Physiotherapie im Spital P.________ von August 2009) den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Ebenso wenig wird dieser schliesslich durch den Umstand geschmälert, dass Prof. Dr. med. K.________ dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau anlässlich der Untersuchung vom 21. Januar 2013 angeblich den positiven Ausgang der Begutachtung bestätigt habe. Auch diesbezüglich kann auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden, wobei sich Weiterungen erübrigen. Ein willkürliches, gegen Art. 9 BV verstossendes Verhalten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.  
 
7.3. Zusammenfassend ist die Erkenntnis des erstinstanzlichen Gerichts, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Unfall vom 31. Juli 2009 eine richtunggebende Verschlimmerung der skoliotischen Erkrankung mit konsekutiven Lumboischialgien bewirkt habe, nicht zu beanstanden. Die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin auf den 13. August 2010 rechtfertigt sich somit sowohl in Anbetracht der konkreten Sachlage wie auch des - nach derzeitigem medizinischen Wissensstand geltenden - allgemeinen Erfahrungssatzes, wonach eine traumatische Aktivierung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der lumbalen Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (vgl. etwa Urteil 8C_14/2013 vom 20. August 2013 E. 4 mit Hinweis). Weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, lassen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Januar 2011 erweist sich demnach als rechtens.  
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Gesundheit, der I.________ AG und der SWICA Krankenversicherung AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl