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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_412/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Juli 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 25. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der italienische Staatsangehörige A.________ wurde 1971 in der Schweiz geboren und ist seither im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Im Juni 1997 heiratete er eine Schweizerin und am Im Juli 1997 kam die gemeinsame Tochter B.________ zur Welt. Zwischen 2000 und 2012 wurde A.________ mehrfach strafrechtlich verurteilt: 
 
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 15. Februar wurde er wegen betrügerischem Warenerhebens, begangen am 14. Oktober 1999, zu 30 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. 
- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte ihn am 30. Juni 2006 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, beides begangen in der Zeit von 1996 bis 2002, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. April 2009 wurde er wegen Veruntreuung, Diebstahl, Betrug, falscher Anschuldigung und Übertretung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG; AS 1986 1974), alles begangen zwischen 2003 und 2008, zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, davon 280 Stunden bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. 
- Schliesslich verurteilte ihn das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 14. Juni 2012 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Übertretung des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetzes, PBG; SR 745.1), alles begangen in der Zeit von 2003 bis 2010, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. 
Im Juli 2002 wies ihn die zuständige Behörde darauf hin, dass Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus der Schweiz weggewiesen werden können. 
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief am 11. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwere wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 25. März 2015 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 15. Mai 2015 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei. 
Das Verwaltungsgericht, das Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.  
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Er bringt vor, dass die Vorinstanz seinen Beweisanträgen zur familiären Situation sowie seiner Legalprognose hätte nachkommen müssen. 
 
2.1. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C_545/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.2). Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485, 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 1.2).  
 
2.2. Bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Behörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteil 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4).  
 
2.3. Die Vorinstanz lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab, Ehefrau und Tochter sowie den Bewährungshelfer zu befragen. Ebenfalls verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung eines Amtsberichts bei der Bewährungshilfe Solothurn. Solches sei nicht notwendig, weil sich der Sachverhalt genügend klar aus den Akten ergebe. Auch wenn die Vorinstanz Zweifel an der Intensität des Ehelebens hegte, ging sie in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass weiterhin gelebte familiäre Beziehungen bestehen. Eine Befragung der Ehefrau und der Tochter hätte folglich nicht zu einem anderen Beweisergebnis geführt. In Bezug auf die Rückfallgefahr stützte sich die Vorinstanz auf das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern und das psychiatrische Gutachten vom 9. September 2011 zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Inwiefern ein weiterer Amtsbericht und die Befragung des Bewährungshelfers die unmissverständlichen Einschätzungen des Strafgerichts und des psychiatrischen Gutachtens, welche sich beide gründlich mit den Handlungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren auseinandergesetzt haben, hätten in Zweifel ziehen können, ist nicht ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht ist die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dementsprechend nicht vor.  
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist anzunehmen, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).  
 
3.2. Die genannten Widerrufsgründe gelten auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Sie bilden zudem Voraussetzung für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; Art. 5 und 23 Abs. 2 VEP [SR 142.203]; vgl. das Urteil 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 2.2), wobei zusätzlich jedoch die Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in diesem Zusammenhang eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; BGE 129 II 215 E. 7 S. 221 ff.; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182; Urteil 2C_403/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3). Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.2 S. 184; Urteil des EuGH 1977 C-30/77  Bouchereau, Slg. 1977, 1999 Rn. 27-30). Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.2 S. 185), wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 126; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. Urteil 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4, mit Hinweisen).  
 
3.4. Setzte der Ausländer einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und stellt er nach den dargelegten Grundsätzen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar, ist schliesslich die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Interessenabwägung sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz. Die angefochtene Wegweisung sei weder notwendig noch sei sie ihm zumutbar, zumal nicht hinreichend konkret feststehe, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Schweiz ausgehe. Es liege deshalb eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 63 AuG und Art. 8 EMRK vor. 
 
4.1. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Es liegt damit ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung im Sinne der obengenannten Bestimmungen vor. Der Beschwerdeführer beging die Straftaten über eine erhebliche Zeitspanne hinweg und hinterliess über 20 verschiedene Geschädigte sowie eine Deliktssumme von über Fr. 180'000.--. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern bezeichnete die Verfehlungen des Beschwerdeführers als skrupel- und hemmungslos. Er habe eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt und aus rein egoistischen Motiven gehandelt. Seine Taten seien durch eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber geschützten Rechtsgütern seines Umfelds geprägt. Er habe in den letzten Jahren immer wieder unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt sei, das Eigentum und die Rechtsgüter Dritter zu respektieren. Innerhalb von 16 Jahren habe er von einer Vielzahl von Geschädigten durch unzählige Einzelhandlungen einen Betrag von deutlich über einer Million ertrogen. Auch frühere Verurteilungen und der bedingt gewährte Vollzug haben keine abschreckende Wirkung erzielt und konnten ihn ebenso wie ein ausdrücklicher Hinweis auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Behörde im Juli 2002 nicht vor weiteren Straftaten abhalten. Gemäss dem Amtsgericht Solothurn-Lebern habe er weder Einsicht noch Reue in seine Taten gezeigt. Seine Legalprognose sei ungünstig und es bestehe eine erhöhte Rückfallgefahr. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund der wiederholt begangenen, zahlreichen Delikten mit einer hohen Schadenssumme ausländerrechtlich ein erhebliches Verschulden. Zwar hat er - wie er unterstreicht - keine Gewalt-, Sexual- oder schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte begangen. Jedoch weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass ein schweres Verschulden auch bei wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen kann. Insbesondere die grosse Anzahl seiner Delikte über eine lange Zeitperiode bei immer höheren Strafen ohne Rücksicht auf die erfolgten Sanktionen und seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung lassen sein Verschulden als schwerwiegend erscheinen. Dass ein Ausländer "bloss" wegen Vermögensdelikten verurteilt worden ist, steht Entfernungsmassnahmen auch im Rahmen des FZA nicht entgegen (BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; Urteile 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.3.3; 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.3).  
 
4.2. Gegen den Beschwerdeführer lagen bis am 12. November 2012   insgesamt 142 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 481'196.50 vor. Zudem wurden ihm und seiner Familie bis im Juni 2013 Sozialhilfeleistungen von ca. Fr. 109'000.-- ausbezahlt. Die Vorinstanz geht verbindlich davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Seine finanzielle Situation stellt sich als äusserst angespannt dar und erhöht die Gefahr eines Rückfalls zusätzlich. Ungeachtet davon, konnte ihn weder seine vorherige langjährige Festanstellung noch die (strafrechtlichen) Warnungen davon abhalten, weiterhin betrügerisch tätig zu sein. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei annehmen, dass vom Beschwerdeführer eine in seiner Person (Unverbesserlichkeit) liegende aktuelle konkrete Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung ausgeht, die im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA nicht mehr hinzunehmen ist.  
 
4.3. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung am 4. März 2011 und seiner bedingten Entlassung im Januar 2014 mit einer Probezeit sowie Bewährungshilfe bis Dezember 2015 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann er entgegen seiner Auffassung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Strafvollzug darf ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Aus der bedingten Entlassung eines Straftäters wiederum, kann nicht bereits geschlossen werden, dass von diesem keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr ausgeht (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237 mit Hinweisen). Die seit Ende der Probezeit vergangene Zeitspanne ist zu kurz, um verlässlich auf ein zukünftiges Wohlverhalten schliessen zu können.  
 
5.  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht ebenfalls die widerstreitenden Interessen sorgfältig gewichtet, in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht als verhältnismässig bezeichnet. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als in der Schweiz geborenen Ausländer der zweiten Generation, der sein gesamtes Leben hier verbracht hat, zweifellos schwer. Er ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat eine Tochter, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides noch minderjährig war. Die Beziehung zu ihnen konnten ihn aber nicht von seinen Straftaten abhalten und seine wirtschaftliche Integration ist aufgrund der hohen Schulden mangelhaft. Der Beschwerdeführer spricht italienisch und kennt das Land auch von früheren Ferienaufenthalten. Die ökonomischen Rahmenbedingungen in Italien sind mit den hiesigen vergleichbar und es bestehen keine unüberwindlichen kulturellen Schranken. Die abgeschlossene Ausbildung und seine Berufserfahrung werden ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz behilflich sein. Sollte seine Kernfamilie (Gattin und Tochter) nicht mit ihm ausreisen wollen, können die familiären Beziehungen aufgrund der geographischen Verhältnisse ohne Weiteres besuchsweise über die Grenze hinweg aufrecht erhalten werden (vgl. das EGMR-Urteil  Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 52 ff.).  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der bedürftige Beschwerdeführer ersucht für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat und hier über Familienangehörige verfügt, erweist sich seine Eingabe nicht zum Vornherein als aussichtslos. Seinem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Konrad Jeker als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching