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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_578/2018  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Dorneck. 
 
Gegenstand 
Pfändung (aufschiebende Wirkung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2018 (SCBES.2018.51). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 22. Mai 2018 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn gegen eine Pfändung vom 9. Mai 2018 sowie Rechtsverweigerungs- und Disziplinarbeschwerde gegen das Betreibungsamt Dorneck bzw. dessen Leiter. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur allfälligen Stellungnahme bis 3. Juli 2018 zu. Zudem wies die Aufsichtsbehörde Anträge des Beschwerdeführers ab, mit denen er um aufschiebende Wirkung ersucht hatte sowie darum, das Betreibungsamt dringlich anzuweisen, die vorgemerkte Sperre auf dem Grundstück xxx zu löschen und das Grundstück zum Verkauf freizugeben. 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Die angefochtene Verfügung beendet das kantonale Beschwerdeverfahren nicht, sondern stellt bloss einen Zwischenschritt zum Endentscheid dar. Soweit der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, die Aufsichtsbehörde habe definitiv über die Löschung der Sperre bzw. die Entlassung aus der Pfändung entschieden, geht er fehl. Die Aufsichtsbehörde hat es einzig abgelehnt, die Freigabe dringlich, d.h. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, zu verfügen. 
Die angefochtene Verfügung ist demnach ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, so dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a oder lit. b dieser Norm zulässig ist. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Der Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher rechtliche Nachteil ihm durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bzw. die fehlende Freigabe des Grundstücks drohen soll. Er befürchtet zwar, dass ein Steigerungsverkauf gegenüber dem von ihm selber geplanten Verkauf zu einem Mindererlös führen und er und Gläubiger dadurch geschädigt werden könnten. Er belegt dies jedoch nicht. Er behauptet auch nicht, dass die Steigerung unmittelbar (d.h. noch vor dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Pfändung) bevorstehen würde. 
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde sodann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Zwar würde die dringliche Aufhebung der Grundbuchsperre und die Freigabe des Grundstücks zum Verkauf womöglich zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Pfändung führen. Inwieweit mit einem bundesgerichtlichen Entscheid aber ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. In einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommt es im Regelfall zu keinem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren, woran die Beurteilung der Aufsichtsbehörde, es handle sich um einen sehr komplexen Sachverhalt, nichts zu ändern vermag. 
Am Rande beklagt sich der Beschwerdeführer über die kurze Frist für die Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamts. Er stellt diesbezüglich jedoch keine Anträge, wie dies für eine Beschwerde erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 BGG). Zudem ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 BGG zulässig sein sollte, zumal dem Beschwerdeführer offenbar inzwischen Fristverlängerung gewährt worden ist. 
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg