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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_380/2010 
 
Urteil vom 18. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Tanja Strauch-Frei, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 15. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 15. Juli 2009 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen einen Anspruch der 1970 geborenen R.________ auf Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis auf ihre Stellung als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates und Alleinaktionärs der Firma I.________ AG. 
 
B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 15. März 2010). 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese über ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. April bis 26. Juli 2009 neu entscheide. 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), die gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach pflichtgemässer Beweiswürdigung zum Schluss, aufgrund des Umstands, dass der Ehegatte der Versicherten als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Firma I.________ AG im Handelsregister eingetragen sei, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 1. August 2008 bis 31. März 2009 als Direktionsassistentin/Leiterin Marketing und Verkauf angestellt gewesen war, sei sie als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. April bis 26. Juli 2009 vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. 
 
3.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unbestritten geblieben sind. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist die Versicherte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus ihrer "Rolle als Ehefrau eines Quasi-Arbeitgebers herausgetreten". Die geltend gemachte missliche wirtschaftliche Lage des Betriebs mit geplanter Stilllegung der Gesellschaft ist rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil C 110/03 vom 8. Juni 2004). Daran ändert auch der Hinweis nichts, ihr damaliger Ehegatte habe per 9. September 2009 eine Vollzeitstelle bei der Firma M.________ AG angenommen, da dieser weiterhin als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Firma I.________ AG im Handelsregister eingetragen blieb. Die Stellung der Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person hatte die Versicherte bis zu ihrer Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 27. Juli 2009 inne, was rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegensteht. 
Weiter wird geltend gemacht, die Annahme einer abstrakten Missbrauchsgefahr werde dem Einzelfall nicht gerecht. Es sei für die Ehegattin im hier zu beurteilenden Fall mit Blick auf den zeitlichen Ablauf eine missbrauchsträchtige Situation auszuschliessen, da sie mit ihrem Ausscheiden aus der Unternehmung und dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages all jene Eigenschaften verloren habe, um derentwillen sie als Ehefrau einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auszunehmen gewesen wäre. Damit verkennt die Versicherte zum einen, dass sie - wie soeben dargelegt - diese Ausschlusseigenschaft nicht verloren hatte und zum andern, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 gerade nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 E. 4, C 92/02; SVR 2007, AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06). Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass. Nicht stichhaltig ist schliesslich die Berufung auf die Rechtsgleichheit von arbeitslosen Personen und das Verbot der Diskriminierung Verheirateter (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV; vgl. ARV 2005 Nr. 9 S. 130 E. 4), zumal die diesbezügliche Rüge nicht näher substanziiert wird (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
4. 
Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla