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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_339/2011 
 
Urteil vom 18. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juli 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen ersuchte die Schweiz um die Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafvollstreckung und -verfolgung. 
 
Am 25. März 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 28. Juli 2011 ab. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid vom 25. März 2011 (gemeint wohl: der Entscheid des Bundesstrafgerichts) sei aufzuheben; das Auslieferungsgesuch sei abzuweisen und von einer Auslieferung der Beschwerdeführerin abzusehen; eventuell sei das Verfahren zu sistieren. 
 
C. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zehn Tage. Die Vorschrift über den Stillstand der Fristen gilt insoweit nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). 
 
Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 I/1) ging der angefochtene Entscheid bei ihrem Anwalt am 3. August 2011 ein. Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 13. August 2011. Da es sich dabei um einen Samstag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 15. August 2011, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG). 
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 16. August 2011 der Post übergeben. Die Beschwerde ist damit verspätet. Schon deshalb kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
2. 
Auf die Beschwerde könnte auch aus folgendem Grund nicht eingetreten werden. 
 
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG nicht. 
 
3. 
Ist die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig, fällt die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens von vornherein ausser Betracht. 
 
Zum vorliegenden Entscheid ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter befugt. 
 
4. 
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der angespannten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (angefochtener Entscheid S. 13 E. 82) rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. August 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri