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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_14/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luigi Berardi, 
 
gegen  
 
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland,  
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten.  
 
Gegenstand 
Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Strafbefehl vom 27. November 2012 auferlegte das Untersuchungsamt Altstätten dem afghanischen Staatsangehörigen A.________ wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 150.--. 
 
Dagegen erhob A.________ Einsprache. 
 
Am 5. August 2013 trat der Einzelrichter am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. 
 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde schützte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 30. Oktober 2013 und hob den Entscheid des Einzelrichters auf. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegte sie dem Staat. Ausserdem sprach sie dem Rechtsvertreter von A.________ eine Entschädigung von Fr. 500.-- zulasten des Staates zu. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren schrieb sie als gegenstandslos ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben. Die Sache sei an diese zurückzuweisen, damit sie über die (nicht reduzierte) geschuldete Entschädigung entscheide und subsidiär auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintrete und gegebenenfalls dem Beschwerdeführer den Unterzeichneten oder einen anderen Vertreter als Anwalt zuordne. 
 
C.   
Die Anklagekammer hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Der Einzelrichter und das Untersuchungsamt beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen je die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). 
 
Der Beschwerdeführer hat Bemerkungen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Er beantragt, im Falle des Unterliegens seien ihm nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG keine Kosten aufzuerlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. 
 
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt somit einen "anderen" Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung ist dagegen die Beschwerde zulässig: a. wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
 
Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für den Betroffenen günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein bloss tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer muss, sofern das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern ein nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegen soll. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 500.--, die er als deutlich zu tief erachtet.  
 
Er legt nicht dar, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Dies ist auch nicht offensichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass es an diesen Voraussetzungen fehlt. Die Gutheissung der Beschwerde führte keinen Endentscheid herbei, so dass ein Eintreten gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht fällt. Nach der Rechtsprechung ist der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sodann nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333/334). 
 
Genügt der Beschwerdeführer demnach seiner Begründungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. 
 
In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri