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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_419/2022  
 
 
Urteil vom 18. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, vom 8. August 2022 (SST.2022.157). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen A.________eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und weiterer Delikte. Nachdem A.________ am 2. Dezember 2021 festgenommen wurde, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 in Untersuchungshaft. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab. In der Folge stellte A.________erfolglos zwei Haftentlassungsgesuche. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 3. Februar 2022 einzig die Beschwerde gegen die verfügte Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche gut. 
 
2.  
Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO. Der Antrag lautete auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Unter Berücksichtigung weiterer Delikte beantragte am 14. Februar 2022 auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Gleichentags stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegen A.________ vorläufig bis zum 14. Mai 2022 Sicherheitshaft an. Am 11. März 2022 wies das Obergericht eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_169/2022 vom 13. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Am 31. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Zusammenhang mit weiteren Delikten einen zweiten Zusatzantrag zum Antrag der Oberstaatsanwaltschaft und beantragte erneut die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
 
3.  
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach A.________ mit Urteil vom 5. Mai 2022 in einigen Anklagepunkten frei. Von der Anklage der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sprach ihn das Bezirksgericht zufolge Schuldunfähigkeit frei. Es ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Gleichentags ordnete das Bezirksgericht den Verbleib von A.________ in Sicherheitshaft bis am 4. August 2022 an. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2022 eigenhändig Beschwerde und beantragte die sofortige Haftentlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies mit Entscheid vom 9. Juni 2022 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_325/2022 vom 23. Juni 2022 nicht ein. 
Auf Antrag des amtlichen Verteidigers ordnete das Bezirksgericht Bremgarten mit Verfügung vom 15. Juni 2022 anstelle der Sicherheitshaft den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. 
 
4.  
Am 12. Juli 2022 ersuchte A.________eingenhändig um Haftentlassung. Das Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 8. August 2022 das Haftentlassungsgesuch ab. Es bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und der Ausführungsgefahr und erachtete die Haft als verhältnismässig. 
 
5.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Strafgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
6.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Gesuch um sofortige Haftentlassung. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
7.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Das Strafgericht legte dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen als erfüllt erachtete. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern die Bejahung der Haftvoraussetzungen rechtswidrig sein soll. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen mehrere Gerichtspersonen Strafanzeige eingereicht haben will, ändert daran nichts und stellt für sich allein auch keinen Ausstandsgrund gegen die angezeigten Personen dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Strafgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
8.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli