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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 78/01 
 
Urteil vom 18. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
B.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005 Zürich, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse (vormals ELVIA) Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Januar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene, als selbstständiger Bodenleger tätig gewesene B.________ ist bei der Allianz Suisse Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (vormals ELVIA; nachfolgend Allianz Suisse) freiwillig unfallversichert. Am 13. Oktober 1994 zog er sich beim Verschieben eines Kastens am rechten Arm einen Bizepssehnenausriss zu, welcher am folgenden Tag im Spital T.________, operiert wurde. Wegen zusätzlich auftretender Kniebeschwerden wurde am 18. August 1995 im gleichen Spital eine Kniegelenkspiegelung links mit partieller medialer Meniskektomie durchgeführt. Am 20. Dezember 1996 er-folgte zudem in der Klinik S.________, eine Arthroskopie des linken Kniege-lenkes. Die Allianz Suisse klärte die medizinischen und erwerblichen Verhält-nisse ab, kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. N.________, vom 15. September 1998 teilte die Allianz Suisse dem Versicherten am 24. Sep-tember 1998 mit, da von der Weiterführung der ärztlichen Behandlung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, würden keine Heil-kosten mehr gewährt; die Taggelder würden noch bis Ende August 1998 ausbe-zahlt; Anspruch auf eine Rente bestehe nicht, jedoch werde für die Beschwer-den am rechten Arm eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen. Am 25. November 1998 erging eine entsprechende Verfügung der Allianz Suisse, an welcher diese mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 1999 festhielt. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung mit Entscheid vom 4. Januar 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es seien ihm eine Drittelsinvalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. 
 
Die Allianz Suisse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Nach der auch in der obligatorischen Unfallversicherung (einschliesslich der freiwilligen Versicherung nach Art. 4 f. UVG) anwendbaren Rechtsprechung (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 
2. 
Es steht nach den medizinischen Akten - namentlich des Gutachtens des Dr. med. N.________ vom 15. September 1998 - fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen am rechten Arm und linken Knie mit Bezug auf die körperlich anstrengende Tätigkeit als Teppichleger erheblich eingeschränkt ist; lediglich die mit dem Betrieb verbundenen administrativen Arbeiten könnte er weiterhin voll ausüben. Bezüglich einer anderen, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit besteht unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen aufgrund des durchschnittlichen Betriebsgewinns des Teppichlegergeschäfts in den Jahren 1992 bis 1994 auf Fr. 28'600.- festgesetzt. Bei der Ermittlung des massgebenden Invalidenein-kommens hat sie nicht auf die Geschäftsergebnisse der Jahre 1995 bis 1997 abgestellt mit der Begründung, angesichts der beruflichen Erfahrung des Be-schwerdeführers, seines Alters und der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf sei ihm die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar, zumal er offenbar bereits mit der Liquidation seines Geschäftes begonnen habe. Ge-stützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ging sie davon aus, dass der Versicherte im Be-reich produktionsnahe Tätigkeiten ein Jahreseinkommen von Fr. 55'836.- (LSE 1996, Anforderungsniveau 4: Fr. 4442.- : 40 x 41.9 x 12) und im Bereich Ver-kehr/Nachrichtenübermittlung ein solches von Fr. 73'811.- (LSE 1996, Anforderungsniveau 3: Fr. 5872.- : 40 x 41.9 x 12) zu erzielen vermöchte, sodass sich das Vergleichseinkommen - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 %, weil der Beschwerdeführer gewisse schwerere Arbeiten nicht mehr ausüben könnte - auf mindestens Fr. 41'877.- (Fr. 55'836.- x 0.75) belaufe. Da das Invalideneinkommen somit - selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1994 bis 1996 beim Valideneinkommen - deutlich höher ausfalle, sei keine Erwerbseinbusse und somit auch keine Invalidität zu verzeichnen. 
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, in der freiwilligen Versicherung sei das in den einzelnen Jahren tatsächlich erzielte Einkommen kein zuverlässiger Massstab für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, da es von zahlreichen anderen Faktoren wie Marktlage, Motivation und Energie des Firmeninhabers, dem betriebswirtschaftlichen Geschick etc. abhänge. Die Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz sehe daher vor, dass die Leistungsfähigkeit Selbstständigerwerbender im Rahmen des versicherten Verdienstes zwischen Versicherer und Versichertem vertraglich festzulegen sei. Bei Abschluss des Unfallversicherungsvertrages seien sich die Parteien einig gewesen, dass für Prämien und Leistungen von einem Einkommen aus dem Teppichlegergeschäft von Fr. 80'000.- auszugehen sei. Verglichen mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'303.- (Fr. 4442.- x 12) resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 33.37 %. 
3.3 Wie die Allianz Suisse in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, wird der versicherte Verdienst, welcher die Berechnungsgrundlage für das Taggeld (Art. 17 Abs. 1 UVG) und die Rente (Art. 20 Abs. 1 UVG) bildet, nicht nach den gleichen Kriterien bemessen wie das Einkommen, das die versicherte Person verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 112 Erw. 3c). Obwohl die beiden Werte in der Praxis oft nahe beieinander liegen dürften, kann aus Art. 138 und Art. 22 Abs. 2 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nichts abgeleitet werden. Gestützt auf den in Art. 5 Abs. 1 UVG enthaltenen Grundsatz, wonach die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung gelten, hat die bei Vertragsabschluss zu treffende Vereinbarung über den versicherten Verdienst sich nach den effektiven Einkommensverhältnissen des Versicherungsnehmers zu richten (RKUV 2001 Nr. U 433 S. 327 Erw. 2b). Bei Selbstständigerwerbenden kommen indessen häufig Einkommensschwankungen vor, die im Zeitpunkt des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung oftmals nicht zuverlässig vorhersehbar und zum Voraus kaum erfassbar sind. Dennoch gilt im Rahmen der freiwilligen Versicherung in erster Linie der in Art. 138 UVV verankerte Grundsatz, dass Prämien und Geldleistungen - vorbehältlich der Korrekturmöglichkeit nach Eintritt eines Versicherungsfalles in Ausnahmefällen - nach dem vereinbarten versicherten Verdienst bemessen werden (RKUV 2001 Nr. U 433 S. 328 Erw. 2c). Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität ist dagegen von dem auszugehen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a). Bei Selbstständigerwerbenden ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst und nicht auf das unmit-telbar vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretende Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c). Das kantonale Gericht ist vom Reingewinn aus dem Betrieb des Teppichlegergeschäfts im Jahre 1992 (Fr. 34'700.-), im Jahre 1993 (Fr. 22'200.-) und im Jahre 1994 (Fr. 29'000.-) ausgegangen, was einem durchschnittlichen Betriebsgewinn von rund Fr. 28'600.- entspricht. Zudem hat es festgestellt, dass sich dieser Betrag im Rahmen der in den Jahren 1987 bis 1989 (Fr. 35'400.-, Fr. 35'200.- und Fr. 33'200.-) erzielten Gewinne hält. 
3.4 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet des Sozialversicherungsrechts allgemein der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen), der folglich auch im Bereich des Unfallversicherungsrechts zum Tragen kommt (vgl. BGE 117 V 400). Die Selbsteingliederung als Ausdruck dieser Pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor; es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, sondern um eine Last, die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, um seinen Leistungsanspruch zu wahren (BGE 113 V 28 Erw. 4a). Freilich dürfen von einem Versicherten in diesem Zusammenhang keine realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Vorkehren verlangt werden (ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Kann die versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen fehlt. 
 
Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer die zumindest teilweise körperlich schwere Tätigkeit als Teppichleger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Hinzu kommt, dass bei einem gewerblichen Einmannbetrieb unter diesen Umständen jede erwerbliche Bedeutung der an sich noch möglichen Geschäftsführung entfällt. Anderseits verfügt der Versicherte als gelernter Elektromonteur über eine Berufsausbildung, welche ihm die Ausübung einer leichteren Tätigkeit erlauben würde. Er hat auch Erfahrung im Taxi-Geschäft. Nachdem er vor Eintritt der Invalidität die übernommenen Arbeiten fast ausschliesslich selber verrichtet hat, erscheint es zumutbar, dass er für die ihm verbleibende Aktivi-tätsdauer noch eine unselbstständige Tätigkeit aufnimmt. Dies wird von ihm denn auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermöchte er mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Selbst wenn vom niedrigeren Wert von durchschnittlich Fr. 4442.- für Arbeitnehmer in produktionsnahen Tätigkeiten ausgegangen wird, ergibt sich bei Umrechnung des standardisierten Monatslohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden (vgl. dazu BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) ein Lohn von Fr. 55'836.- im Jahr. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 25 % wegen unfallbedingter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41'877.-, welches - selbst wenn das Valideneinkommen von Fr. 28'600.- noch der Nominallohn-entwicklung (1995 und 1996 je 1.3 %; Die Volkswirtschaft, 1/1998, Tabelle B10.2, S. 28) angepasst würde - wesentlich höher ausfällt als das massgebende Vergleichs-einkommen. Der Beschwerdeführer ist somit trotz der zur Diskussion stehenden Behinderung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht eingeschränkt; da keine Erwerbseinbusse resultiert, haben Vorinstanz und Allianz Suisse einen Anspruch auf Invalidenrente zu Recht verneint. 
4. 
Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass gestützt auf die Angaben des Dr. med. N.________ im Gutachten vom 15. September 1998 bezogen auf die hier zu beurteilenden Unfallfolgen am rechten Arm eine Schädigung der körperlichen Integrität in Höhe von insgesamt 5 % vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt hiegegen keine stichhaltigen Einwendungen vor, welche das Ergebnis der Expertise in Frage zu stellen vermöchten. Es kann auf Erwägung Ziffer 6 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: