Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_391/2009 
 
Urteil vom 18. September 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer von drei Monaten. X.________ sei am 2. November 2008 mit seinem Personenwagen auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 bei Spreitenbach Richtung Bern gefahren. Gemäss Feststellungen einer Polizeipatrouille sei er auf die vor ihm fahrenden Autos aufgeschlossen und habe dann auf die erste Überholspur gewechselt. Danach habe er sein Tempo erhöht, sei rechts an den Fahrzeugen auf der zweiten Überholspur vorbeigefahren und anschliessend sofort wieder auf diese eingebogen. 
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 11. März 2009 abwies. 
 
2. 
X.________ reichte gegen diese Verfügung bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern einen "Rekurs" ein und beantragte die Weiterleitung an das Bundesgericht. Die Rekurskommission überwies die Eingabe antragsgemäss an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. September 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli