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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_847/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Schwyz, Postfach 454, 6431 Schwyz,  
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.  
 
Gegenstand 
Ausländerrecht; Wiederherstellung der Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 21. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 14. Mai 2013 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Beschwerde des 1954 geborenen deutschen Staatsangehörigen X.________ betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ab. Dieser Beschluss wurde seinem Rechtsvertreter spätestens am 23. Mai 2013 eröffnet, der ihn an seinen Klienten weiterleitete, welcher ihn am 28. Mai 2013 in Empfang nahm. Der Beschluss wurde innert der Beschwerdefrist von 20 Tagen nicht angefochten. Mit einem am 4. Juli 2013 zur Post gegebenen Gesuch an den Regierungsrat selber beantragte X.________ Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Gesuch wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weitergeleitet, welches es mit Entscheid vom 21. August 2013 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; erforderlich ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf § 163 Abs. 1 und 2 der Schwyzer Justizverordnung vom 18. November 2009 (JV). Danach kann es auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wieder herstellen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft; das Verschulden ihrer Vertretung wird der Partei zugerechnet. Das Verwaltungsgericht erläutert, wie es diese Norm auslegt sowie dass und warum dabei ein strenger Massstab angewendet wird. Organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Für den vorliegenden Fall schliesst die Vorinstanz gestützt auf die Schilderung der tatsächlichen Umstände einerseits auf blosse organisatorische Unzulänglichkeit; hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellt es andererseits fest, dass diese nicht als Hindernis für rechtzeitiges Handeln gelten können. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das Verwaltungsgericht § 163 JV willkürlich anwende, weil er - unvorhersehbar - körperlich und psychisch krank gewesen sei. Er setzt sich indessen in keiner Weise mit den allgemeinen Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Institut der Fristwiederherstellung auseinander; sodann wiederholt er bloss seine schon vor der kantonalen Instanz gemachten Schilderungen über seine gesundheitlichen Probleme, ohne auf die vom Verwaltungsgericht hierzu angestellten Erwägungen einzugehen. Er kommt damit seiner ihm obliegenden Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller