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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_433/2020  
 
 
Urteil vom 18. September 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems, 
 
Staatsrat des Kantons Walli s. 
 
Gegenstand 
Raumplanung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 14. Juli 2020 (A1 20 32). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems legte mit Publikation im Amtsblatt vom 22. Juni 2018 den Erlass einer Planungszone für zwei Jahre für das Gebiet "Rundi Eiju" öffentlich auf. Dieses Gebiet soll im Rahmen der Gesamtüberarbeitung der kommunalen Zonennutzungsplanung von der "Wohn- und Gewerbezone WG3/WG3 2. Erschliessungsetappe" inskünftig einer "Gewerbezone" zugeordnet werden. Innerhalb dieser Planungszone dürften mit Ausnahme von Gewerbebauten zum heutigen Zeitpunkt keine Neubauten mehr erstellt und nichts unternommen werden, was eine künftige Abgrenzung des Siedlungsgebietes bzw. eine zweckmässige Nutzung im Sinne von Art. 15 RPG beeinträchtigen könnte. 
Dagegen erhob A.________ am 11. Juli 2018 Einsprache. Der Staatsrat des Kantons Wallis trat mit Entscheid vom 15. Januar 2020 auf die Einsprache nicht ein. Am 18. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2020. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht in der Planungszone liege. Die Planungszone diene dazu, die Entscheidungsfreiheit der Behörde zu bewahren und die künftige Nutzung sicherzustellen. Baubewilligungen könnten nur noch erteilt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert werde. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, und dies sei auch nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen sie durch eine erfolgreiche Beschwerde erzielen könnte. Der Staatsrat habe daher zu Recht ihre Beschwerdelegitimation verneint. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juli 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob das Kantonsgericht bzw. der Staatsrat der Beschwerdeführerin bezüglich der umstrittenen Planungszone zu Recht die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat. Allfällige konkrete Baugesuche liegen ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Behandlung ihrer Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Sie legt nicht verständlich und konkret dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Turtmann-Unterems, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. September 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli