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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.228/2002 /rnd 
 
Urteil vom 18. Oktober 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Klett, Nyffeler 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
A.________, 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Auer, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Christoph A. Egli, Postfach 95, 9435 Heerbrugg. 
 
Bierlieferungsvertrag / Darlehen, 
 
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die X.________ AG (Klägerin, im Vertrag als Brauerei bezeichnet) vereinbarte mit A.________ (Beklagter, im Vertrag als Kunde bezeichnet) am 8. Juli 1993 was folgt: 
1. Diese Vereinbarung ist verbindlich, falls der Kunde das Restaurant Y.________ ersteigert, über einen Dritten indirekt erwirbt oder selber kauft. 
2. Die Brauerei ist bereit, dem Kunden bei der Finanzierung behilflich zu sein. Der Kunde erhält ein Darlehen in der nachfolgend erwähnten Höhe. Dieses Darlehen ist zum Zinssatz der ersten Hypothek der Bank B.________ zu verzinsen und jährlich mit 6% zu amortisieren, so dass das Darlehen in ca. fünfzehn Jahren amortisiert ist. 
 
Darlehenshöhe 
 
Kaufpreis laut Kaufvertrag Darlehen der X.________ AG 
 
Fr. 800'000.-- Fr. 60'000.-- 
Fr. 900'000.-- Fr. 80'000.-- 
Fr. 1'000'000.-- Fr. 100'000.-- 
 
Die Darlehenssumme errechnet sich aus 80% Finanzierung durch die Bank des Kunden, 100'000.-- Franken Eigenmittel A.________, Rest bis maximal 100'000.-- Franken durch X.________ AG. 
 
Als Sicherheit für das gewährte Darlehen erhält die Brauerei eine Grundpfandverschreibung in der Höhe des Darlehens auf die Eigentumswohnung des Kunden, mit Vorgang von 50'000.- Franken. 
3. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer von fünfzehn Jahren in der Liegenschaft Rest. Y.________, alle Biere, Mineralwasser, Süssgetränke und Obstsaftgetränke bei der X.________ AG einzukaufen und ausschliesslich X.________- Bierezu führen. 
4. Die Bezugspreise und -bedingungen sind für das Bier vom Schweiz. Bierbrauerverein und für das Mineralwasser vom MITA-Verband festgelegt. 
 
Im weiteren erhält der Kunde für Mineralwasserlieferungen den ortsüblichen Mineralwasser-Rabatt. 
5. Dieser Vertrag ist einem allfälligen Rechtsnachfolger beider Parteien zu überbinden. Hält sich der Kunde nicht an diese Vereinbarung oder unterlässt er es, diesen Vertrag einem allfälligen Pächter im Pachtvertrag oder Käufer im Kaufvertrag schriftlich zu überbinden, so ist der Kunde der X.________ AG schadenersatzpflichtig. Dieser Schadenersatz ist der X.________ AG zusammen mit dem nicht amortisierten Teil der Leistungen der X.________ AG zurückzuzahlen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt 20% vom mutmasslich entgangenen Getränkeerlös." 
A.b Nach Abschluss dieser Vereinbarung ersteigerte der Beklagte am 5. August 1993 das Restaurant Y.________ in einem Konkurs für Fr. 1'000'000--. Die Klägerin gewährte ihm vereinbarungsgemäss ein Darlehen über Fr. 100'000.--. 
A.c Ab 1. März 1996 vermietete der Beklagte das Restaurant Y.________ an C.________ und überband diesem im Mietvertrag den Getränkelieferungsvertrag mit der Klägerin. Am 26. Februar 1996 schloss die Klägerin ihrerseits mit C.________ eine zusätzliche Vereinbarung, in der sich der Mieter verpflichtete, während der Vertragsdauer von fünf Jahren ausschliesslich X.________- Biere auszuschenken und alle weiteren alkoholfreien Getränke ausschliesslich bei der Klägerin zu beziehen. 
A.d Ab Herbst 1995 versuchten die Parteien erfolglos eine Vereinbarung über eine so genannte Hektolitervergütung abzuschliessen. Am 3. Mai 1996 zahlte der Beklagte das Darlehen von Fr. 100'000.-- zurück. Die Klägerin stellte ihm darauf am 9. Mai 1996 den Darlehenszins von August 1993 bis 30. April 1996 in Höhe von Fr. 15'416.60 in Rechnung. In einem weiteren Schreiben vom 14. Mai 1996 erklärte die Klägerin, dass sie ihm die geschuldeten Zinsen gegen eine Hektolitervergütung von Fr. 25.-- erlasse, bis (rückwirkend ab August 1993) 616 Hektoliter bezogen seien. Am 24. Mai 1996 bezahlte der Beklagte auch die in Rechnung gestellten Zinsen und wies seinen Mieter an, die Getränke ab sofort bei der Z._______ AG zu beziehen. 
B. 
Am 26. Mai 1998 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Oberrheintal mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 237'422.35 nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 1996 zu bezahlen, davon Fr. 88'344.40 unter solidarischer Haftung mit C.________. Gleichzeitig reichte die Klägerin gegen C.________ Klage auf Bezahlung von Fr. 88'344.40 nebst Zins ein; dieses Verfahren wurde vom Bezirksgericht als erledigt abgeschrieben, nachdem zwischen der Klägerin und C.________ ein Vergleich zustande gekommen war, in welchem sich dieser zur Zahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet hatte. 
 
Das Bezirksgericht Oberrheintal schützte die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2001 teilweise und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Fr. 107'736.85 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 1996, im Übrigen wies es die Klage ab. 
C. 
Auf Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hin verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. Mai 2002 den Beklagten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 138'307.90 nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 1996 zu bezahlen, davon Fr. 52'688.70 unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. Das Gericht kam zum Schluss, der schriftliche Vertrag vom 8. Juli 1993 sei in sich vollständig und klar und es bestehe insbesondere weder ein Vorbehalt in Bezug auf die Einigung über eine so genannte Hektolitervergütung noch habe der Beklagte nach Treu und Glauben aus der Nichteinforderung der vereinbarten Zinsen und Amortisationszahlungen durch die Klägerin über zwei Jahre schliessen dürfen, dass diese das Äquivalent für die Erfüllung der Getränkebezugsverpflichtung bildeten. Das Kantonsgericht bejahte sodann die Gültigkeit des Vertrages, da ein Willensmangel nicht geltend gemacht worden sei und eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB nicht vorliege. Eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages verneinte das Gericht ebenso wie das Dahinfallen der Bezugsverpflichtung durch Rückzahlung des Darlehens. Aufgrund der Verletzung der vertraglichen Bezugspflicht sprach das Kantonsgericht der Klägerin 20 % des mutmasslich entgangenen Erlöses als vertraglich vereinbarten pauschalierten Schadenersatz zu, wobei es entgegen der ersten Instanz keine Diskontierung vornahm. Schliesslich bejahte das Kantonsgericht die solidarische Haftung des Beklagten mit dem Mieter C.________, soweit es um den gleichen Schaden gehe, was für maximal 56 Monate zutreffe. Für diesen Zeitraum sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 52'688.70 Schadenersatz verpflichtet worden. 
D. 
Mit Berufung beantragt der Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2002 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beklagte rügt in der Berufung die Verletzung von Art. 1 OR in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 OR, die unrichtige Anwendung des Vertrauensprinzips, die unrichtige Anwendung der Vorschriften über den guten Glauben (Art. 3 Abs. 1 und 2 ZGB) und die unrichtige Anwendung von Art. 8 ZGB. Er bestreitet insbesondere, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, denn er sei der Meinung gewesen, die Vertragsparteien würden den materiellen Inhalt der Verknüpfung ("Scharnierfunktion") zwischen Darlehen einerseits und Getränkebezugsverpflichtung andererseits nach dem Erwerb des Restaurants Y.________ noch einvernehmlich vereinbaren. Dass auch die Klägerin der Meinung gewesen sei, die Gegenleistung für die Getränkebezugspflicht sei im schriftlichen Vertrag nicht abschliessend geregelt, begründet er damit, dass die Klägerin ihm die Darlehenszinsen und Amortisationen von August 1993 bis 30. April 1996 nicht in Rechnung gestellt und ihm ab Herbst 1995 insgesamt vier schriftliche Offerten für eine Entschädigung pro Hektoliter bezogener Getränke (Hektolitervereinbarung) unterbreitet habe. Er habe aus dem Verhalten der Klägerin den Schluss ziehen dürfen, dass diese ihrerseits vom Vorbehalt einer zusätzlichen, umsatzabhängigen Vergütung ausgegangen sei, die an Darlehenszins und -amortisation angerechnet würde. Schliesslich rügt er als Verletzung von Art. 8 ZGB, dass er über rechtserhebliche Tatsachen zum Beweis seiner Willensbildung nicht zugelassen worden sei. 
1.1 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). 
1.2 Haben sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt, so liegt ein tatsächlicher Konsens vor. Haben sie sich übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter Dissens vor, welcher zum Vertragsschluss führt, wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist (BGE 127 III 444 E. 1b; 126 III 375 E. 2e/aa; 123 III 35 E. 2b, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren an die Feststellung des tatsächlichen Willens einer oder beider Parteien gebunden, während als Rechtsfrage zu beurteilen ist, wie eine Willenserklärung vom Adressaten nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (BGE 118 II 365; 126 III 25 E. 3c, 375 E. 2e/aa, je mit Hinweisen). 
1.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Behauptung des Beklagten verworfen, dass nach dem tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien zur definitiven Regelung der Gegenleistung für die Getränkebezugsverpflichtung im Verhältnis zum Darlehen noch eine Einigung vorbehalten war. Sie hat insbesondere das nachträgliche Verhalten der Klägerin im Anschluss an den schriftlichen Vertrag vom 8. Juli 1993 nicht im Sinne des Beklagten gewürdigt und keine Bestätigung des angeblichen tatsächlichen Willens der Klägerin gesehen, die Einigung über eine zusätzliche Entschädigung insbesondere für bezogene Hektoliter vorzubehalten (BGE 107 II 417 E. 6; 118 II 365, je mit Hinweisen). Vielmehr hat sie aus dem Umstand, dass während zweier Jahre nicht über die angeblich vorbehaltene Hektoliterentschädigung diskutiert worden sei geschlossen, die Klägerin habe die schriftliche Vereinbarung als vollständig angesehen. Sie hat überdies dem Verzicht der Klägerin auf die Einforderung der schriftlich vereinbarten Darlehenszinsen und -amortisationszahlungen von September 1993 bis Mai 1996 keinen Erklärungswert beigemessen. Auch würden in der Branche pro Hektoliter höchstens Fr. 50.-- bezahlt, die Parteien hätten über Fr. 25.-- bis Fr. 35.-- verhandelt. Wollte man hingegen den Verzicht auf Zins und Amortisation dieser Entschädigung gleichsetzen, ergäbe sich eine Hektoliterentschädigung von Fr. 100.--. Was der Beklagte gegen diese Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens durch die Vorinstanz vorträgt, erschöpft sich in einer Kritik an der Beweiswürdigung, womit er nicht zu hören ist. 
1.4 Daran ändert auch die Berufung des Beklagten auf Art. 8 ZGB nichts. Diese Bestimmung regelt im Bereich des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 126 III 315 E. 4a; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen). Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt hat, oder in dessen weiteren Verlauf noch hätte stellen können. Art. 8 ZGB schreibt zudem dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind, und schliesst auch die vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum Vornherein nicht für geeignet bzw. für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen daran nichts zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c mit Hinweisen). Da die Vorinstanz feststellte, die schriftliche Abmachung sei nach dem Willen der Klägerin vollständig gewesen, konnte sie ohne Bundesrechtsverletzung die beantragten Beweise zum tatsächlichen Willen des Beklagten unberücksichtigt lassen, da diese für das Ergebnis unerheblich seien. Der Beklagte durfte jedenfalls nicht aus dem Verhalten der Klägerin schliessen, dass auch sie eine zusätzliche Entschädigung pro bezogenen Hektoliter als vorbehalten erachtet habe und sie sich insofern nach dem Vertrauensgrundsatz auf diesem Vorbehalt hätte behaften lassen müssen. 
1.5 Den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nichts darüber zu entnehmen, und auch der Beklagte behauptet keine Umstände vor oder beim Abschluss des schriftlichen Vertrages, welche den Beklagten vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juli 1993 zur Annahme hätten veranlassen können, die Klägerin sei zu einer zusätzlichen Gegenleistung für die Getränkebezugsverpflichtung bereit. Er will vielmehr aus dem Verhalten der Klägerin nach Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages nach Treu und Glauben schliessen, dass auch sie eine zusätzliche Hektoliterentschädigung als vorbehalten erachtet hatte und die günstigen Konditionen für das ihm gewährte Darlehen nicht als ausschliessliche Gegenleistung angesehen habe. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn er zunächst den blossen Verzicht der Klägerin auf die Einforderung der schriftlich vereinbarten Darlehenszinsen und -amortisationszahlungen während mehr als zwei Jahren als Bestätigung für ein vorbehaltenes Zusatzentgelt verstand. Der ausdrücklichen Willensäusserung ist zwar nach dem Vertrauensgrundsatz ein Verhalten gleich zu achten, aus dem die Gegenpartei nach den Umständen in guten Treuen auf einen Geschäftswillen schliessen darf; aber rein passives Verhalten darf im Allgemeinen nicht als Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens verstanden werden (BGE 123 III 53 E. 5a mit Hinweisen; Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 1 OR; Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., S. 131; vgl. auch Bucher, Basler Kommentar, N 29 zu Art. 1 OR). Ohne zusätzliche Umstände, welche den vom Beklagten behaupteten Erklärungsgehalt des Verzichts der Klägerin zu stützen vermöchten, kann aus objektiver Sicht dieser Interpretation des klägerischen Verhaltens nicht gefolgt werden. 
1.6 Derartige Umstände ergeben sich, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht aus der Bereitschaft der Klägerin, über eine zusätzliche Hektoliterentschädigung zu verhandeln, welche ab Herbst 1995 mit vier Offerten dokumentiert ist. Anlass dazu bildete nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid - die sich auf die eigenen Angaben des Beklagten stützen - die vom Beklagten ins Auge gefasste Verpachtung und damit eine neue Situation. Das Verhalten der Klägerin kann daher ohne weiteres auch als Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Vertragsanpassung verstanden werden, selbst bei weitergehendem Entgegenkommen ihrerseits. Dies berechtigt nach Treu und Glauben nicht zur Annahme, auch die Klägerin habe den bisherigen Vertrag für unvollständig gehalten. Schliesslich hat wiederum der Beklagte selbst mit der Darlehensrückzahlung vom 3. Mai 1996 eine neue Situation geschaffen. Aus der keineswegs eindeutigen Reaktion der Klägerin auf diese Rückzahlung konnte und durfte er nach Treu und Glauben nicht auf die von ihm vorliegend favorisierte Auslegung der schriftlichen Vereinbarung vom 8. Juli 1993 schliessen. 
1.7 Die Vorinstanz hat Bundesrechtsnormen nicht verletzt, wenn sie die schriftliche Vereinbarung der Parteien vom 8. Juli 1993 als vollständig und verbindlich erachtete. 
2. 
Der Beklagte rügt eventualiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie Art. 51 OR zu Unrecht sinngemäss angewendet, demgegenüber Art. 70 OR zu Unrecht nicht angewendet habe. 
2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, das Verfahren der Klägerin gegen C.________ sei durch einen Vergleich beendet worden, in dem sich dieser verpflichtet habe, der Klägerin Fr. 88'344.40 nebst 5% Zins seit 26. Juni 1996 zu bezahlen, als Schadenersatz für die Missachtung der Getränkebezugspflicht im Restaurant Y.________. Die vom Beklagten verlangte Anrechnung des von C.________ zu bezahlenden Betrages an die in diesem Verfahren eingeklagte Forderung wies die Vorinstanz ab. Sie führte aus, der Beklagte und C.________ hafteten beide aus Vertrag für den gleichen Schaden, soweit es um die von beiden Verträgen erfassten 56 Monate gehe, während der in Verletzung der Getränkebezugspflicht nichts von der Klägerin bezogen worden sei. Wenn anzunehmen wäre, dass sie unabhängig voneinander für denselben Schaden hafteten, so wäre gemäss Art. 51 Abs. 1 OR auf Art. 50 Abs. 2 OR zurückzugreifen. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Beklagte und C.________ zwar aus unterschiedlichen Verträgen, aber dennoch nicht unabhängig voneinander für den gleichen Schaden hafteten. Denn es sei unbestritten, dass der Beklagte seinen Mieter C.________ angewiesen habe, die Getränke nicht mehr von der Klägerin zu beziehen. Daher sei von einem schuldhaften Zusammenwirken bei der Schadensverursachung auszugehen und somit von echter Solidarität im Sinne von Art. 50 OR. Die Vorinstanz bejahte aus diesem Grund die solidarische Haftung des Beklagten mit C.________ gegenüber der Klägerin, soweit es um den gleichen Schaden geht, das heisst im Betrag von Fr. 52'688.70 (entsprechend 56 Monate à Fr. 940.87, zu denen sie den Beklagten im vorliegenden Verfahren verurteilt hatte). 
2.2 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass gegenüber dem Gläubiger jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle; ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Die solidarische Verpflichtung kann sich auch stillschweigend aus den Umständen und dem sonstigen Vertragsinhalt als gewollt ergeben (BGE 116 II 707 E. 3 mit Hinweisen). Dafür ist einerseits ein gemeinsamer Vertragsschluss nicht als hinreichend angesehen worden (BGE 49 III 211), andererseits ist der Wille zur solidarischen Verpflichtung aber bejaht worden bei zwei Bietenden an der Versteigerung eines Grundstückes, die den Bestand einer einfachen Gesellschaft unter sich ausdrücklich ausgeschlossen hatten (BGE 47 III 213). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend auf Solidarität geschlossen und eine anteilsmässige Haftung verneint. Die Verpflichtung, welche der Beklagte als Eigentümer des Restaurants Y.________ und sein Mieter für die Mietdauer gegenüber der Klägerin eingingen, bestand im Bezug von Getränken bei der Klägerin zu marktüblichen Ansätzen und somit in einer unteilbaren Leistung. Der Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, diese Leistung in vollem Umfang zu erbringen. Mieter C.________ verpflichtete sich seinerseits mit einer separaten Vereinbarung selbständig zur Erfüllung derselben Pflicht, dies im Wissen um die ihm vertraglich vom Beklagten bereits überbundene Bezugspflicht, ohne dass abgesehen von der Zeitdauer irgendwelche Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Abnahmepflicht ersichtlich gewesen wären. Unter diesen Umständen haben sich sowohl der Beklagte wie der Mieter C.________ zum Bezug der gesamten Getränke verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, wie eine anteilsmässige Aufteilung dieser Verpflichtung gegenüber der Klägerin erfolgen sollte. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen, dass der Beklagte die Bezugspflicht insgesamt eingehen wollte. Der Beklagte hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Bezugspflicht entsprechend dem Vertrag mit der Klägerin dem Mieter C.________ überbunden, Mieter C.________ seinerseits hat die ihm überbundene Vertragspflicht durch einen zusätzlichen Vertrag mit der Klägerin für die Dauer des Mietverhältnisses eigenständig neu begründet. Sowohl der Beklagte wie Mieter C.________ haben sodann ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt; der Beklagte indem er seinen Mieter anwies, die Getränke für das Restaurant Y.________ anderweitig zu beziehen und der Mieter dadurch, dass er diese Anweisung befolgte. 
2.3 Die Vorinstanz hat die Solidarität zwischen dem Beklagten und dessen Mieter bundesrechtskonform bejaht. Dass sie sich dabei auf die Umstände der Vertragsverletzung berief, statt auf die Erklärung sowohl des Beklagten wie des Mieters C.________, sie hätten gegenüber der Klägerin je für die Erfüllung der gesamten Bezugspflicht haften wollen, ändert nichts. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend geschlossen, dass der Beklagte mit C.________ solidarisch für die Nichterfüllung der vertraglich eingegangenen Getränkebezugspflicht haftet, soweit es sich um dieselbe Verpflichtung handelt. Der Beklagte bringt zwar zutreffend vor, dass es vorliegend um die Nichterfüllung einer Vertragspflicht und nicht um die Haftung für unerlaubte Handlung geht, wobei die ursprünglich unteilbare Leistung durch die Schadenersatzpflicht auf Geldleistung - und damit durch eine teilbare Leistung - ersetzt worden ist. Er beruft sich freilich zu Unrecht auf Art. 70 OR. Diese Bestimmung statuiert für den Fall einer unteilbaren Leistung eine Spezialregelung unabhängig von der Solidarität, während bei einer an sich teilbaren Leistung abgeklärt werden muss, ob gestützt auf Vertrag oder Gesetz Solidarität der Beteiligten vorliegt (Weber, Berner Kommentar, N 5/6 zu Art. 70 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, N 46 zu Art. 70 OR; vgl. auch BGE 114 II 329 E. 2a S. 333). Die vorliegend umstrittene Geldleistung als Schadenersatz aus Nichterfüllung einer Vertragspflicht ist als solche teilbar. Es ist daher nach Art. 143 OR zu beurteilen, ob Solidarität besteht. Dies ist vorliegend für die Vertragspflicht zum ausschliesslichen Getränkebezug zu bejahen, welche der Beklagte gegenüber der Klägerin eingegangen ist, die er seinem Mieter C.________ überbunden hat und die C.________ seinerseits gegenüber der Klägerin ebenfalls noch vereinbart hat. Diese Art der Vertragsgestaltung schliesst aus, dass der Beklagte und C.________ für den von der Klägerin eingeforderten Schadenersatz aus Nichterfüllung der Vertragspflicht nur anteilsmässig haften. Die Berufung ist auch im Eventualstandpunkt abzuweisen. 
3. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil wird bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG); er hat die anwaltlich vertretene Klägerin überdies zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Mai 2002 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
3. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Oktober 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: