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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_603/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 14. April 2010 wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. 
 
 Seit Januar 2007 befand sich X.________ in verschiedenen Haft- und Vollzugsanstalten und ist am 16. Mai 2013 in den Anstalten Thorberg in die Integrationsabteilung verlegt worden. Die Massnahme endet am 14. Dezember 2014. 
 
B.  
 
 Das Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 18. August 2011, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen, und deren Weiterführung, bedingte Entlassung oder Aufhebung innert Jahresfrist zu prüfen. 
 
 X.________ beantragte am 19. November 2012, er sei aus der Massnahme zu entlassen und zu verpflichten, während der Probezeit sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen; eventuell seien im Rahmen der stationären Massnahme Vollzugslockerungen zu prüfen. Das Departement des Innern wies die Anträge am 21. Dezember 2012 ab. 
 
 Die Beschwerde des Betroffenen wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. Mai 2013 ab. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei aus der Massnahme zu entlassen; eventuell sei er in den halboffenen Vollzug zu versetzen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben vom 9. März 2012 ins Recht (act. 2, Beilage 3). 
 
 Das Schreiben hatte er bereits der Vorinstanz unterbreitet. Inwiefern diese seine Sachdarstellung willkürlich beurteilt haben sollte, zeigt er nicht auf. Dasselbe gilt, soweit er sich darin wiederholt auf seine Therapeutin beruft. Diese äusserte sich zuhanden der Vorinstanz im letzten Verlaufsbericht des Forensisch-psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 16. August 2012. Sein Antrag, sie solle zur neuesten Entwicklung in der Therapie befragt werden, beschlägt einen Zeitraum, den die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mehr berücksichtigen konnte. Deshalb ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten vom 17. August 2011 sei nicht mehr aktuell, und verweist dabei auf neue Erkenntnisse seiner Therapeutin. 
 
 Diese hatte im Bericht des FPD zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht habe, "diese jedoch im Verhältnis zur notwendigen intensiven Veränderungsarbeit klein ausfallen". Inwiefern sich bei dieser Ausgangslage Wesentliches an der Diagnose der Gutachterin verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht bereit, sich wirklich auf eine Therapie zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung und der Pädophilie einzulassen. Sämtliche gruppentherapeutischen Angebote habe er abgelehnt, die Teilnahme am Sexualstraftäterprogramm sogar strikte. Auch habe er sich geweigert, in die spezielle therapeutische Abteilung der Anstalten Thorberg verlegt zu werden (angefochtener Entscheid S. 10 Ziff. 3.4). 
 
 Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, es gebe "keine Verweigerung in keiner Art und Weise von mir" (Beschwerdeschrift S. 1d). Doch bleibt er den Nachweis schuldig, welche der erwähnten Therapieformen er in Angriff genommen habe. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer moniert, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihn am 14. April 2010 wegen bloss versuchter Vergewaltigung schuldig gesprochen. Das trifft nicht zu. Aus der Urteilsbegründung und dem Dispositiv geht klar hervor, dass er die Vergewaltigung vollendet hat (6B_710/2010, act. 2, S. 23 f. Ziff. 2 und S. 38 Ziff. 2a). 
 
5.  
 
 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2013 erfolgte nicht innert der 30-tägigen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner