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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_817/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Thun, 
 
D.________, 
Beiständin: E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Wagner, 
 
F.________, 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Untersagen der Rücknahme nach Art. 310 Abs. 3 ZGB etc.), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. September 2017 (KES 17 587 VLF). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Auf Beschwerde der Beschwerdeführer vom 14. September 2017 (Postaufgabe) hin ist das Obergericht des Kantons Bern mit einer Kindesschutzsache betreffend D.________ (geb. 2008) befasst. D.________ ist das Kind von C.________ und F.________ und lebt in einer Pflegefamilie, nämlich bei den Beschwerdeführern (ihren Grosseltern). Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist das Untersagen der Rücknahme gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB, die Regelung des persönlichen Verkehrs, Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und Fragen der Beistandschaft. 
Mit Verfügung vom 18. September 2017 hat die Instruktionsrichterin des Obergerichts das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Am 16. Oktober 2017 haben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung "Einsprache" an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein Zwischenentscheid in einem obergerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutz; die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 und Art. 93 BGG). Ob die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils) erfüllt ist, kann offenbleiben, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen. 
Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Es handelt sich demnach um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Diesbezüglich gelten die strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG, d.h. es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, die elterliche Sorge und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht stünden der Mutter zu. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, bliebe die Situation diesbezüglich unverändert. Die aufschiebende Wirkung würde somit nicht bedeuten, dass der Mutter die Rücknahme des Kindes vorsorglich verboten würde. Sie nütze den Beschwerdeführern deshalb nichts. Eine entsprechende vorsorgliche Massnahme wäre nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage brauche deren Notwendigkeit aber zurzeit nicht geprüft zu werden, denn die Rücknahme des Kindes in die Obhut seiner Mutter sei erst per 1. Januar 2018 geplant, so dass keine Dringlichkeit bestehe. 
Vor Bundesgericht legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Verfügung des Obergerichts gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, und sie setzen sich mit den wiedergegebenen Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als sie vorbringen, die aufschiebende Wirkung habe Auswirkungen auf weitere Anträge, die sie gestellt hätten. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich die Frage vorsorglicher Massnahmen, mit denen die Rücknahme vorsorglich verboten werden könnte, später im Verfahren vor Obergericht immer noch stellen kann (d.h. insbesondere wohl dann, wenn ein Verfahrensabschluss vor dem 1. Januar 2018 nicht mehr in Reichweite sein sollte). Auch das Obergericht hat auf diese Möglichkeit hingewiesen. 
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
4.   
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg