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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_481/2018  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Bratschi, 
Strafabteilung, Amthaus, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verwertbarkeit von Beweismitteln, Verfahrenshandlungen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 25. September 2018 (BK 18 387). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 7. August 2018 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körper 
verletzung usw. statt. Zu Beginn der Verhandlung stellte A.________ gemäss Protokoll der Hauptverhandlung u.a. folgenden Antrag: 
 
"Die Videos, welche sich in den amtlichen Akten befinden, dürfen nicht verwendet werden (nicht verwertbar), weil diese unter Missachtung der Verteidigungsrechte erhoben worden seien (Art. 147 StPO). Sie seien definitiv zu vernichten." 
Da mit diesem Antrag auch ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten verbunden war, wurde die Hauptverhandlung abgebrochen. 
A.________ machte mit Schreiben vom 30. August 2018 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitere Ausführungen zu seinem Antrag auf Vernichtung des Videomaterials. Eine weitere Eingabe erfolgte am 2. September 2018. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 25. September 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass verfahrensleitende Verfügungen und andere Verfahrenshandlungen, welche während der Hauptverhandlung ergangen respektive vorgenommen worden sind, nicht anfechtbar seien. Die Beanstandung sei nur noch zusammen mit der Anfechtung des Endentscheids möglich. Auf die Rüge bezüglich der Unverwertbarkeit bestimmter Videoaufzeichnungen sei deshalb nicht einzutreten. Soweit A.________ andere Verfahrenshandlungen beanstande, erfolge seine Beschwerde ausserdem zu spät. Die Hauptverhandlung habe am 7. August 2018 stattgefunden. Die Beanstandungen habe A.________ erst mit Schreiben vom 30. August 2018 und damit nicht innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen vorgebracht. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ersucht um Ansetzung einer Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung, falls die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen sollte. Die Beschwerdefrist kann als eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht aus Art. 42 BGG oder nach allgemeinen Grundsätzen (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.). Ausserdem sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG aus früheren Verfahren bekannt (vgl. Urteil 1C_361/2018 vom 20. Juli 2018, Urteil 8C_105/2018 vom 27. Februar 2018 und Urteil 8C_138/2018 vom 27. Februar 2018). Dem Gesuch kann somit nicht entsprochen werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdekammer sei bei seiner Beschwerde fälschlicherweise von einer fristgebundenen Beschwerde im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO ausgegangen. Er vermag indessen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, und solches ist auch nicht ersichtlich, dass er bei der Beschwerdekammer eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 396 Abs. 2 StPO eingereicht hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Bratschi, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli