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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_541/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungs-kommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 12. September 2022 (KD220004-O/U/ad). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingaben vom 3., 4., 7., 14. und 23. Juni 2022 Beschwerde in Justizverwaltungssachen wegen "Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Kollusion" gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte zudem darum, die durch das Obergericht, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, vorgenommenen Rechnungsvorgänge zu überprüfen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 28. Juli 2022 die Aufsichtsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, ab. Sie sei zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig, soweit sie sich gegen die Inkassostelle der Gerichte richte. Mit der Beschwerde gegen die III. Strafkammer befasse sich das Gesamtobergericht in einem separaten Verfahren, worin dieses sich auch mit der Zuständigkeit betreffend die Beschwerde gegen die Oberstaatsanwaltschaft auseinandersetze. 
 
Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 7. und 22. August 2022 Rekurs. Mit Urteil vom 12. September 2022 wies die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, soweit er die administrative Aufsichtsbeschwerde betreffe. Bezüglich der Strafanzeigen gegen den Präsidenten des Obergerichts und der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sei ebenfalls nicht darauf einzugehen, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungskommission gewesen seien. Soweit A.________ konkrete Schreiben und Abrechnungen des Obergerichts, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, kritisiere, sei die Beschwerde sachlicher Natur. Insoweit sei die Verwaltungskommission zu Recht zum Schluss gekommen, dass kein aufsichtsrechtlich relevantes fehlerhaftes Vorgehen ersichtlich sei. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingaben vom 6. und 14. Oktober 2022 Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Rekurskommission legte dar, weshalb der Schluss der Verwaltungskommission, es sei kein aufsichtsrechtlich relevantes fehlerhaftes Verhalten ersichtlich, rechtens sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Rekurskommission den Rekurs rechswidrig behandelt haben sollte. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, sowie der Verwaltungskommission und der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli