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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.367/2003 /rov 
 
Urteil vom 18. November 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager, Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Bauhandwerkerpfandrecht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 29. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, Inhaber der Einzelfirma X.________, beantragte am 29. Dezember 2002 die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück von Y.________. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 leistete das Kantonsgerichtspräsidium Zug dem Begehren Folge und ordnete superprovisorisch die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. ... nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2002 auf dem Grundstück GS Nr. ..., GB der Gemeinde A.________, an. 
B. 
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel verfügte das Kantonsgerichtspräsidium am 7. Mai 2003 die Löschung des Bauhandwerkerpfandrechts, da Y.________ glaubhaft hatte darlegen können, dass es sich bei den von Z.________ erbrachten Leistungen um Architektenarbeiten gehandelt habe. Gegen diese Verfügung gelangte Z.________ an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, welche die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2003 abwies. 
C. 
Z.________ gelangt mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei zu schützen. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174). 
1.1 Die Eingabe richtet sich gegen ein Urteil, durch welches ein Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abgewiesen worden ist. Ein solcher Entscheid gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Zulässig ist hingegen die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 95 I 97 E. 2 S. 99; 102 Ia 81 E. 1 S. 84; Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 1982, N. 754). Die vorliegende Eingabe ist dementsprechend als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 125 I 104 E. 1b S. 107). Es kann regelmässig nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes sei zu schützen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Tatsachen und Beweismittel in der Regel nicht zulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). Unbeachtlich sind daher insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragten neuen Beweismittel (Zeugen, Augenschein, Gutachten etc.). 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft der Justizkommission in erster Linie vor, wesentliche Beweismittel nicht eingefordert zu haben. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Auf Grund der formellen Natur dieses Anspruchs (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24) sind diese Rügen vorab zu behandeln. 
2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Justizkommission unter Berufung auf Novenrecht seinen Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen abgelehnt habe. 
 
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört die Pflicht des Richters, die formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese rechtlich erhebliche Tatsachen betreffen und tauglich sind, die streitigen Tatsachen zu beweisen (BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der Anspruch besteht also nur unter der Voraussetzung, dass die Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Diese Bedingung ist in Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt: Die Justizkommission hat festgehalten, gemäss § 212 i.V.m. § 205 ZPO/ZG seien im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nur zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich mache, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan. Dass die Justizkommission in diesem Punkt kantonales Verfahrensrecht verletzt hat, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend. Die Nichtberücksichtigung der (verspätet) beantragten Zeugeneinvernahmen verstösst damit nicht gegen das rechtliche Gehör. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter den Verzicht der Justizkommission auf die Edition eines Vergleiches zwischen der Beschwerdegegnerin und der von ihr beauftragten Generalunternehmung. 
 
Wie oben dargelegt besteht der Anspruch auf rechtliches Gehör nur für rechtlich erhebliche Tatsachen. Die Justizkommission hat erwogen, da nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sei, könne auf die Edition des Vergleiches verzichtet werden. Die Justizkommission hat demnach dieses Beweismittel als nicht erheblich betrachtet und auf dessen Abnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit dieser Begründung nicht auseinander und legt insbesondere nicht substantiiert dar, inwieweit der Vergleich zwischen der Beschwerdegegnerin und der Generalunternehmung für den vorliegenden Fall erheblich sein soll. Daher kann in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.3 Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Justizkommission - entgegen seinem mehrfachen Antrag - die Beilagen zum Werkvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Generalunternehmung nicht eingefordert habe. Die Justizkommission hat diesen Beweisantrag des Beschwerdeführers mit der Einreichung des Werkvertrages durch die Beschwerdegegnerin als gegenstandslos erachtet. Aus dieser Erwägung lässt sich ableiten, dass die Justizkommission die weiteren Unterlagen wohl als unerheblich angesehen bzw. in zulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen hat, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Auch in diesem Punkt ist die Rüge des Beschwerdeführers ungenügend substantiiert, legt er doch nicht dar, inwiefern die nicht angeforderten Beilagen erheblich gewesen wären und zu einem anderen Ergebnis des Beweisverfahrens hätten führen müssen. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer der Justizkommission zudem Willkür (Art. 9 BV) vorwirft, insbesondere in der Beweiswürdigung, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 127 I 38 E. 3c S. 43). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde in Bezug auf eine Verletzung des Willkürverbotes nicht, da es nicht ausreicht, den angefochtenen Entscheid als willkürlich oder schwer nachvollziehbar zu bezeichnen und bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht darzulegen, wie es der Beschwerdeführer in seiner Eingabe versucht. 
4. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: