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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 280/02 
 
Urteil vom 18. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
K.________, 1953, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst 
und Entscheide, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
(Entscheid vom 3. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
Die 1953 geborene K.________ ersuchte mit Schreiben vom 12. Mai 2002 sinngemäss um Zustimmung zum Besuch eines zweijährigen Kurses zur Ausbildung als Sozialpädagogin an der Schule G.________. Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) das Gesuch ab. 
Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung (Rekurskommission) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2002 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert K.________ ihr Begehren um Übernahme der Ausbildungskosten. Darüber hinaus beantragt sie "zumindest eine hauptsächliche Beteiligung in Form von Ausbildungszuschüssen". 
Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid und in der Verfügung werden die gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 Abs. 1 AVIG), und die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b, 108 V 165 Erw. 2c; ARV 2001 Nr. 8 S. 87 Erw. 1, 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz ist in zutreffender Würdigung der Akten zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer abgeschlossenen Grundausbildungen als Pelznäherin und Kosmetikerin sowie ihrer langjährigen Erfahrungen im Pflege-, Beschäftigungs- und Anleitungsbereich nicht unmöglich oder stark erschwert vermittelbar sei, weshalb es an einer arbeitsmarktlichen Indikation zum beantragten Kursbesuch fehle. Die Versicherte macht geltend, die Arbeit einer Pelznäherin werde heutzutage nicht mehr nachgefragt und als Kosmetikerin verfüge sie über keine Berufserfahrung. Im Zuge der Einführung eines neuen Qualitätsmanagements und der damit zusammenhängenden Zertifizierung von Betrieben kämen für die Funktion einer Gruppenleiterin im Anleitungsbereich, welche sie vor ihrer Arbeitslosigkeit innegehabt habe, nurmehr Personen mit einer sozialpädagogischen Ausbildung in Frage. Überdies sei ihr wegen gesundheitlicher Beschwerden kein längerer Arbeitsweg zumutbar; als Sozialpädagogin mit Fähigkeitsausweis wäre es ihr möglich, in der Nähe ihres Wohnortes eine Stelle zu finden. 
2.2 Es mag zutreffen, dass im massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass Personen ohne sozialpädagogische Ausbildung bei der Stellensuche Schwierigkeiten hatten. Dennoch kann nicht gesagt werden, die Versicherte wäre mit Blick auf ihren beruflichen Werdegang und ihre vielfältigen Einsatzmöglichkeiten auf dem aktuellen Arbeitsmarkt chancenlos, was sich nur schon darin zeigt, dass sie bereits kurz nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit ab Sommer 2002 einen Zwischenverdienst erzielen und ab dem 19. August 2002 eine Teilzeitstelle antreten konnte. Zudem wies die Versicherte im Verwaltungsverfahren darauf hin, eine weitere Ausbildung als Gruppenleiterin Agogis begonnen zu haben, deren Abschluss Ende 2002 oder im Jahre 2003 zu erwarten sei. Diese weitere - zwischenzeitlich wohl erreichte - Qualifikation verbessert ihre Chancen im bisherigen Tätigkeitsbereich zusätzlich. Nicht entscheidend ist, dass die Ausbildung zur Sozialpädagogin ihre Chancen innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (ARV 1999 Nr. 12 S. 66 Erw. 2). Darüber hinaus erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die angestrebte Ausbildung angesichts ihrer Dauer und der zu erwartenden Kosten unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet ist, die Vermittlungsfähigkeit unmittelbar im Sinne von Art. 59 Abs. 3 AVIG zu verbessern. Zum einen fehlt es angesichts der Ausbildungszeit von zwei Jahren an einer hinreichenden zeitlichen Nähe der zu erwartenden positiven Effekte auf die Vermittelbarkeit (BGE 111 V 271 Erw. 2c). Zum andern ist darauf hinzuweisen, dass auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt (BGE 119 V 254 mit Hinweisen), welcher voraussetzt, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis (BGE 119 Ia 353 Erw. 2a mit Hinweisen) - insbesondere ein vernünftiges Kosten-Nutzenverhältnis (BGE 119 V 254, 116 V 81 Erw. 6a) - besteht. Die Finanzierung der Ausbildung zur Sozialpädagogin erweist sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, im Lichte dieser Rechtsprechung als unverhältnismässig. 
3. 
Wenn die Beschwerdeführerin unter sinngemässer Berufung auf die Rechtsgleichheit Leistungen beanspruchen will, weil bereits anderen Personen für die Ausbildung zur Sozialpädagogin Gelder ausgerichtet worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Dem Grundsatz der einheitlichen Handhabung des Bundesrechts geht die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor (Legalitätsprinzip). Von dieser Regel abzuweichen, etwa unter Berufung auf eine «Gleichbehandlung im Unrecht» (vgl. dazu BGE 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), besteht vorliegend kein Anlass, und zwar umso weniger, als aus der sich bei den Akten befindlichen Stipendienliste der Schule G.________ hervorgeht, dass dort andere Behörden als die hier im Recht stehende Amtsstelle beteiligt waren. 
4. 
Soweit die Versicherte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne eines Eventualbegehrens die Gewährung von Ausbildungszuschüssen beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da allein die Verfügung vom 27. Mai 2002, welche sich lediglich zur Zustimmung zum Kursbesuch äussert, Anfechtungsgegenstand bildet (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Ausbildungszuschüsse nur besteht, wenn die in Art. 66a und 66b AVIG umschriebenen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. So ist neben dem Vorliegen eines Ausbildungsvertrages namentlich erforderlich, dass der Arbeitgeber der auszubildenden Person einen Lehrlingslohn (Ausbildungslohn) ausrichtet (Art. 66c Abs. 1 AVIG). Aus den vorliegenden Akten geht nichts hervor, was darauf hindeutet, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung dieses Erfordernis erfüllen würde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 18. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: