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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.655/2004 /sza 
 
Urteil vom 18. November 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Eugst 267, 9413 Oberegg, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell, 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 7. September 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bezirksgericht Oberegg sprach X.________ mit Urteil vom 27. Oktober 2003 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden bestätigte am 7. September 2004 auf Berufung von X.________ hin das erstinstanzliche Urteil. 
2. 
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden reichte X.________ am 8. November 2004 eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Aus der Eingabe geht nicht hervor, inwiefern das angefochtene Urteil eidgenössisches Strafrecht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verletzen sollte. Der Beschwerdeführer behauptet einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Eine solche Rüge ist mit staatsrechtlicher Beschwerde und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (vgl. Art. 269 Abs. 2 BStP). Die vorliegende Beschwerde ist deshalb als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts nicht auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: