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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.172/2004 /grl 
 
Urteil vom 18. November 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Peter Bettoni, 
Obergericht des Kantons Glarus. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 7. Mai 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ und B.________ heirateten am 16. Mai 1979. Der Ehe entsprossen zwei Kinder. Am 14. März 1991 hob der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land im Rahmen eines Eheschutzverfahrens den gemeinsamen Haushalt der Eheleute A.________ und B.________ auf und regelte die Modalitäten des Getrenntlebens. 
Ende September 1991 reichte B.________ beim Amtsgericht Luzern-Land die Scheidungsklage ein. Gleichzeitig beantragte sie für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen und die Anpassung des Eheschutzentscheides vom 14. März 1991. Daraufhin traf der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land am 15. Mai 1992 einen Massnahmenentscheid, der an das Obergericht des Kantons Luzern weitergezogen wurde. Dieses regelte am 26. Oktober 1992 für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Unterhaltspflichten von A.________ gegenüber seiner Ehegattin und den beiden ihr zugeteilten Kindern. 
Mit Urteil vom 14. Februar 1997 schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe zwischen A.________ und B.________, stellte die Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. B.________ sprach das Amtsgericht einen Errungenschaftsanteil von Fr. 233'084.-- zu. Den Antrag von A.________, diesen Anteil auf Fr. 133'587.-- festzusetzen, lehnte es ab, weil es die Positionen "Mobiliar", "Liegenschaft Meggen" und "Liegenschaft Beckenried" anders beurteilte als er. 
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land reichten beide Parteien eine Appellationserklärung ein. A.________ beantragte, das Gericht möge die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den appellantischen Ausführungen vornehmen. Mit Schreiben vom 2. April 1997 forderte das Obergericht den Rechtsanwalt von A.________, Dr. C.________, auf, bis zum 17. April 1997 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Dr. C.________ leitete die Zahlungsaufforderung unter Beilage des Einzahlungsscheins mit A-Post an A.________ weiter und ermahnte ihn in einem Begleitbrief, den Betrag termingerecht zu überweisen, was dieser jedoch unterliess. Danach stellte Dr. C.________ am 6. Juni 1997 beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Kautionspflicht. Zur Begründung führte er an, sein Brief vom 7. April 1997 sei offenbar auf dem Postweg verloren gegangen, weshalb ein entschuldbares Säumnis vorliege. Am 8. Juli 1997 wies das Obergericht das Wiederherstellungsgesuch ab und schrieb die Appellation von A.________ als erledigt ab. Mit Entscheid vom 22. Januar 1999 genehmigte das Obergericht eine zwischenzeitlich getroffene Teilvereinbarung der Scheidungsparteien und wies im Übrigen die Appellation von B.________ ab. 
In der Folge machte A.________ geltend, er habe im Scheidungsverfahren einen Schaden erlitten, weil Rechtsanwalt Dr. C.________ bei seiner Mandatsführung Sorgfaltspflichtverletzungen begangen habe. Dr. C.________ wies die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. 
B. 
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2000 erhob A.________ (nachstehend: Kläger) beim Kantonsgericht Glarus gegen Dr. C.________ (nachstehend: Beklagter) wegen unsorgfältiger Mandatsführung eine Klage auf Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 189'721.25. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob eventualiter im Umfang von Fr. 66'862.95 die Einwendung der Verrechnung mit seinem ausstehenden Honoraranspruch. 
Das Kantonsgericht Glarus wies die Schadenersatzklage am 28. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid appellierte der Kläger an das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses hiess die Appellation mit Urteil vom 7. Mai 2004 teilweise gut und erkannte, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten eine Schadenersatzforderung von Fr. 30'030.-- nebst Zins. Diese Forderung hielt das Obergericht durch Verrechnung mit dem ausstehenden Honoraranspruch des Klägers für getilgt. Die Pauschalgebühr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 30'000.-- auferlegte das Obergericht zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 dem Beklagten und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 
Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst an, dem Beklagten sei als Fehler anzulasten, dass er bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Luzern-Land vom 14. Februar 1997 kein Abänderungsverfahren in die Wege leitete, um die Herabsetzung des Rentenanspruchs von B.________ auf "Scheidungsniveau" zu verlangen. Aus dieser Unterlassung sei dem Kläger ein Schaden von Fr. 18'250.-- entstanden. Zudem sei dem Beklagten anzulasten, dass er es unterlassen habe, die Unterhaltsregelung des Klägers gegenüber seinem Sohn, der wieder bei seinem Vater wohnte, per 1. Juli 1998 gerichtlich anpassen zu lassen. Daraus sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von Fr. 11'160.-- erwachsen. Alsdann habe der Beklagte den Kläger nicht gehörig über seine Unterhaltspflichten aufgeklärt, weshalb dieser annehmen konnte, er sei zum Rechtsvorschlag gegenüber Unterhaltsforderungen berechtigt. Die Kosten des nachfolgenden Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 220.- habe der Beklagte dem Kläger deshalb zu ersetzen. Zudem habe der Beklagte seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er sich nicht vor Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an das Obergericht des Kantons Luzern vergewissert habe, ob der Kläger den Vorschuss aufforderungsgemäss bezahlt habe. Als Folge dieses Versäumnisses habe der Beklagte erfolglos ein Verfahren zur Wiederherstellung der Frist durchgeführt, in welchem der Kläger verpflichtet worden sei, eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- und eine Entschädigung an die Gegenpartei von Fr. 200.-- zu bezahlen. Diese Kosten habe der Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Dagegen sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Appellation im Scheidungsverfahren zu einem für den Kläger besseren Ergebnis geführt hätte, weshalb ihm insoweit kein Schaden erwachsen sei. 
C. 
Der Kläger ficht das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 7. Mai 2004 sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit letzterer beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben. 
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Sie ist gemäss der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung zu behandeln. 
1.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Wie die Beweislast zu verteilen ist, bestimmt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach Bundesrecht, dessen Verletzung im vorliegenden Fall mit eidgenössischer Berufung gerügt werden kann. Demnach ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe in verschiedener Hinsicht die Beweislast falsch verteilt, im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht mehrfach willkürliche Beweiswürdigung vor. 
2.2 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 54 E. 2b). Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dieser wird erst überschritten, wenn der kantonale Richter sein Ermessen missbrauchte, indem er zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zog (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371) oder erhebliche Beweise ausser Acht liess (BGE 118 Ia E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 ff.). 
3. 
3.1 Das Amtsgericht Luzern-Land führte in seinem Scheidungsurteil vom 14. Februar 1997 (KB 3 S. 21 f.) aus, in Bezug auf die Liegenschaft in Meggen mache die Klägerin [B.________] einen Nettowert in der Höhe von Fr. 313'225.-- geltend, wovon ihr Fr. 156'627.50 zuzusprechen seien. Der Beklagte [Beschwerdeführer] bringe dagegen vor, dass vom Verkehrswert neben der hypothekarischen Belastung zusätzlich ein Schuldbrief und ein Hypothekargrundpfand in der Höhe von zusammen Fr. 165'000.-- abzuziehen seien, weshalb der Nettowert der Liegenschaft lediglich Fr. 148'254.-- betrage. Dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Bank X.________ vom 5. Dezember 1994 folgend, habe der Beklagte [Beschwerdeführer] im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in Meggen ein Darlehen von Fr. 120'000.-- aufgenommen, sichergestellt durch einen Schuldbrief von Fr. 130'000.-- zu Lasten des Grundstücks Nr. 000, GB Emmetten. Dieser Betrag habe zur teilweisen Finanzierung des Hauskaufs in Meggen beigetragen. Aufgrund dieses Beleges liege die Annahme nahe, dass eine Schuld der Errungenschaft aus Mitteln des Eigengutes finanziert worden sei, weshalb dem Eigengut grundsätzlich eine Ersatzforderung zustehen könnte. Gemäss Kaufvertrag vom 26. März 1980 sei das Grundstück in Meggen zu einem Kaufpreis von Fr. 420'000.-- veräussert worden. In der Höhe von Fr. 340'000.-- sei eine bestehende Hypothekarschuld übernommen, Fr. 80'000.-- seien bar bezahlt worden. Nachdem der erwähnte Schuldbrief ebenfalls am 26. März 1980 errichtet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag aus dem Eigengut stamme. Zu berücksichtigen sei nun aber, dass die Klägerin geltend mache, die Schuld des Eigenguts sei von der Errungenschaft übernommen, bzw. amortisiert worden, da die Hypothekarschuld heute Fr. 460'746.-- betrage. Die Behauptung der Klägerin werde durch eine vom Beklagten während des Prozesses aufgelegte Urkunde über die Schuldentwicklung 1981 - 1993 gestützt. Daraus gehe hervor, dass die Hypothekarschuld bei der Bank X.________ betreffend der Liegenschaft in Meggen per 1. Januar 1981 Fr. 417'973.-- betragen habe. Aus dem Grundbuchauszug des Grundstücks in Meggen sei zudem ersichtlich, dass bereits am 25. März 1980 eine Grundpfandverschreibung von Fr. 60'000.-- zu Lasten des Grundstücks errichtet worden sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wozu dieses Geld verwendet worden sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich zur Amortisation der Eigengutsforderung gedient habe. Dies erkläre denn auch die hypothekarische Belastung der Liegenschaft in Meggen per 1. Januar 1998 von Fr. 417'937.--. Ferner fehle es an einer rechtsgenüglichen Erklärung, was zur Erhöhung der Hypothekarschuld von Fr. 460'746.-- per 1. Januar 1993 geführt habe. Die Behauptung der Klägerin, dass damit Schulden des Eigenguts getilgt worden seien, habe vom Beklagten nicht widerlegt werden können. Nachdem diesbezüglich den Beklagten die Beweislast treffe (Art. 200 Abs. 3 ZGB), sei sein Anspruch auf die Zusprechung einer Ersatzforderung abzuweisen. Ebenso wenig sei die Inhaberobligation abzugsfähig. Die Obligation sei zwar bereits am 12. November 1990 errichtet worden. Die effektive Schuld sei jedoch erst per 10. Mai 1993 entstanden. Der Beklagte habe in keiner Weise dargetan, wozu diese Mittel verwendet worden seien. 
3.2 Im vorliegenden Haftpflichtprozess führte der Beschwerdeführer vor Obergericht des Kantons Glarus aus, für die Liegenschaft in Meggen seien nicht Fr. 420'000.-- wie im Kaufvertrag verurkundet, sondern Fr. 600'000.-- bezahlt worden. Die Errichtung eines Schuldbriefes von Fr. 130'000.-- zu Lasten der Liegenschaft im Eigengut in Emmetten, sowie die bei Erwerb der Liegenschaft erfolgte Grundpfandverschreibung von Fr. 60'000.-- hätten zur Finanzierung dieser Schwarzgeldzahlung (zuzüglich Fr. 10'000.-- für Notariats- und Grundbuchgebühren) gedient. Dieser Sachverhalt hätte im vereitelten Scheidungsappellationsverfahren durch eine Parteibefragung von B.________, die um diese Vorgänge gewusst habe, klargestellt werden können. Ferner hätte im Appellationsverfahren auch aufgezeigt und belegt werden können, dass die im Verlauf der Jahre vorgenommene Aufstockung der Hypotheken auf die Liegenschaft in Meggen nicht zur Amortisation der Eigengutsforderung gedient habe, sondern zur Absicherung eines Kontokorrentkredites der L.________ AG [Tonstudio des Beschwerdeführers] bei der Bank Y.________. 
Bezüglich dieser Vorbringen führte das Obergericht zusammengefasst aus, entgegen der Ansicht von A.________ sei die Schwarzgeldzahlung nicht mit zwei von ihm eingereichten Belegen bewiesen. Diese Schriftstücke belegten nur, dass der Beschwerdeführer am 26. März 1980 bei der Bank X.________ insgesamt Fr. 180'000.-- bezogen habe. Dass diese Geldsumme in der Folge dem Verkäufer der Liegenschaft in Meggen über den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von Fr. 420'000.-- hinaus zugeflossen sei, könne den Belegen nicht entnommen werden. Somit sei die Schwarzgeldzahlung selbst im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen. Folglich sei auch nicht ersichtlich, wie im Scheidungsappellationsverfahren ein besseres Ergebnis hätte erreicht werden können. Dass sodann B.________ über die angebliche Schwarzgeldzahlung informiert gewesen sei, sei eine in diesem Verfahren unbewiesene Behauptung. Damit könne auch offen bleiben, ob eine Parteibefragung von B.________ im Appellationsverfahren bezüglich der Scheidung für den Beschwerdeführer tatsächlich Erfolg versprechend gewesen wäre. Dies erscheine allerdings von vornherein als unwahrscheinlich, nachdem B.________ im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren die Amortisation sämtlicher Eigengutsforderungen des Beschwerdeführers geltend gemacht habe. 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es die Schwarzgeldzahlung als nicht bewiesen erachtet habe. Dieser Beweis ergebe sich vorab daraus, dass der Beschwerdeführer am Tag der Beurkundung des Kaufs der Liegenschaft in Meggen Fr. 180'000.-- abgehoben habe, was in zeitlicher Hinsicht zeige, dass ein Zusammenhang mit dem beurkundeten Kaufvertrag habe bestehen müssen. Zudem stehe auf den beiden Urkunden unter der Rubrik Borderau handschriftlich "Hauskauf Meggen". Dazu komme, dass weder im Scheidungsverfahren noch im Haftpflichtverfahren je dargetan worden sei, wofür sonst der Beschwerdeführer dieses Geld verwendet hätte. Soweit das Obergericht bezweifle, dass B.________ an der Parteibefragung etwas anderes gesagt hätte, als sie im Scheidungsverfahren behauptete, lasse es ausser Acht, dass zwischen einer Behauptung und einer formellen Einvernahme unter Wahrheitspflicht massgebende Unterschiede bestünden. Auch im Haftpflichtprozess wäre B.________ unter Wahrheitspflicht gestanden. Eine antizipierte Beweiswürdigung bezüglich ihrer Aussageinhalte erweise sich somit als unhaltbar. 
3.4 Die Rügen sind unbegründet. Gemäss den vom Beschwerdeführer angerufenen Belegen hat er am 26. März 1980 bei der Bank X.________ Fr. 120'000.-- und Fr. 60'000.-- bezogen. Dies entspricht der Auszahlung des Darlehens über Fr. 120'000.--, welches durch einen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Emmetten lastenden Schuldbrief abgesichert war, und der Auszahlung von Fr. 60'000.-- für die Grundpfandverschreibung auf der Liegenschaft in Meggen. Mit diesem Geld musste der bar zu bezahlende Restkaufpreis von Fr. 80'000.-- beglichen werden, was erklärt, dass auf den Belegen handschriftlich "Hauskauf Meggen" angeführt wurde. Nach der Bezahlung dieses Betrages blieb vom bezogenen Geld noch Fr. 100'000.-- übrig. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe ein Schwarzgeld von Fr. 180'000.-- bezahlt, erscheint daher unglaubhaft. Jedenfalls kann den angerufenen Belegen nicht entnommen werden, wofür der Beschwerdeführer das nicht für den Hauskauf erforderliche Geld verwendet hatte. Das Obergericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, diese Belege vermögen eine Schwarzgeldzahlung nicht zu beweisen. Zudem kann dem Obergericht gefolgt werden, wenn es annimmt, es sei unwahrscheinlich gewesen, dass B.________ anlässlich einer Parteibefragung im Scheidungsverfahren entgegen ihren früheren Behauptungen zusätzliche Zahlungen des Beschwerdeführers aus seinem Eigengut bestätigt hätte. Das Obergericht konnte unter diesen Umständen ohne in Willkür zu verfallen annehmen, der Beschwerdeführer hätte im Scheidungsverfahren eine Schwarzgeldzahlung aus Eigengut nicht nachweisen können. Dabei kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben bereits im Scheidungsverfahren auf eine Schwarzgeldzahlung berufen hat, was vom Beschwerdegegner bestritten wird. Die Frage, ob B.________ vom Obergericht des Kantons Glarus als Zeugin hätte angehört werden sollen, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er haben einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. 
4. 
4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Annahme, wonach die Ersatzforderung auf Grund von Zahlungen aus seinem Eigengut an die Liegenschaft in Meggen amortisiert worden sei, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Zur Begründung macht er dem Sinne nach geltend, das Obergericht gehe davon aus, ein Tag vor Abschluss des Kaufvertrages sei eine Grundpfandverschreibung über Fr. 60'000.-- vorgenommen worden. Gemäss KB 46 sei diese Grundpfandverschreibung jedoch am 26. März 1980, somit am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages errichtet worden. Nichts spreche dafür, dass der Beschwerdeführer gerade an diesem Tag eine Hypothek für private Verwendung aufgenommen hätte. Der zeitliche Konnex mit dem Kaufvertrag mache deutlich, dass dieses Geld zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet wurde. Dieser Schluss dränge sich auch deshalb auf, weil der Verkäufer eine Barzahlung von Fr. 80'000.-- quittiert habe, wobei nicht dargetan sei, wie diese Zahlung ohne die Fr. 60'000.-- hätten finanziert werden können. Zudem sei zu beachten, dass auf der Belastungsanzeige der Bank X.________ über Fr. 60'000.--, datierend vom 26. März 1980 (KB 21), der handschriftliche Vermerk "Hauskauf Meggen" angebracht worden sei. 
4.2 Die Rüge ist unbegründet. Wird gemäss den Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen, die aus der Grundpfandverschreibung resultierenden Fr. 60'000.-- seien für die Barzahlung des Restkaufpreises von Fr. 80'000.-- verwendet worden, so musste der Beschwerdeführer in diesem Umfang weniger aus dem von ihm aufgenommenen Darlehen von Fr. 120'000.-- bezahlen. Demnach haben die Fr. 60'000.-- in jedem Fall die zur Bezahlung des Restkaufpreises von Fr. 80'000.-- erforderliche Leistung aus dem Eigengut des Beschwerdeführers auf Fr. 20'000.-- vermindert. Das Obergericht ist demnach nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, die Fr. 60'000.-- hätten zu einer Reduktion der Ersatzforderung geführt. 
 
5. 
5.1 Alsdann rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe bezüglich der auf der Liegenschaft in Meggen zu seinen Lasten errichteten Inhaberobligation über Fr. 35'000.-- bloss auf die amtsgerichtliche Feststellung verwiesen, wonach der Beschwerdeführer keinen Verwendungszweck für die Fr. 35'000.-- angegeben habe. Insoweit habe das Obergericht sein rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht auf seine Ausführungen auf S. 34 der Replik vom 25. September 2001 eingegangen sei, wo er dargelegt habe, dass die Inhaberobligation errichtet worden sei, um einen Vorschuss auszugleichen, welchen die M.________ AG zur Bezahlung ausstehender Hypothekarzinsen an den Beschwerdeführer geleistet habe. 
5.2 Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass das Amtsgericht die Inhaberobligation über Fr. 35'000.-- bereits deshalb als unerheblich ansah, weil sie zwar im November 1990 errichtet, die effektive Schuld jedoch erst per 10. Mai 1993 und damit nach Einleitung der Scheidung entstand. Inwiefern dieser Teil der Doppelbegründung willkürlich sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Anfechtung der zweiten Begründung bezüglich des fehlenden Nachweises des Verwendungszwecks ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zudem wäre sie unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe den in der Replik vor dem Kantonsgericht erhobenen Einwand auch vor dem Obergericht wiederholt, weshalb das Obergericht darauf nicht einzugehen brauchte. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 
6. 
6.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es angenommen habe, die Grundpfandverschreibung vom 11. Mai 1998 über Fr. 150'000.-- sei belehnt worden. Dass dies nicht habe zutreffen können, habe das Obergericht aus KB 47 schliessen können. Auf diesem Beleg würden zum relevanten Scheidungszeitpunkt Grundpfandrechte von Fr. 585'000.-- aufgeführt, wogegen sich die hypothekarische Belastung in diesem Zeitpunkt lediglich auf Fr. 460'746.-- belaufe. Dies zeige, dass die Grundpfandverschreibung über Fr. 150'000.-- nicht belehnt sein konnte. 
6.2 Die Rüge ist unbegründet. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft in Meggen im Zeitpunkt des Kaufs mit Fr. 400'000.-- belastet war (Hypothek von Fr. 340'000.-- zuzüglich der Grundpfandverschreibung von Fr. 60'000.--) und diese Belastung auf Fr. 460'746.-- erhöht wurde. Dies entspricht einer zusätzlichen Belehnung von Fr. 60'746.--, welche ausreichte, um die Eigengutsforderung des Beschwerdeführers von Fr. 20'000.-- auszugleichen (vgl. E. 4.2 hiervor). Demnach ist unerheblich, ob die Grundpfandverschreibung über Fr. 150'000.-- nicht vollumfänglich belehnt wurde. Das Obergericht ist damit nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, die beim Kauf des Hauses in Meggen entstandene Ersatzforderung des Eigenguts des Beschwerdeführers sei durch Zahlungen aus der Errungenschaft getilgt worden. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer machte vor Obergericht geltend, mit der Appellation im Scheidungsverfahren hätte eine neue Schatzung der Liegenschaft in Meggen per 1. Januar 1998 verlangt werden können, welche zu einem tieferen Wert geführt hätte, da die Preise für Einfamilienhäuser seit dem Hauskauf stark gesunken seien. Das Obergericht nahm an, eine neue Schätzung hätte zu keinem tieferen Liegenschaftswert als den vom Amtsgericht Luzern-Land angenommenen Wert von Fr. 774'000.-- geführt. Dies ergebe sich daraus, dass die Liegenschaft im Februar 1998 vom Betreibungsamt Meggen auf Fr. 851'000.-- geschätzt worden sei. Damit sei die vom Treuhandbüro N.________ in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vermutete Wertverminderung der Liegenschaft widerlegt, zumal darin erwähnt werde, dass die Neubewertung auf einer rechnerischen Nachprüfung der Verkehrswertschätzung vom 1993 beruhe und die Liegenschaft nicht besichtigt worden sei. Nachdem erstellt sei, dass die Liegenschaft in Meggen 1998 nicht weniger, sondern eher mehr Wert gehabt habe als 1993, erübrige es sich, die vom Beschwerdeführer beantragte Expertise einzuholen. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er im Scheidungsverfahren keine neue Schatzung veranlassen konnte, nicht zu Schaden gekommen sei. 
7.2 Der Beschwerdeführer rügt, diese Annahme beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Zur Begründung macht er dem Sinne nach geltend, die Wertverminderung sei mit dem Schreiben vom 4. Juni 1997 durch das Treuhandbüro N.________ vom gleichen Experten belegt, der bereits die Schatzung vom 7. April 1993 vorgenommen habe. Dieser wäre deshalb wohl auch mit der Neuschatzung beauftragt worden. Der Vergleich mit einer Schatzung des Betreibungsamts Meggen sei verfehlt, weil dieses offensichtlich von anderen Verhältnissen ausgegangen sei. Zudem seien zwischenzeitlich bauliche Investitionen getätigt worden, welche zu Wertvermehrungen geführt hätten, welche hätten in Abzug gebracht werden müssen. Da die vom Experten N.________ festgestellte Reduktion der Grundstückwerte in der Zeit zwischen 1992 bis 1998/99 immerhin 8 % betrage, sei anzunehmen, dass dem Antrag auf eine neue Expertise gefolgt worden wäre. 
7.3 Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Betreibungsamt Meggen sei von anderen Verhältnissen ausgegangen und hätte zu Unrecht nachträgliche bauliche Massnahmen einbezogen. Diese allgemeinen Angaben werden jedoch weder konkretisiert noch belegt, weshalb sie nicht überprüfbar sind. Demnach ist nicht dargetan, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es gestützt auf die Expertise des Betreibungsamtes Meggen annahm, der Wert des Grundstücks sei in der fraglichen Zeitperiode nicht gefallen, wobei nicht anzunehmen sei, eine zusätzliche Expertise könne an diesem Ergebnis etwas ändern. 
8. 
Alsdann rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei in Willkür verfallen, wenn es annehme, er sei 1995 im Rahmen von Konventionsverhandlungen mit einer Güterrechtsforderung von Fr. 210'000.-- einverstanden gewesen, und es daraus etwas zu seinen Ungunsten ableite. 
Auf diese Rüge ist mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da das Obergericht nur im Sinne einer Ergebniskontrolle auf die Konventionsverhandlungen von 1995 hinwies und dieser Hinweis keine für den Beschwerdeführer nachteiligen rechtlichen Folgen begründete, weshalb er dadurch nicht beschwert wird. 
9. 
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Kosten ausschliesslich nach Obsiegen und Unterliegen verlegt und habe dem Veranlassungsprinzip in willkürlicher Weise keine Rechnung getragen. Art. 133 Abs. 1 ZPO/GL zähle die Möglichkeiten unnötiger Prozessveranlassung nur beispielhaft auf. Vorliegend habe der Beschwerdegegner von Anfang an jegliche Sorgfaltspflichtverletzung bestritten. Dennoch sei er in vier Punkten wegen Sorgfaltspflichtverletzungen zur Schadenersatzzahlung von Fr. 30'030.-- verurteilt worden. Das Obergericht habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass den Beschwerdegegner auch bezüglich des Güterrechtsanspruchs eine Sorgfaltswidrigkeit getroffen habe und er zufolge Bestreitens den Beschwerdeführer zur Klageeinreichung gezwungen habe. Das Obergericht habe damit die Ausschöpfung des Veranlassungsprinzips in willkürlicher Weise beiseite gelassen. 
9.2 Die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus vom 6. Mai 2001 sieht in Art. 132 vor, dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und von ihr bezogen werden; obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt. Verursacht eine Partei unnötige Kosten, werden sie ihr nach Art. 133 Abs. 1 ZPO/GL ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Unnötig sind insbesondere Kosten die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen. 
Wann von der Regel der Auferlegung der Kosten auf die unterliegende Partei gemäss Art. 132 ZPO/GL abgewichen werden kann, wird in dieser Bestimmung nicht gesagt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung die Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips zulassen möchte (vgl. Eugen Bucher, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir heute im Vertragsrecht?, ZSR 102/1983, Bd. II, S. 251 ff., 291 ff.). Entsprechend sieht Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG vor, dass die Kosten verhältnismässig verlegt werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte. Ein Sachverhalt dieser Bedeutung liegt vor, wenn sich eine Partei überklagt, weil ihr die genaue Bezifferung des Schadens nicht zumutbar war oder dieser erst in einem Beweisverfahren ermittelt werden konnte (BGE 113 II 323 E. 9e S. 343; vgl. auch Bucher, a.a.O., S. 293). Insoweit kann von Prozessführung in Unkenntnis der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse gesprochen werden (vgl. Hans Michael Riemer, Prozessführung "in guten Treuen" (§ 64 Abs. 3 ZPO, Art. 156 Abs. 3 OG) - zwischen "Treu und Glauben" (Art. 2 ZGB) und "gutem Glauben" (Art. 3 ZGB), in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, S. 279 ff., S. 284). 
Ob ein Beklagter, der teilweise unterliegt, durch die Ablehnung eines ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlags unnötige Kosten verursachte, liess das Bundesgericht offen (BGE 112 Ib 322 E. 7 S. 333; vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 406 f., der darauf hinweist, dass einzelne Gesetze den Grundsatz aufstellen, dass eine Partei, die durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr vom Gegner für den Fall eines Vergleichs angeboten wurde, zur Tragung aller Kosten verpflichtet werden kann). 
9.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Forderungen nur zu einem geringen Teil durchgedrungen. Dem Beschwerdegegner kann daher entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, er habe durch die Bestreitung der Forderungen unnötige Kosten verursacht, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe ihm einen etwa dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm bei Prozessbeginn die Bestimmung des Schadens nicht oder nur sehr schwer möglich gewesen sein soll und er sich deshalb veranlasst sah, zu überklagen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Verfahrenskosten seien im Wesentlichen vom Beschwerdegegner veranlasst worden. Demnach hat das Obergericht nicht gegen das Willkürverbot verstossen, wenn es annahm, der Beschwerdegegner habe keine unnötigen Kosten verursacht, und es die Kostenaufteilung gemäss der Regel in Art. 132 ZPO/GL im Verhältnis zum Obsiegen und Unterliegen der Parteien vornahm. 
10. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundes-gerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: