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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_314/2009 
 
Urteil vom 18. November 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
 
gegen 
 
Ausländeramt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) reiste im Jahre 1995 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem Jahr 1999 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte ihn mit Urteil vom 9. November 2007 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer - bedingt aufgeschobenen - Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Daraufhin widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 22. August 2008 seine Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz innert angegebener Frist zu verlassen. Die hiegegen im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
 
1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
1.3 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Mai 2009 aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt. 
 
2. 
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des hier anwendbaren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; vgl. zum Übergangsrecht Art. 126 AuG und Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Hierauf stützen die Vorinstanzen ihren Entscheid. 
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes, der ab einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfüllt ist (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.2), richtigerweise nicht. Er macht aber eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG), bezüglich dessen auf die zum früheren ANAG (BS 1 121) ergangene Praxis abgestellt werden kann (erwähnter BGE 2C_295/2009 E. 4.3 - 4.5). Er habe weder vor Juli 2006 noch nach März 2007 strafrechtliche Handlungen begangen, die den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz stelle ihm zu Unrecht keine günstige Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten. 
 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tut die Vorinstanz hinreichend dar, dass ein erhebliches Interesse an seiner Entfernung besteht: Der selber nicht drogensüchtige Beschwerdeführer hatte mit Kokain im Kilogramm-Bereich gehandelt. Es handelte sich dabei nicht um eine einmalige Tat, vielmehr war er über acht Monate im Betäubungsmittelhandel tätig, mit dem er erst nach seiner Verhaftung aufhörte. Bei Drogendelikten wird - wie die Vorinstanz richtig bemerkt - auch unter dem neuen Ausländerrecht eine strenge Praxis verfolgt (vgl. Urteil 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Die Vorinstanz hält ausserdem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Strafverhalten begann, noch bevor die Probezeit für eine frühere achtwöchige Gefängnisstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.87 0/00) abgelaufen war. Das lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. In dieses Bild passt die weitere Verurteilung vom 26. September 2006 zu einer Busse von Fr. 660.-- wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit ebenfalls während der soeben erwähnten Probezeit. Mithin ist die Annahme der Vorinstanz, eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei nicht ausgeschlossen, nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar seit April 2007 keine Delikte mehr begangen hat. Das Bundesgericht hat im Übrigen neuerdings (wieder) bestätigt, dass beim Drogenhandel selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss und auch im Rahmen des neuen Ausländergesetzes generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann (erwähntes Urteil 2C_36/2009 E. 2.1 und 3.3). 
 
2.3 Die Vorinstanz zieht die Interessen am Verbleib des ledigen Beschwerdeführers in der Schweiz - namentlich sein soziales Umfeld und die Dauer seines Aufenthaltes - rechtsgenüglich in ihre Abwägung ein und schliesst zutreffend, dass das öffentliche Fernhalteinteresse dennoch überwiegt. Ihre Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich in beruflicher Hinsicht dauerhaft zu integrieren, ist weder willkürlich noch aktenwidrig. Letzterer geht erst seit Ende September 2008 einer ungekündigten Tätigkeit als "Hilfsmitarbeiter" nach. Davor war er abgesehen von kurzweiligen Beschäftigungen längere Zeit arbeitslos. Eine Lehre hatte er nach rund einem Jahr abgebrochen, wobei er als Grund angab, ihm habe trotz entsprechendem Begriffsvermögen der Wille zum Lernen in der Schule gefehlt. 
 
2.4 Insoweit bestätigt das Verwaltungsgericht in bundesrechtmässigerweise den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter ergänzendem Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen behandelt werden. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. November 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Merz