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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_670/2009 
 
Verfügung vom 18. November 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ SA, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno M. Bernasconi. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 2. September 2009 des Obergerichts des Kantons Zug, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. November 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), sich die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin als gegenstandslos erweisen und die Kosten dieser aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. November 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann