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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_73/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  A. X.________,  
2.  B. X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Hulliger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2013 und die Anzeige des Gemeindeammannamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 22. Oktober 2013. 
 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 25. Mai 2010 geschlossenen Vergleich am 8. Juli 2013 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 257 ZPO) des Bezirksgerichts Meilen ein Ausweisungsbegehren stellte mit dem Antrag, es sei den Beschwerdeführern zu befehlen, die 2 1/2-Zimmer-Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss inkl. Einstellgaragenplatz Nr. 3 in der Liegenschaft In der Y.________ Strasse unverzüglich geräumt und gereinigt zu verlassen und zurückzugeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall; 
dass das Einzelgericht den Beschwerdeführern am 29. August 2013 befahl, das genannte Mietobjekt bis spätestens 13. September 2013 zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss gereinigt mit allen zugehörigen Schlüsseln zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall; 
dass das Obergericht eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2013 abwies, soweit es darauf eintrat, und mit gleichzeitig gefälltem Beschluss auch das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies; 
dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend machten, der vor der Schlichtungsbehörde geschlossene Vergleich leide an Willensmängeln, insbesondere seien sie über den Eigenbedarf der Vermieterschaft getäuscht worden; 
dass die Vorinstanz dazu ausführte, diese Einwände wären in einem Revisionsverfahren geltend zu machen und die Beschwerdeführer hätten denn auch ein Revisionsgesuch bei der Schlichtungsbehörde eingereicht, die aber darauf mit Beschluss vom 16. August 2013 nicht eingetreten sei; 
dass die Vorinstanz weiter festhielt, die Beschwerdeführer hätten den Beschluss vom 16. August 2013 nicht angefochten und der Vergleich sei damit rechtskräftig; für die Annahme einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehe kein Raum und eine Erstreckung des Mietverhältnisses sei auch nicht möglich, wenn die Ausweisung für die Beschwerdeführer eine grosse Belastung bedeute; 
 
dass die Vorinstanz schliesslich auf Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführer nicht eintrat, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abwies; 
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts vom 16. Oktober 2013 sowie gegen die Anzeige des Gemeindeammannamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 22. Oktober 2013 betreffend Ausweisung mit Eingaben vom 31. Oktober 2013, vom 12. November 2013 und vom 13. November 2013 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und um Gewährung einer weiteren Frist zum Verbleiben in der Wohnung ersuchen sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren unter Beigabe eines Rechtsbeistands; 
dass sich der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz auf Fr. 6'750.-- beläuft; 
dass demnach die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht erkennbar ist, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten kann, soweit sie sich gegen die genannte Anzeige des Gemeindeammannamtes richtet, weil die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 113 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist; 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführer darin unter unzulässiger Ergänzung des im angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen bloss weiterhin die Gültigkeit des vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs in Frage stellen und dem Bundesgericht ihren Standpunkt unterbreiten, eine weitere Mieterstreckung müsse gewährt werden, weil die Ausweisung eine grosse Härte bedeuten würde; 
dass sie indessen dabei - wie auch bezüglich von weiteren von ihnen aufgeworfenen Punkten - nicht rechtsgenügend auf die Argumentation der Vorinstanz eingehen und aufzeigen, welche Grundrechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll; 
dass es zur Infragestellung der Rechtskraft des Vergleichs namentlich nicht genügt, wenn die Beschwerdeführer ohne dies zu belegen behaupten, die Revision sei "dem Bezirksgericht mitgeteilt" worden; 
dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Vergleich als Revisionsinstanz anrufen wollen, und ihre Eingaben daher nicht als Revisionsgesuch zu behandeln sind, zumal auf ein Revisionsgesuch von vornherein nicht eingetreten werden könnte, da das Bundesgericht nur zur Revision von Entscheiden zuständig ist, die es selber gefällt hat; 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer