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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1020/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungetreue Geschäftsbesorgung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, stellte mit Beschluss vom 17. August 2015 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit X.________ darin der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen Versuchs dazu (zum Nachteil der A.________ Ltd.) schuldig gesprochen worden war. Es sprach X.________ mit Urteil vom 17. August 2015 in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids überdies der ungetreuen Geschäftsbesorgung (zum Nachteil der A.________ Ltd.) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung, angeblich begangen zum Nachteil von B.________, sprach es ihn frei. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B.________ verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. 
 
B.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen; eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 
 
1.1. Die A.________ Ltd. überwies am 10. Juni 2008 den Betrag von USD 10 Mio. auf ein Konto der C.________ AG bei der D.________ Bank. Grundlage hiefür war ein Vertrag ("Private Investment Agreement"; kant. Akten act. 2.3.3), der am 9. Juni 2008 zwischen der als "Investor" bezeichneten A.________ Ltd., vertreten durch E.________, und der C.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, abgeschlossen worden war. Gemäss diesem Vertrag sollte das überwiesene Kapital in ein nicht näher definiertes "Bank Investment" eingebracht werden. Dies bis zum Start eines sog. "Private Placement" in einem "Small Bank Program" mit einer Rendite von 8 % pro Monat und hernach in einem "Private Placement Program" mit einer Beteiligung von 50 % am erwirtschafteten Gewinn, wobei das Kapital anfänglich für 12 Monate im Private Placement investiert bleiben sollte (erstinstanzliches Urteil S. 40; "Private Investment Agreement", kant. Akten act. 2.3.3 S. 2). Das überwiesene Kapital durfte gemäss dem Vertrag zwischen der A.________ Ltd. und der C.________ AG keinem Risiko ausgesetzt werden ("Investor is desirous in utilizing the funds to enter into an investment through manager with the explicit understanding that there will be no risk to the principal funds"; kant. Akten act. 2.3.3 S. 1). Der Beschwerdeführer überwies am 13. Juni 2008 vom Konto der C.________ AG bei der D.________ Bank in Zürich den Betrag von USD 6 Mio. an die F.________ Bank AG in Zürich zu Gunsten der G.________ Ltd. Grundlage hiefür war ein Vertrag vom 7. Juni 2008, welchen die C.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit der G.________ Ltd., vertreten durch H.________, abgeschlossen hatte (kant. Akten act. 4.2.2). Danach sollte Erstere der Letzteren mindestens USD 6 Mio. zwecks Einbringung in eine nicht näher umschriebene Investition zur Verfügung stellen und wurde als Gegenleistung ein monatlicher Zins/Gewinn von 10 % des investierten Kapitals vereinbart. Wegen dieser Überweisung von USD 6 Mio. an die G.________ Ltd. wird dem Beschwerdeführer im Anklagepunkt I.C. als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen, er habe weder sorgfältige Abklärungen über die G.________ Ltd. und deren Geschäftsführer H.________ vorgenommen noch irgendwelche Sicherheiten verlangt, so dass durch sein Handeln als Geschäftsführer der investierte Betrag von USD 6 Mio., der wirtschaftlich der A.________ Ltd. gehört habe, im Umfang von USD 5,8 Mio. verloren gegangen sei, da H.________ am 18. August 2008 lediglich USD 200'000.-- als "Gewinnanteil" an die C.________ AG überwiesen und den Rest anderweitig verwendet habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das "Private Investment Agreement" zwischen der A.________ Ltd. und der C.________ AG sei kein Vermögensverwaltungs-, sondern ein Darlehensvertrag und er sei in Bezug auf das von der A.________ Ltd. an die C.________ AG überwiesene Kapital nicht Geschäftsführer im Sinne des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB.  
 
1.2.2. Täter im Sinne des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; Urteil 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c).  
 
Der Vertrag zwischen der A.________ Ltd. und der vom Beschwerdeführer vertretenen C.________ AG ist als "Private Investment Agreement" betitelt. Die A.________ Ltd. wird als "Investor", die C.________ AG als "Manager" beziehungsweise als "Trust company" bezeichnet. Im Vertrag wird darauf hingewiesen, dass der Investor "is current legal owner of funds on deposit of D.________ Bank, in Switzerland, in the amount of at least TEN Millions USD ...", dass der Investor "is desirous in utilizing the funds to enter into an investment through Manager" und dass dies "shall be the basis of the relationship between the Investor an the Manager ..." (kant. Akten act. 2.3.3 S. 1). Der Beschwerdeführer bezeichnete die A.________ Ltd. in dem für die D.________ Bank ausgefüllten Formular A als "beneficial owner" (kant. Akten act. 10/8.36) und er bezeichnete sich in seiner polizeilichen Befragung im Verhältnis zur A.________ Ltd. als "Fund manager" (kant. Akten act. 5/6 S. 2). Er war im Rahmen der im Vertrag lediglich allgemein vorgegebenen Programme ("Small Bank Programm"; "Private Placement Program") frei und selbständig in der Wahl der Investitionen. Zwar wurde vereinbart, dass der Manager im Rahmen des anfänglichen "Small Bank Programs" einen fixen Betrag von monatlich 8 % der investierten Summe ("of the invested amount") an den Investor zu zahlen hatte, was allenfalls für Darlehen sprechen mag. Im Rahmen des an das "Small Bank Program" anschliessenden "Private Placement Programs" musste der Manager dem Investor aber nicht mehr einen fixen Betrag, sondern monatlich 50 % des erwirtschafteten Gewinns ("of the proceeds generated by the Private Placement Program") zahlen. In Anbetracht dieser Umstände ist der Vertrag zwischen der A.________ Ltd. und der C.________ AG des Beschwerdeführers nicht als Darlehen, sondern als Vermögensverwaltungsvertrag zu qualifizieren und kam dem Beschwerdeführer die Stellung eines Geschäftsführers in Bezug auf das von der A.________ Ltd. überwiesene Kapital zu. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht pflichtwidrig gehandelt. Im "Private Investment Agreement" zwischen der A.________ Ltd. und der C.________ AG sei eine Rendite von monatlich 8 % der investierten Summe vereinbart worden. Angesichts dieser astronomisch hohen Rendite sei davon auszugehen, dass die geschäftserfahrenen Eheleute E.________ in hochriskante Geschäfte durch die C.________ AG beziehungsweise den Beschwerdeführer eingewilligt hätten, da sich höchstens durch derartige Geschäfte eine so hohe Rendite erzielen lasse, was die Eheleute E.________ gewusst hätten.  
 
1.3.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Geschäftsherrn missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b). Es ist im konkreten Fall ex ante zu prüfen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen zuwiderlaufen (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4.1).  
 
Gemäss dem "Private Investment Agreement" vom 9. Juni 2008 sollte das Kapital ("the Funds") für ein Investment verwendet werden "with the explicit understanding that there will be no risk to the principal funds" (kant. Akten act. 2.3.3 S. 1). Der Beschwerdeführer durfte mithin das Kapital von USD 10 Mio. keinem Risiko aussetzen und hatte die Verpflichtung, es zu erhalten. Er überwies einen Betrag von USD 6 Mio. an die G.________ Ltd. Er liess sich von dieser einen Zins/Gewinn von monatlich 10 %, d.h. jährlich 120 %, versprechen. Ihm waren weder die G.________ Ltd. noch deren Geschäftsführer H.________ näher bekannt. Die Art des Investments war im Vertrag zwischen der C.________ AG und der G.________ Ltd. vom 7. Juni 2008 (kant. Akten act. 4.2.2) nicht näher umschrieben. Der Beschwerdeführer erhielt keine Sicherheiten. Unter anderem aus diesen Gründen war die Überweisung von USD 6 Mio. an die von H.________ beherrschte G.________ Ltd. hoch riskant. Zur Begründung im Einzelnen kann mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 18) auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid (S. 41-49) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ging somit ein sehr hohes Risiko ein. Dadurch verletzte er die von ihm vertraglich eingegangene Verpflichtung, das Kapital keinem Risiko auszusetzen. Dass sich die A.________ Ltd. ihrerseits vom Beschwerdeführer respektive von der von diesem vertretenen C.________ AG im Rahmen des "Small Bank Programs" einen Betrag von monatlich 8 % der investierten Summe versprechen liess, ist unerheblich und berechtigte den Beschwerdeführer nicht, das Kapital in Missachtung der Vereinbarung einem hohen Risiko auszusetzen. Der Beschwerdeführer verletzte somit seine Pflichten als Geschäftsführer. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bezug auf das Merkmal der Pflichtwidrigkeit nicht mit Vorsatz gehandelt.  
 
1.4.2. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens, den Erfolg und den Kausalzusammenhang beziehen (Urteile 6B_491/2012 vom 18. April 2013 E. 1.3.1; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2). Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen. Eventualvorsatz darf insoweit nur bejaht werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete beziehungsweise diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (BGE 123 IV 17 E. 3d; 120 IV 190 E. 2b; Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1).  
 
Der Beschwerdeführer nahm im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, dass der an die G.________ Ltd. überwiesene Betrag unter den gegebenen Umständen einem erheblichen Verlustrisiko ausgesetzt war und dass er somit durch die Überweisung seine Zusicherung gegenüber der A.________ Ltd. verletzte. Es war nach einer zutreffenden Erwägung im angefochtenen Entscheid (S. 19) bar jeder Vernunft, der G.________ Ltd. ohne jegliche Absicherung USD 6 Mio. zu übertragen, zumal die vom Beschwerdeführer unternommenen Abklärungen über die G.________ Ltd und H.________ kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Zur Begründung im Einzelnen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 18 f.) und im erstinstanzlichen Entscheid (S. 50 ff.) verwiesen werden. 
 
2.   
Da die Beschwerde abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf