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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_440/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Herren Rechtsanwälte Thomas Fingerhuth und Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision eines Strafbefehls; Nichtigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Vermummung "begangen am 20.03.2012, ca. zwischen 22.30 Uhr und 23.07 Uhr, in Luzern, Bahnhof". Sie bestrafte ihn "in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 144 Abs. 2, Art. 260 Abs. 1, Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, § 9a Abs. 1 UestG" mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'400.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 710.--. 
X.________ erhob dagegen keine Einsprache und bezahlte am 15. Januar 2013 die Busse sowie die Verfahrenskosten. 
 
B.  
 
B.a. Am 6. Mai 2014 ersuchte X.________ bei der Staatsanwaltschaft um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 und legte Einsprache ein. Gleichentags stellte er beim Kantonsgericht Luzern ein Revisionsgesuch und beantragte, es sei festzustellen, dass der Strafbefehl nichtig sei. Das Revisionsverfahren wurde am 22. Mai 2014 bis zur Erledigung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache sistiert.  
 
B.b. Am 7. Juli 2014 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 17. September 2014 ab, worauf das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014).  
 
B.c. In der Folge nahm das Kantonsgericht das Revisionsverfahren wieder auf und wies das Revisionsgesuch von X.________ am 10. März 2015 ab.  
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss vom 10. März 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012 feststellen müssen, weil er keine Sachverhaltsdarstellung enthalte. Der Strafbefehl sei nicht geeignet, den Umfang der abgeurteilten Sache einzugrenzen und damit den Anforderungen des Verbots der Doppelbestrafung gemäss Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und Art. 11 Abs. 1 StPO zu genügen. Darüber hinaus verletze der Strafbefehl die in Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK enthaltene Verpflichtung, über die Anschuldigung informiert zu werden in besonders schwerwiegender Weise, so dass er keine Grundlage für einen wirksamen Verzicht auf die Beschuldigtenrechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK biete.  
 
1.2. Was die Frage der Nichtigkeit betrifft, verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf das Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 betreffend die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Dezember 2012.  
In diesem Urteil erwog das Bundesgericht, fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen seien in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde erlassen worden. Er enthalte die Schuldsprüche mit detaillierter Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften, die ausgefällte Strafe, die Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbelehrung. Hingegen fehle der "Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird" (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Damit erweise sich der Strafbefehl in diesem Punkt als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO und wäre im ordentlichen Verfahren aufzuheben. Die Ungültigkeit wegen Verletzung der Inhaltsvorschriften gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO führe indessen nicht zur Nichtigkeit. Diese Rechtsfolge komme nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht führte weiter aus, die möglichst genaue Schilderung des Sachverhalts im Strafbefehl sei auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung notwendig. Allerdings gingen die Identität des Beschwerdeführers und die Straftaten aufgrund der Angaben zu Tatzeit, Tatort und Bezeichnung der Widerhandlungen eindeutig aus dem Strafbefehl hervor, so dass dem Beschwerdeführer keine erneute Strafverfolgung drohe. Einer solchen stünde das Prinzip "ne bis in idem" entgegen, worauf sich der Beschwerdeführer berufen könnte (Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.5). 
Schliesslich präzisierte das Bundesgericht, es wäre als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die beschuldigte Person die Einsprachefrist bewusst verstreichen lassen und sich später auf die Unwirksamkeit des Verzichts auf eine Einsprache mit der Begründung berufen würde, es mangle dem Strafbefehl an einer Sachverhaltsdarstellung (Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 ist nicht nichtig. Nichts anderes ergibt sich aus den bundesgerichtlichen Urteilen 6B_848/2013 vom 3. April 2014, 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013, 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 und 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006, auf die der Beschwerdeführer verweist.  
 
1.4. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, es liege kein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO vor. Die Revision könne sich nur gegen materielle Urteilsgrundlagen richten, während Tatsachen betreffend das Verfahren unbeachtlich seien, weshalb die genannte Verletzung der Inhaltsvorschriften keinen Revisionsgrund darstelle. Auch die angeblich ungenügende amtliche Verteidigung und die gerügte Verletzung des Konfrontationsrechts stellten keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen sei ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stütze, welche der Gesuchsteller von Anfang an gekannt und ohne berechtigten Grund verschwiegen habe.  
Gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vor, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben könnte. 
 
1.5. Wo der Beschwerdeführer vorträgt, die Vorinstanz übersehe, dass er nicht mit dem massgebenden Sachverhalt konfrontiert worden sei und nie bestätigt habe, die betreffende Person zu sein (vgl. dazu auch Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4), verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres