Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_761/2021  
 
 
Urteil vom 18. November 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2021 (5V 21 42). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. November 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2021 zu Recht keine Integritätsentschädigung aus der im Jahr 1996 anerkannten Berufskrankheit zugesprochen, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, stattdessen allein den Geschehensablauf aus ihrer Sicht schildert und pauschal auf die Nichteignungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 1996 betreffend die Arbeiten mit Kontakt zu Kolophonium, Nickel sowie Thiuramen und die von verschiedenen Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen verweist; inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, ist damit nicht nachvollziehbar dargelegt, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen nicht eigenhändig unterzeichnet ist (Näheres dazu: Art. 42 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 5 BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. November 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel