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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_169/2022  
 
 
Urteil vom 18. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nebenintervention (definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2022 (BE.2022.32-EZZ1). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Klage vom 25. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen D.________. Dieser reichte am 5. April 2022 eine Klageantwort ein und verlangte darin u.a., die A.________ GmbH (deren einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer er ist) sei als Nebenintervenientin zuzulassen. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies das Kreisgericht das Gesuch um Nebenintervention ab. Auf die hiergegen von der A.________ GmbH verspätet eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 10. Oktober 2022 nicht ein. Mit Beschwerde vom 15. November 2022 wendet sich die A.________ GmbH an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der angefochtene Entscheid am 13. September 2022 zugestellt worden und somit der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist der 23. September 2022 gewesen sei. Die Beschwerde sei zwar am 20. September 2022 in Berlin aufgegeben, aber erst am 27. September 2022 im dortigen Logistikzentrum bearbeitet und am 28. September 2022 weitergeleitet worden sowie am 29. September 2022 beim Kantonsgericht eingetroffen. Die Übergabe an die Schweizerische Post habe folglich nach dem 23. September 2022 stattgefunden, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei. 
 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der Geburt des Kindes im Juli 2022 bestehe Elternzeit und eine Briefumleitung von der Schweiz nach Deutschland; im Übrigen sei nirgends darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde rechtzeitig der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung zu übergeben sei. 
 
4.  
Die Ausführungen bleiben rein appellatorisch und es wird nirgends die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen. Schon von daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin könnte sich eine juristische Person nicht auf Elternzeit berufen und bei einer in der Schweiz domizilierten juristischen Person liesse sich - abgesehen davon, dass das Kreisgericht nichts von einer Postumleitung wissen konnte - auch von vornherein nicht die Frage stellen, ob Anlass bestanden hätte, auf den (aus dem Gesetz leicht ersichtlichen) Umstand hinzuweisen, dass Beschwerden am letzten Tag der Frist direkt beim Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung zu übergeben sind. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli