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[AZA 7] 
C 20/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin 
Leuzinger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 18. Dezember 2001 
 
in Sachen 
Verein X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Gesuchsgegner 
 
Mit Urteil vom 9. Mai 2000 (C 31/98) trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Vereins X.________ (nachfolgend: Verein) nicht ein, nachdem es das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheiden vom 11. Februar und 24. März 1998 abgewiesen hatte bzw. auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies das Revisionsgesuch des Vereins vom 2. Juni 2000, mit welchem er um "Wiedererwägung" bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in der Hauptsache ersuchte, mit Urteil vom 22. November 2000 (C 182/00) ab, soweit es darauf eintrat. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Revisionsverfahren hatte es bereits mit Entscheid vom 25. Juli 2000 abgewiesen; auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch trat es nicht ein (Urteil vom 22. November 2000). 
Mit Eingabe vom 11. Januar 2001 stellt der Verein erneut ein Revisionsgesuch, in welchem er nochmals Wiedererwägung bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in der Hauptsache beantragt. Zusätzlich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. 
Letzteres wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 28. März 2001 ab und drohte an, auf weitere diesbezügliche Gesuche nicht mehr einzutreten. 
Der Verein reichte am 2. Mai 2001 ein die unentgeltliche Rechtspflege betreffendes Wiedererwägungsgesuch ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Urteil vom 22. November 2000 (C 182/00) wurde dem Gesuchsteller am 6. Dezember 2000 zugestellt. Das am 11. Januar 2001 der Post übergebene Revisionsgesuch erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien innert der 30-tägigen bzw. der 90-tägigen Verwirkungsfrist (Art. 141 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 und Art. 34 Abs. 1 OG). 
Soweit der Verein Rügen bezüglich des Urteils vom 9. Mai 2000 (C 31/98) vorbringt, sind diese Fristen nicht gewahrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
 
2.- Zu prüfen bleibt, ob das Urteil vom 22. November 2000 (C 182/00), in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2000 als unbegründet bzw. unzulässig erachtete, infolge eines der in Art. 136 oder 137 OG genannten Gründe aufzuheben ist. 
3.- a) Der Gesuchsteller rügt, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. November 2000 (C 182/00) nicht alle geltend gemachten Punkte geprüft und auch die Originalakten nicht einverlangt. Obwohl die finanzielle Lage mehrmals dargelegt worden sei, sei dem völlig mittellosen Verein die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, dank einem Rechtsvertreter in der Hauptsache erfolgreich zu prozessieren. Während des ganzen mehrinstanzlichen Verfahrens seien die Eingaben und Begehren des Vereins von den betreffenden Behörden nicht gebührend berücksichtigt und beurteilt sowie die angebotenen Beweise nicht abgenommen worden. 
 
b) Soweit der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG beruft und geltend macht, im Urteil vom 22. November 2000 (C 182/00) seien Anträge unbeurteilt geblieben, übersieht er, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Verfahren C 182/00 gar nicht gehalten gewesen war, die im Revisionsgesuch gestellten materiellen und die unentgeltliche Rechtspflege in früheren Verfahren betreffenden Anträge zu beurteilen, weil die Rechtsschrift in der Begründung nicht den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen einen Nichteintretensentscheid genügte (Erw. 4b). Die Rüge, dass im Urteil vom 9. Mai 1998 (C 31/98) gestellte Anträge unbeurteilt geblieben seien, hat das Gericht in Erw. 4a als unbegründet bezeichnet. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren (C 182/00) wurde behandelt und abgewiesen (Entscheid vom 25. Juli 2000; vgl. Dispositiv-Ziff. II des Urteils vom 22. November 2000). 
 
c) Die Ausführungen zur Hauptsache sowie das beanstandete Verhalten vorinstanzlicher Behörden sind im vorliegenden Verfahren irrelevant, da lediglich zu beurteilen ist, ob ein vom Gesetz genannter Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil vom 22. November 2000 gegeben ist. Auf die entsprechenden Einwendungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 
d) Nachdem der Gesuchsteller keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder andere Revisionsgründe vorbringt und entgegen seiner Ansicht die im Rahmen des Verfahrens C 182/00 zu beurteilenden Anträge vom Eidgenössischen Versicherungsgericht entschieden wurden, sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer Revision des Urteils vom 22. November 2000 führen würden. 
 
4.- Der Verein wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf weitere gleichartige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit nicht mehr eingegangen wird, da das andauernde Einreichen von praktisch gleichlautenden Begehren rechtsmissbräuchlich ist und keinen Rechtsschutz verdient (vgl. 
RKUV 1992 Nr. U 150 S. 164). 
 
5.- Nachdem das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. 
 
6.- a) Auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung vom 2. Mai 2001 wird androhungsgemäss nicht eingetreten. 
 
b) Da es nicht um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf 
einzutreten ist. 
 
II. Auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird nicht eingetreten. 
 
 
III. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission EVD zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: