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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.253/2002 /min 
 
Urteil vom 18. Dezember 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
G.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carla Wassmer, Oberer Steisteg 18, Postfach 148, 6431 Schwyz, 
 
gegen 
 
F.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 
8853 Lachen SZ. 
 
Ungültigkeit eines Testamentes, Erbunwürdigkeit, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 10. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. März 1998 verstarb K.________ im Alter von 88 Jahren. Sie hinterlässt als einzigen gesetzlichen Erben ihren Sohn G.________. Am 23. November 1989 hatte sie ein eigenhändiges Testament verfasst, zu dem sie am folgenden Tag sowie am 17. März 1991 je einen Nachtrag erstellte. Neben Vermächtnissen in der Höhe von insgesamt Fr. 240'000.-- setzte sie F.________ als Erbin des "Wohnhauses an der Strasse S.________ Schwyz", ohne Mobiliar, ein. Das gesamte übrige Vermögen sollte ihrem Sohn G.________ zufallen, insbesondere die Liegenschaften in Zug und Ascona. Sämtliche letztwilligen Anordnungen wurden am 15. Juni 1994 auf der Gemeinde Schwyz hinterlegt. Am 26. Februar 1996 zog F.________, bevollmächtigt von K.________, die Testamente von der Gemeinde zurück und brachte sie am 28. Februar 1996 wiederum zurück. 
B. 
Das Bezirksgericht Schwyz wies mit Urteil vom 10. Mai 2000 die Klage von G.________ auf Feststellung der Ungültigkeit/Nichtigkeit der von K.________ am 23./24. November 1989 verfassten Testamente ab und hiess die Widerklage von F.________ auf Übertragung der Liegenschaft KTN ... in Schwyz gut. Die von G.________ dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Schwyz am 10. September 2002 abgewiesen. 
C. 
G.________ gelangt mit Berufung ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Feststellung, dass F.________ wegen Ungültigkeit/Nichtigkeit der Testamente vom 23./24. November 1989 keine Ansprüche zustünden. 
 
Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht äussert sich entgegen Art. 51 Abs. 1 lit. a OG zum Streitwert nicht, doch beträgt dieser nach dem Urteil des Bezirksgerichts wie auch nach der Darstellung des Klägers mindestens 1 Million Franken und übersteigt die Streitwertgrenze des Art. 46 OG bei weitem. 
2. 
Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist das Bundesgericht bei seinem Entscheid an die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sind im Grundsatz unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65 mit Hinweisen). Der Kläger hält sich über weite Strecken nicht an dieses Gebot. 
3. 
3.1 Der Kläger trägt vor, nach einhellig herrschender Lehre trete Erbunwürdigkeit von Gesetzes wegen ein und sei von Amtes wegen zu berücksichtigen (Escher, Zürcher Kommentar, N. 3 zu Art. 540 ZGB; Schwander, Basler Kommentar, ZGB II, N. 1 zu Art. 540). Obwohl er Erbunwürdigkeit der Beklagten geltend mache, habe es die Vorinstanz unterlassen, Art. 540 ZGB anzuwenden, d.h. das Vorgefallene im Rahmen der Untersuchungsmaxime zu prüfen. Indem das Kantonsgericht Beweise verlange, habe es Art. 8 ZGB verletzt (Kummer, Berner Kommentar, N. 18 zu Art. 8 ZGB). 
 
Von vornherein fehl geht das auf Messmer/Imboden (Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, N. 74) gestützte Vorbringen, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Erbunwürdigkeit nicht von Amtes wegen berücksichtigt habe; denn diese Autoren befassen sich an der zitierten Stelle allgemein mit der falschen Anwendung von Bundesrecht und erwähnen die Erbunwürdigkeit nicht. Die Erbunwürdigkeit ist zwingendes Recht. Sie tritt ein, ohne dass die Erben sie geltend machen, und diese können daher nicht auf die Geltendmachung der Erbunwürdigkeitsgründe verzichten (Schwander, a.a.O., N. 24 zu Art. 540). Da die Unwürdigkeit schlechthin erbunfähig macht, ist sie vom Richter von Amtes wegen zu berücksichtigen (Escher, l.c.). Der Kläger übersieht, dass einer der in Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB aufgeführten Gründe erfüllt, also in tatsächlicher Hinsicht erstellt sein muss, bis der Richter gehalten ist, die Erbunwürdigkeit von Amtes wegen zu respektieren. Und der Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Art. 145 Abs. 1 und Art. 280 Abs. 2 ZGB, Art. 343 Abs. 4 OR), wo der Richter aus Gründen des öffentlichen Interesses die volle Verfügung über den Streitgegenstand und/oder die Stoffsammlung nicht den Parteien allein überlassen darf (statt vieler: Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage Bern 2001, N. 47 S. 170), ist hinsichtlich der Erbunwürdigkeit im Gesetz nicht vorgesehen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Textstelle bei Kummer herleiten. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist somit nicht gegeben. 
3.2 Die Vorinstanz stellt fest, ein Erbunwürdigkeitsgrund liege offenkundig nicht vor. Es könne diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts unter Ziff. 4, mit denen sich der Kläger nicht auseinander setze, verwiesen werden. Den Nachweis dafür, dass die Beklagte eine erbrechtliche Anordnung der Erblasserin vernichtet, beseitigt oder ungültig gemacht hätte (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB), habe der Kläger nicht erbringen können. Die Vorinstanz hat auf das vom Bezirksgericht durchgeführte Beweisverfahren abgestellt und dieses zu ihrem gemacht. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachrichter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist; Art. 8 ZGB kann zudem nicht verletzt sein, wenn - wie hier - kein offenes Beweisergebnis vorliegt (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 114 E. 4c S. 117, je mit Hinweisen). 
Die Einwände des Klägers, die Beklagte habe mittels nichtiger Vollmacht Dispositionen der unzurechnungsfähigen Erblasserin ermöglicht, sind unzulässig, da sie den Feststellungen der Vorinstanz widersprechen (E. 2 hiervor). Das Kantonsgericht ist vielmehr zum Schluss gekommen, der Beweis einer Manipulation oder einer rechtswidrigen Beeinflussung der Erblasserin sei nicht im Ansatz erbracht worden. Auch in dem vom Kläger veranlassten Strafverfahren seien keine Verdachtsgründe einer solchen Manipulation zu Tage getreten; auch hätten weder eine unrechtmässige Aneignung von Vermögenswerten, arglistige Vermögensschädigung oder ungetreue Geschäftsbesorgung vom Kläger dargetan werden können. Auch an diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Erbunwürdigkeit der Beklagten verneint hat. 
3.3 Das Kantonsgericht hat in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils befunden, ob die Erblasserin im Februar 1996 urteils- und damit testierfähig gewesen sei, sei für die Frage der Gültigkeit der Testamente vom 23./24. November 1989 irrelevant. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung Bundesrecht missachtet haben soll, wird nicht hinreichend im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG begründet (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748/749), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
4. 
Nach dem Dargelegten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Beklagte entfällt, weil keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 10. September 2002 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: