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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 609/00 
I 610/00 
 
Urteil vom 18. Dezember 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Parteien 
W.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheide vom 5. Juli 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1958 geborene W.________ leidet an einem spastischen Hemisyndrom links mit Hemianopsie und Hemihypotrophie links bei Status nach zerebro-vaskulärem Insult im Schulalter. Als funktionelle Defizite zeigen sich neben der Hemianopsie vor allem eine Störung der Feinmotorik links sowie die Schwierigkeit, von einem motorischen Programm rasch auf ein anderes zu wechseln. Wegen seiner Behinderung konnte er den Anforderungen des erlernten Berufes eines Uhrmachers, welchen er bis März 1989 ausübte, nicht genügen. Nach einer vorübergehenden Anstellung als Aufseher in der Strafanstalt Y.________ von September 1989 bis August 1990 erfolgte von 1992 bis 1995 eine Umschulung zum Schuhmacher, worauf der Versicherte im Frühling 1996 das Schuhmachergeschäft seines Vaters übernahm. 
 
Am 11. Juni 1996 beantragte W.________ die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung. Im neurologischen Gutachten des Dr. med. V.________, Klinik für Neurologie des Spitals X.________, vom 20. August 1996 wurde die Arbeitsfähigkeit als Schuhmacher auf 66 % geschätzt. Gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 11. September 1996 ergab der erwerblich gewichtete Betätigungsvergleich für die Tätigkeit als selbstständig erwerbender Schuhmacher eine Einschränkung von 23,1 % (voller Einsatz für die Betriebsleitung bei einem Anteil am gesamten Aufgabenbereich von 5 %; 66%iger Einsatz in Bezug auf Schuhreparaturen und leichte Sattlerarbeiten bei einem Anteil von 70 %; voller Einsatz im Bereich der Bedienung bei einem Anteil von 25 %). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 1. Oktober 1996 einen Rentenanspruch, weil sich die Einschränkungen laut Betätigungsvergleich - konkrete Einkommenszahlen lägen nach der Geschäftsübernahme im Frühjahr 1996 noch nicht vor - auf unter 40 % beliefen. 
A.b Im August 1999 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, die auf einem Betätigungsvergleich beruhende Verfügung vom 1. Oktober 1996 erweise sich aufgrund der Steuerakten als unrichtig, und ersuchte um eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleichs sowie um rückwirkende Zusprechung einer Rente. Es sei ihm damals zugesichert worden, die (provisorische) Verfügung vom 1. Oktober 1996 würde materiell überprüft, sobald die Steuerveranlagung vorliege. Eventualiter sei eine prozessuale Revision, subeventualiter eine Wiedererwägung vorzunehmen. 
 
Mit Verfügung vom 13. September 1999 erklärte die IV-Stelle, erstens fehle es an einer Zusage für eine Neubeurteilung nach Vorliegen der Steuerveranlagung. Zweitens seien die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht erfüllt. Drittens sei die Verfügung vom 1. Oktober 1996 nicht offensichtlich falsch, sodass auch kein Wiedererwägungsgrund gegeben sei, wobei zudem kein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung bestehe. Somit sei das Gesuch als Neuanmeldung zu betrachten, auf die indessen mangels Veränderung der Situation nicht eingetreten werden könne. 
B. 
B.a Am 27. September 1999 führte W.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 1996 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung dieser Verfügung rückwirkend eine ganze Rente zuzusprechen. Dabei sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen; er sei damals durch die Zusage, dass die Verfügung nach Vorliegen der Steuerunterlagen überprüft werde, auf die er sich verlassen habe, unverschuldet von der Wahrung der Beschwerdefrist abgehalten worden. 
 
Mit Entscheid vom 5. Juli 2000 (Proz. Nr. 99-114-I) trat das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden auf das Rechtsmittel wegen Fristversäumnis nicht ein. Dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist könne nicht entsprochen werden, weil dieses verspätet eingereicht worden sei. 
B.b Am 14. Oktober 1999 erhob der Versicherte sodann Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 1999. Er beantragte deren Aufhebung, die voraussetzungslose Überprüfung der ursprünglichen Verfügung vom 1. Oktober 1996 mittels Einkommensvergleichs, eventualiter eine neue Prüfung im Rahmen einer prozessualen Revision und subeventualiter ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf diese Rentenablehnung. 
 
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid ebenfalls vom 5. Juli 2000 (Proz. Nr. 99-118-I) ab mit der Begründung, die behauptete Zusicherung einer Neubeurteilung nach Vorliegen der Steuerveranlagungen sei nicht beweisbar, die Voraussetzungen einer prozessualen Revision seien nicht gegeben und es bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung. 
C. 
W.________ lässt gegen die beiden kantonalen Gerichtsentscheide in zwei getrennten Eingaben - wobei er die Vereinigung der Verfahren vorschlägt - Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Im die Verwaltungsverfügung vom 13. September 1999 betreffenden Verfahren I 610/00 beantragt er unter Erneuerung der im entsprechenden vorinstanzlichen Prozess gestellten Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides. Im Verfahren I 609/00 ersucht er das Eidgenössische Versicherungsgericht, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid aufzuheben und das kantonale Gericht zu verpflichten, auf die gegen die Verfügung vom 1. Oktober 1996 gerichtete Beschwerde einzutreten; das Hindernis für die Beschwerdeerhebung sei erst mit der Feststellung weggefallen, dass die IV-Stelle sich nicht an ihre Zusage betreffend Neubeurteilung nach Vorliegen der Steuerveranlagung halte. 
Die IV-Stelle schliesst sich (in verspäteten Eingaben) der Auffassung des kantonalen Gerichts an. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden beziehen sich auf den gleichen Sachverhalt und verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Überprüfung der Verwaltungsverfügung vom 1. Oktober 1996, sei es durch deren Urheberin selbst oder durch die Beschwerdeinstanz. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 
2. 
Streitig sind im Verfahren I 609/00 die Wiederherstellung der vorinstanzlichen Beschwerdefrist und im Verfahren I 610/00 das Zurückkommen der Verwaltung auf eine Verfügung. Da es sich demnach nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um rein prozessuale Fragen handelt (vgl. BGE 119 V 484 Erw. 5; RKUV 2000 Nr. U 370 S. 105 Erw. 1; ZAK 1991 S. 322 f.), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Dabei kann es eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den von der Beschwerde führenden Person vorgetragenen Gründen gutheissen (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 OG am Ende; BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm in Bezug auf die Verfügung vom 1. Oktober 1996 erklärt, sein Leistungsbegehren werde vorläufig abgewiesen. Er könne, sobald er steuerlich veranlagt sei, bei der IV-Stelle vorstellig werden, worauf diese die insofern provisorische Verfügung materiell überprüfen werde. Das kantonale Gericht erachtet diese Behauptung, für deren Nachweis der Versicherte die Befragung verschiedener Personen beantragt, als nicht beweisbar. 
3.2 Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen werden, weil die Aussage des Sachbearbeiters, falls sie so wie vom Beschwerdeführer dargestellt gemacht wurde, lediglich als Hinweis auf das Rechtsinstitut der prozessualen Revision zu verstehen ist, wonach die Verwaltung verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). In einer solchen Erklärung kann nicht ein Versprechen erblickt werden, die Verfügung bei Vorliegen der Steuerveranlagung selbst dann materiell zu überprüfen, wenn sich herausstellt, dass Letztere gar nicht geeignet ist, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Sachbearbeiter hat dem Beschwerdeführer mithin gegebenenfalls nur etwas zugesagt, was ohnehin von Rechts wegen gilt. Somit liegt in der vom Beschwerdeführer behaupteten Erklärung keine Zusicherung, bei Vorliegen der Steuerveranlagung unabhängig von den Voraussetzungen der prozessualen Revision unter Durchführung eines Einkommens- statt eines erwerblich gewichteten Bestätigungsvergleichs auf die Verfügung zurückzukommen. Da es demnach schon an einer entsprechenden Zusicherung fehlt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (vgl. BGE 121 V 66 Erw. 2a) gestützten Antrag des Beschwerdeführers, die Verwaltung sei anzuweisen, die Verfügung vom 1. Oktober 1996 voraussetzungslos mittels Einkommensvergleichs zu überprüfen, nicht stattgegeben hat. 
3.3 In der behaupteten Auskunft, die nach dem Gesagten lediglich einen Hinweis auf das Rechtsinstitut der prozessualen Revision darstellt, kann auch kein eine Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist bildendes (Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 81 IVG und Art. 96 AHVG) Hindernis gesehen werden, durch welches der Versicherte unverschuldet von der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 1996 abgehalten worden wäre. Noch nicht vorhandene Tatsachen oder Beweismittel konnten mit einer Beschwerde nicht geltend gemacht werden, sondern nur später, sofern geeignet, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, zu einer prozessualen Revision Anlass geben. Hätte der Beschwerdeführer die Verfügung aus anderen Gründen anfechten wollen, hätte er dies tun müssen und hätte sich durch die Aussicht auf eine allfällige spätere prozessuale Revision nicht davon abhalten lassen dürfen. Im Ergebnis sind somit auch die vorinstanzliche Verweigerung der Fristwiederherstellung und das damit verbundene Nichteintreten auf die gegen die Verfügung vom 1. Oktober 1996 gerichtete Beschwerde rechtens. 
4. 
4.1 Eine prozessuale Revision setzt die Entdeckung neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel voraus, die geeignet sind, zu einer von der ursprünglichen Verfügung abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c). Der Beschwerdeführer sieht in den Steuerveranlagungen einen Revisionsgrund. Gestützt auf diese sei nun im Gegensatz zur im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1. Oktober 1996 gegebenen Situation ein Einkommensvergleich möglich. 
4.2 Zwar ist bei Erwerbstätigen für die Bemessung des Invaliditätsgrades in der Regel ein Einkommensvergleich durchzuführen. Doch wird stattdessen ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich (ausserordentliches Bemessungsverfahren) vorgenommen, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) - oder eines davon (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205) - nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (BGE 128 V 30 Erw. 1; Erw. 5.3.1. hienach). 
4.3 Gemäss Schlussbericht der IV-Berufsberatung vom 15. Februar 1996 hatte der Versicherte gegenüber der Berufsberaterin erklärt, er hoffe, nach der Geschäftsübernahme die Schuhmacherei seines Vaters wieder mehr zum blühen bringen zu können. Jedenfalls wolle er sich ein Jahr dafür Zeit geben. Wenn es bis dann nicht besser sei, müsste er sich eine Stelle suchen. In Anbetracht dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass das bescheidene Geschäftsergebnis - laut den zuhanden der Steuerverwaltung ausgefüllten Fragebogen für Selbstständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung belief sich der Jahresumsatz 1996 auf Fr. 38'800.-, 1997 auf Fr. 38'900.- und 1998 auf Fr. 39'300.-, wohingegen der Versicherte gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 11. September 1996 bei noch fehlenden Ertragszahlen den monatlichen Umsatz auf ca. Fr. 5'000.- geschätzt hatte - nicht unwesentlich von invaliditätsfremden Faktoren beeinflusst ist. Unter diesen Umständen lassen die Steuerveranlagungen keine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung des trotz des Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens zu, weshalb sie als Vergleichsbasis zur Durchführung eines Einkommensvergleichs untauglich sind. Sie vermögen somit nicht zu bewirken, dass anstelle des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs ein Einkommensvergleich durchzuführen wäre. Demnach fehlt es an deren Geeignetheit, zu einer von der ursprünglichen Verfügung abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen, sodass Verwaltung und Vorinstanz die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Ergebnis zu Recht verneint haben. 
5. 
5.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc). 
Anfechtbar ist hingegen eine Verfügung, mit der die Verwaltung zwar auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, das Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch abweist. Die gerichtliche Überprüfung hat sich diesfalls auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind; Prozessthema ist also, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als nicht zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als nicht von erheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc; 117 V 13 Erw. 2a). Bejaht das Gericht die von der Verwaltung verneinten Wiedererwägungsvoraussetzungen, kann es die ursprüngliche Verfügung nicht selbst aufheben, sondern weist die Sache zur Vornahme der Wiedererwägung an die Verwaltung zurück (BGE 119 V 483 Erw. 4; 117 V 21 Erw. 2d). 
5.2 In der ursprünglichen Verfügung vom 1. Oktober 1996 hatte die IV-Stelle ausgeführt, nach der Geschäftsübernahme im Frühjahr 1996 lägen noch keine konkreten Einkommenszahlen vor; laut Betätigungsvergleich betrügen die Einschränkungen weniger als 40 %. In der streitigen Verwaltungsverfügung vom 13. September 1999 erklärte die IV-Stelle, die Beurteilung vom 1. Oktober 1996 sei nicht offensichtlich falsch. Zum damaligen Zeitpunkt sei ein Einkommensvergleich nicht möglich gewesen, weshalb ein Betätigungsvergleich durchgeführt worden sei. Es fehle somit an einem Wiedererwägungsgrund. Zudem bestehe kein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung. 
 
Zwar hat die Verwaltung in der Verfügung vom 13. September 1999 nur äusserst kurz begründet, warum sie die Verfügung vom 1. Oktober 1996 nicht für zweifellos unrichtig hielt, indem sie präzisierte, der Grund für die Durchführung eines Betätigungsvergleiches sei in der damaligen Unmöglichkeit eines Einkommensvergleichs zu sehen. In Anbetracht der Tatsache, dass bei Erwerbstätigen ein Betätigungsvergleich dann anzustellen ist, wenn sich die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (BGE 128 V 30 Erw. 1; Erw. 5.3.1 hienach), bedurfte es vorliegend für die Durchführung des Betätigungsvergleichs indessen keiner eingehenderen Begründung. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die IV-Stelle habe sich nur so summarisch auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen, dass nicht von einem Eintreten auf das Gesuch gesprochen werden könnte. Vielmehr hat die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und einen Sachentscheid gefällt, indem sie das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt hat (vgl. BGE 117 V 13 Erw. 2b). Daran ändert der Umstand, dass sie zudem auf das Fehlen eines Anspruchs auf Wiedererwägung hinwies, nichts. Zu keinem andern Ergebnis vermag auch zu führen, dass nur die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit geprüft wurde (vgl. BGE 117 V 17 Erw. 2b/cc); denn bei Verneinung dieser Voraussetzung bestand kein Anlass, auch auf jene der erheblichen Bedeutung der Berichtigung einzugehen. Das kantonale Gericht hat somit Bundesrecht verletzt, indem es feststellte, die IV-Stelle sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Da die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 1. Oktober 1996 als zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung bezeichnet werden muss. 
5.3 
5.3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b). 
5.3.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens, das heisst des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen würde, ist entscheidend, was die betroffene Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; Urteile D. vom 30. Oktober 2002, I 517/02, Erw. 1.2, und M. vom 23. Juli 2002, I 650/01, Erw. 2b). Hat diese nach der gesundheitsbedingten Aufgabe ihres erlernten Berufs eine andere Tätigkeit ausgeübt, ist je nach den Umständen auf das im ursprünglich erlernten Beruf oder auf das in der anderen Tätigkeit erzielte Einkommen abzustellen: So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1963 S. 388 den gelernten, aber aus gesundheitlichen Gründen nie ausgeübten Beruf und nicht eine nur kurzfristig ausgeübte einträglichere Tätigkeit, für die der Versicherte auf die Dauer als ungeeignet erschien, für massgebend erachtet; demgegenüber ist es in einem nicht veröffentlichten Urteil A. vom 19. Oktober 1988, M 20/87, bei einem Versicherten, der, ursprünglich Servicemonteur, invaliditätsbedingt eine neue, besser bezahlte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aufnahm, die er zunächst ohne Einschränkungen verrichten, nach rund zwei Jahren aber aus gesundheitlichen Gründen nur noch in reduziertem Umfang ausüben konnte, vom Einkommen als voll leistungsfähiger Aussendienstmitarbeiter und nicht vom Lohn im früheren Beruf als Servicemonteur ausgegangen. Ist eine Person, die trotz ihrer Behinderung eine Berufslehre abgeschlossen hat, im gelernten Beruf nicht voll leistungsfähig, ist - unter Vorbehalt der allfälligen Massgeblichkeit einer später ausgeübten besser bezahlten Tätigkeit - gemäss nicht veröffentlichtem Urteil E. vom 23. März 1998, I 134/96, auf das Einkommen abzustellen, welches die betroffen Person im gelernten Beruf erzielen würde, wenn sie nicht behindert wäre. 
5.4 Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad in der Verfügung vom 1. Oktober 1996 einzig unter Berücksichtigung der mit einem erwerblich gewichteten Betätigungsbereich ermittelten Einschränkung des Versicherten in der Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher bestimmt, wie wenn es sich dabei um dessen angestammten Beruf handelte. Mit diesem Vorgehen trug sie dem Umstand nicht Rechnung, dass der Beschwerdeführer auf den Beruf des Schuhmachers umgeschult worden war, weil er invaliditätsbedingt den Anforderungen des trotz seiner Behinderung erlernten Berufs des Uhrmachers nicht zu genügen vermochte, und dass deshalb davon auszugehen ist, dass er ohne Gesundheitsschaden nicht als Schuhmacher arbeiten würde. Sie unterliess es zu prüfen, welche Tätigkeit der Versicherte als Gesunder ausüben würde - jene eines Uhrmachers oder jene eines Aufsehers in einer Strafanstalt - und welches Einkommen er damit erzielen würde. Aufgrund der Akten und der Lohnstatistiken liegt nahe, dass er als voll leistungsfähiger Uhrmacher oder Aufseher in einer Strafanstalt erheblich mehr verdienen würde denn als voll leistungsfähiger Schuhmacher (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 10. September 1990 betreffend Tätigkeit als Uhrmacher bei der Firma F.________; Arbeitgeberfragebogen vom 13. August 1990 betreffend Tätigkeit als Aufseher in der Strafanstalt Y.________; Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA vom Oktober 1990, Tabellen 14 [Schuhmacher] und 15 [Uhrmacher]; Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1994 des Bundesamts für Statistik, T A1.1.1, Ziff. 29 und 37; LSE 1998, TA1, Ziff. 19 und 33); dabei darf insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Versicherte erklärt hatte, wenn er das Geschäft nicht wieder mehr zum blühen bringe, müsste er eine Stelle suchen (Schlussbericht der IV-Berufsberatung vom 15. Februar 1996), nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er als selbstständiger Schuhmacher mehr verdiene als als angestellter Schuhmacher. Die Verwaltung hätte sich nicht auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich im neuen Beruf als Schuhmacher beschränken dürfen. Vielmehr hätte sie die gesamte Einschränkung, mithin nicht nur jene in der Tätigkeit als Schuhmacher, sondern auch schon den zwischen dem Beruf eines Uhrmachers oder eines Aufsehers auf der einen und jenem des Schuhmachers auf der andern Seite bestehenden Einkommensunterschied in Anschlag bringen müssen. Es kann sich beim Beschwerdeführer, bei dem sich bei unverändertem Gesundheitszustand herausgestellt hat, dass er im schlechter bezahlten neuen Beruf, auf den er wegen seines Gesundheitsschadens umgeschult wurde, auch nicht voll leistungsfähig ist, nicht anders verhalten als im Fall einer in ihrem früheren Beruf nicht mehr arbeitsfähigen, im neuen Beruf weniger verdienenden und später in diesem Beruf eine zusätzliche gesundheitlich bedingte Lohneinbusse erleidenden Person, in dem nach der Rechtsprechung auf die gesamte Einschränkung, nicht nur die Behinderung im neuen Beruf, abzustellen ist (vgl. BGE 104 V 141 zur diesbezüglich vergleichbaren Problematik der für die Wartezeit massgebenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit). 
5.5 Indem die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung lediglich die Einschränkung im invaliditätsbedingt ergriffenen Beruf des Schuhmachers betrachtet und nicht berücksichtigt hat, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden offensichtlich nicht als Schuhmacher arbeiten würde, mithin nicht geprüft hat, was dieser nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdienen würde, hat sie ein Grundprinzip der Invaliditätsbemessung verletzt. Die Verfügung vom 1. Oktober 1996 muss deshalb als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (vgl. BGE 119 V 483 Erw. 3). Dass deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung und damit auch die zweite Wiedererwägungsvoraussetzung gegeben ist, ist ohne weiteres zu bejahen, weil eine periodische Dauerleistung im Streit liegt (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Infolgedessen ist die Verwaltung zur Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Oktober 1996 zu verhalten. Sie wird den Invaliditätsgrad neu ermitteln und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls eine Rente zusprechen (BGE 119 V 483 Erw. 4). 
6. 
Beide Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind kostenpflichtig, weil sie nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen (Art. 134 OG e contrario; Erw. 2 hievor). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten im Verfahren I 609/00 vom Beschwerdeführer und im Verfahren I 610/00 von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat überdies dem Beschwerdeführer für das Verfahren I 610/00 eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren I 609/00 und I 610/00 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde I 609/00 wird abgewiesen. 
3. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde I 610/00 werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 5. Juli 2000 (Proz. Nr. 99-118-1) und die Verfügung vom 13. September 1999 hinsichtlich der Frage der Wiedererwägung aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit sie die Verfügung vom 1. Oktober 1996 in Wiedererwägung ziehe und über den Rentenanspruch neu verfüge. 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- im Verfahren I 609/00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- im Verfahren I 610/00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
5. 
Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren I 610/00 vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
6. 
Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wird über eine Parteientschädigung für das die Verfügung vom 13. September 1999 betreffende kantonale Verfahren (Proz. Nr. 99-118-1) entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses I 610/00 zu befinden haben. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: