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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.716/2003/sch 
 
Urteil vom 18. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
zzt. Bezirksgefängnis Zofingen, 4800 Zofingen, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, Advokaturbüro Frauchiger + Häfliger, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen AG 1, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Bremgarten, 
Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten AG, 
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen X.________ ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfachen Betrugs, sexueller Nötigung und Schändung. Es liess ihn am 15. Juni 2003 verhaften, weil es ihn verdächtigte, in der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2003 der Prostituierten A.________ ein Schlafmittel in den Wein gemischt und sie dann gefesselt, sexuell missbraucht und mit einem Messer bedroht zu haben. Das Bezirksamt Bremgarten eröffnete X.________ an der Schlusseinvernahme vom 24. Juni 2003, es werde ihn aus der Untersuchungshaft entlassen, wobei er wegen Fortsetzungsgefahr erneut in Untersuchungshaft versetzt werden würde, sollte er nach der Haftentlassung Straftaten begehen oder mit A.________ Kontakt aufnehmen. Nachdem X.________ zugesichert hatte, er werde mit Garantie keine weiteren Delikte verüben, wurde er gleichentags entlassen. 
 
Am 4. September 2003 liess das Bezirksamt Bremgarten X.________ erneut verhaften, da es ihn verdächtigte, nur wenige Tage nach der ersten Haftentlassung mit gefälschten Geschäftsbilanzen und einem gefälschten Betreibungsregisterauszug ein Hypothekardarlehen zum Kauf eines Einfamilienhauses erwirkt zu haben. Am 10. September 2003 bewilligte der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Bezirksamtes Bremgarten vom 9. September 2003, X.________ in Untersuchungshaft zu versetzen. 
 
Am 24. Oktober 2003 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches der Präsident der Beschwerdekammer am 27. Oktober 2003 abwies. Er erwog, es bestehe in Bezug auf die Vermögensdelikte ein dringender Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr, da er danach trachte, wieder eine eigene Wohnung zu finden, ohne über die dafür erforderlichen Mittel zu verfügen. In Bezug auf die Sexualdelikte hätte sich der zunächst vage Tatverdacht stark verdichtet; genauen Aufschluss über die diesbezügliche Fortsetzungsgefahr könne indessen erst das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten bringen. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. November 2003 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt X.________, diesen Entscheid des Beschwerdekammer-Präsidenten aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. X.________ hält in der Replik an seinem Standpunkt vollumfänglich fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Präsidialentscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten. 
1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig. 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3). Der Willkürrüge kommt daher keine selbständige Bedeutung zu. 
2. 
Nach § 67 Abs. 1 und 2 der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 darf Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn der Beschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtig ist und die Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden 
Tatverdachts Fortsetzungsgefahr vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. 
2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl der ihm vorgeworfenen Sexual- als auch der Vermögensdelikte dringend verdächtig ist. 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Fortsetzungsgefahr bestehe. In Bezug auf die Sexualdelikte ergebe sich dies schon daraus, dass er nach dem Vorfall vom 14./15. Juni 2003 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei; es mute daher befremdlich an, dass nunmehr Fortsetzungsgefahr angenommen werde, obwohl keine neuen Erkenntnisse vorlägen. In Bezug auf die Vermögensdelikte bestehe keine Fortsetzungsgefahr mehr, da seine Wohnsituation nunmehr geklärt sei: er könne bei seiner Mutter oder allenfalls auch bei seiner Freundin wohnen, weshalb keine konkrete Gefahr mehr bestehe, dass er erneut mit betrügerischen Machenschaften versuchen könnte, sich eine Wohnung zu beschaffen. 
2.3 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, einer Prostituierten, die ihm in seine Wohnung folgte und bereit war, gegen Entgelt gewisse sexuelle Dienstleistungen zu erbringen, mit Rohypnol betäubt, gefesselt, geschändet und mit einem Messer bedroht zu haben. Aus einer Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Februar 2000 ergibt sich weiter, dass er anfangs 1999 eine Prostituierte ins Gesicht schlug. Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich schliesslich, dass er am 21. Oktober 1986 wegen verschiedener Sexualdelikte - darunter Notzucht - zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war, wobei die Strafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 43 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde. 
 
Auch wenn diese Verurteilung sehr lange zurückliegt, so ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen sexueller Gewaltdelikte zu einer Massnahme an geistig Abnormen nach Art. 43 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Die neuen Vorwürfe könnten daher ohne weiteres ein Indiz dafür sein, dass die damals durchgeführte Massnahme nicht zum Ziel geführt oder ihre heilsame Wirkung auf den Beschwerdeführer nach der langen Zeit wieder verloren hat. Das Vorgehen, das ihm vorliegend vorgeworfen wird, deutet auf eine erhebliche Gefährlichkeit hin, hat er danach doch die Gesundheit und das Leben seines Opfers in ernsthafte Gefahr gebracht, indem er ihm heimlich Rohypnol verabreichte, es schändete und mit einem Messer bedrohte. Es ist unter diesen Umständen nicht verfassungswidrig, jedenfalls solange Fortsetzungsgefahr zu bejahen, bis das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten eine neue Beurteilung dieser Frage erlaubt. 
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der Präsident der Beschwerdekammer auch in Bezug auf die Vermögensdelikte ohne Verfassungsverletzung Fortsetzungsgefahr annehmen konnte. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 RA Markus Häfliger, Wohlen, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Bremgarten und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: