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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 146/03 
 
Urteil vom 18. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
C.________ AG, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 31. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 4. Februar 2002 stellte die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend: Ausgleichskasse) der ihr angeschlossenen C.________ AG die Jahresabrechnung der Lohnbeiträge für 2001 in der Höhe von Fr. 147'216.35 zu. Mit Auftrag vom 6. März 2002 beglich die C.________ AG diese Rechnung. Der geschuldete Betrag wurde am 8. März 2002 dem Konto der Ausgleichskasse gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 9. April 2002 verlangte die Ausgleichskasse Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 695.20. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht BaselLandschaft mit Entscheid vom 31. März 2003 in dem Sinne gut, als es die Ausgleichskasse anwies, die Verzugszinsen für 32 statt 34 Tage zu verfügen. 
C. 
Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. Die Vorinstanz enthält sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2003 eines Antrags. Sowohl die C.________ AG als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung beauftragt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Dabei kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die hier massgebenden, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 41bis ff. AHVV erlassen. Verzugszinsen sind auf auszugleichenden Lohnbeiträgen zu entrichten, die nicht innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung geleistet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV). Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV) und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI 2003 S. 143). Mit Urteil M. AG vom 10. November 2003, H 148/03, hat es die Weisung des BSV im Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2001), wonach die Verzugszinsen nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen seien (Rz. 4014 KSVZ), nicht beanstandet. Demnach werden dem Jahr 360 Tage und jedem Monat 30 Tage zugrunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich beträgt. Für den Monat Februar bedeutet dies, dass in normalen Jahren der 28., in Schaltjahren der 29. der letzte Tag, also der 30. Tag des Monats ist. 
4. 
Streitig ist lediglich die Berechnung der geschuldeten Verzugszinsen. Vorliegend geht es um Verzugszinsen für die Zeit von der Rechnungsstellung am 4. Februar 2002 bis zum Eingang der ausstehenden Beiträge auf dem Konto der Ausgleichskasse am 8. März 2002. Somit fallen auf den Februar 2002 26 (30 - 4) und auf den März 2002 8 Tage, insgesamt deren 34. Demnach ist die Berechnung der Ausgleichskasse korrekt und der kantonale Entscheid aufzuheben. 
5. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. März 2003 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: