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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 153/03 
 
Urteil vom 18. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
S.________, 1947, Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Rechnung vom 21. Dezember 2001 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) gestützt auf die Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2001 dem ihr als Selbstständigerwerbender angeschlossenen S.________ auszugleichende Beiträge für das Jahr 2000 in Rechnung. Dieser bezahlte mit Valuta vom 22. Januar 2002 den geforderten Betrag. Die geschuldeten Beiträge wurden am 23. Januar 2002 dem Konto der Ausgleichskasse gutgeschrieben. Am 24. Januar 2002 verlangte die Ausgleichskasse von S.________ Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 315.55. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2003 gut. 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. S.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden sei. 
1.2 Der vorinstanzliche Entscheid vom 14. März 2003 wurde am 20. März den Parteien und dem BSV zugestellt. Letzteres nahm diesen am 24. März 2003 entgegen. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 135 OG hat das BSV mit seiner Eingabe vom 5. Mai 2003 die Beschwerdefrist gewahrt. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
3. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
4. 
Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung beauftragt den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften über die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen. Dabei kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und die hier massgebenden, seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Art. 41bis ff. AHVV erlassen. Verzugszinsen sind auf auszugleichenden Beiträgen zu entrichten, die nicht innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung geleistet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV). Der Zinsenlauf beginnt mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV) und endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 42 Abs. 1 AHVV als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt (AHI 2003 S. 143). Mit Urteil M. AG vom 10. November 2003, H 148/03, hat es die Weisung des BSV im Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und EO (gültig ab 1. Januar 2001), wonach die Verzugszinsen nach der deutschen Zinsusanz zu berechnen seien (Rz. 4014 KSVZ), nicht beanstandet. Demnach werden dem Jahr 360 Tage und jedem Monat 30 Tage zugrunde gelegt, ungeachtet davon, wie viele Tage der Monat tatsächlich beträgt. Für den Monat Februar bedeutet dies, dass in normalen Jahren der 28., in Schaltjahren der 29. der letzte Tag, also der 30. Tag des Monats ist. 
5. 
5.1 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, er habe nie eine Rechnung vom 21. Dezember 2001 gestützt auf die Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2001 erhalten; der von der Ausgleichskasse vorgelegte Kontoauszug sei kein genügender Nachweis für deren Zustellung. 
5.2 Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner aufgefordert, ihr die Rechnung vom 21. Dezember 2001 zu schicken. Dieser liess ihr eine Kopie der Verzugszinsrechnung vom 24. Januar 2002 zukommen. Auf die Aufforderung des kantonalen Gerichts, eine Kopie der Rechnung vom 21. Dezember 2001 einzureichen, teilte die Ausgleichskasse der Vorinstanz mit, dies sei ihr nicht möglich, da diese vom Rechnungssystem zentral erstellt worden sei und nicht mehr nachproduziert werden könne. Zum Nachweis des Versands der entsprechenden Rechnung verwies die Ausgleichskasse auf den detaillierten Kontoauszug des Versicherten. Die Vorinstanz liess in ihrem Entscheid vom 14. März 2003 die Frage offen, wann genau die Rechnung vom 21. Dezember 2001 versandt wurde. 
5.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
5.4 Der Nachweis des Versands der Rechnung vom 21. Dezember 2001 kann nicht bloss durch eine Kopie derselben, sondern auch durch andere Beweismittel erbracht werden. In ihrer Beschwerdeantwort im kantonalen Verfahren verweist die Ausgleichskasse auf die Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2001 sowie auf den Kontoauszug vom 7. März 2002, wonach am 21. Dezember 2001 eine EDV erstellte Rechnung bezüglich der persönlichen Beiträge 2000 über Fr. 71'001.60 versandt wurde. Dass der Beschwerdeführer diese Rechnung erhalten haben muss, ergibt sich aus der Verbuchung vom 23. Januar 2002 im Kontoauszug, wonach der ausstehende Betrag mit dem EDV erstellten und der Rechnung angehängten Einzahlungsschein beglichen wurde (Vermerk: 23.01.2002 ESR). Die Darlegung des Beschwerdegegners erweist sich somit als reine Schutzbehauptung und es ist der Darstellung der Ausgleichskasse zu folgen, gemäss welcher die Rechnung am 21. Dezember 2001 versandt wurde. Auf der Verzugszinsabrechnung vom 24. Januar 2002 wird denn auch - in Übereinstimmung mit dem Kontoauszug - auf die Rechnung 2001/0005 vom 21. Dezember 2001 Bezug genommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet es demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass die Rechnung vom 21. Dezember 2001 an diesem Tag versandt und dem Beschwerdegegner auch zugestellt wurde. 
6. 
6.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Versicherten gutgeheissen, indem sie zum Schluss kam, es seien der Beginn des Zinsenlaufs und der Beginn der 30-tägigen "Schonfrist" auseinanderzuhalten; für den Beginn der letzteren sei nicht das Datum der Rechnungsausstellung sondern das Datum der Rechnungszustellung massgebend. 
6.2 Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil P. AG vom 28. November 2002 (AHI 2003 S. 143) entschieden hat, ist für die Feststellung, ob ein Betrag innerhalb der Frist von 30 Tagen geleistet wurde, einerseits das Datum der Rechnungsausstellung, andererseits die Gutschrift des bezahlten Betrags auf dem Konto der Ausgleichskasse massgebend. Demnach sind entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts die gemäss Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2001 und Rechnung vom 21. Dezember 2001 geschuldeten Beiträge erst am 23. Januar 2002 auf dem Konto der Ausgleichskasse gutgeschrieben und somit nicht innert der Frist von 30 Tagen seit Rechnungsstellung geleistet worden. Die Ausgleichskasse hat demnach zu Recht Verzugszinsen für 32 Tage ([30 - 21] Tage für den Dezember 2001 und 23 Tage für den Januar 2002) verlangt. Daran ändert - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners - auch der Umstand nichts, dass die Nachtragsverfügung vom 20. Dezember 2001 noch nicht rechtskräftig war, was im Übrigen keine Schlechterstellung des Versicherten bewirkt; denn die Ausgleichskasse hat auf zu erstattenden Beiträgen einen Vergütungszins zu leisten, sofern sie die Rückzahlung nicht innert 30 Tagen vornimmt (Art. 41ter Abs. 3 AHVV). Der kantonale Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben. 
7. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der Beschwerdegegner hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2003 aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 18. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: