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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 997/06 
 
Urteil vom 18. Dezember 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
A.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene A.________ meldete sich am 11. November 2003 unter Hinweis auf seit Sommer 2002 bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte verschiedene medizinische Berichte ein und forderte die Versicherte am 3. Juni 2004 gestützt auf Art. 43 ATSG in dem Sinne zur Mitwirkung auf, dass sie sich über längere Zeit einer therapeutischen Behandlung mit medikamentöser Begleitung (ärztlich kontrollierte Suchtentwöhnung, psychiatrische Behandlung mit Antidepressivum, zweimonatige Berichte der behandelnden Ärzte) zu unterziehen habe. Mit Verfügung vom 18. März 2005 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab, da aus medizinisch-theoretischer Sicht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege und der vorliegende Gesundheitsschaden zudem entgegen der Aufforderung vom 3. Juni 2004 wegen mangelnder Mitwirkung nicht behandelt worden sei. Gestützt auf weitere ärztliche Berichte hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über eine Berentung beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ wiederum die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur richtigen Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurden die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 noch nicht hängig war, sind hingegen die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG anwendbar (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
Geprüft wird daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006, in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
2.1 Die gesetzlichen Bestimmungen über die hiefür vorausgesetzte Invalidität (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und über deren Umschreibung als Erwerbsunfähigkeit durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit (Art. 7 und 8 ATSG, je in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG) sind im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung. Es betrifft dies nebst den massgeblichen beweisrechtlichen Regeln, wie dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG) und den Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen), in erster Linie auch die Frage, unter welchen Umständen eine psychische Gesundheitsstörung, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, als invaliditätsbegründend angesehen werden kann (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 131 V 49, 130 V 396). 
 
Demnach setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztliche (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f., 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff. mit Hinweisen). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 mit Hinweis auf: Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). 
2.2 Im Rahmen der geänderten Kognitionsregelung gemäss Art. 132 Abs. 2 OG ist zwischen frei überprüfbarer Rechtsfrage (Art. 104 lit. a OG) einerseits und lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel zu prüfender Tatfrage (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG) anderseits zu unterscheiden (E. 1.2 hievor; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3 Ingress S. 397). Dabei gilt für die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit invalidisierender Wirkung vorliegt, Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2). 
3. 
Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Akten, in welchen übereinstimmend u.a. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Chondrose L4/L5 mit Discusprotrusion, eine leichte Chondrose C4/C5 und C5/C6 sowie in unterschiedlicher Form und Ausprägung eine Depression bzw. eine depressive Episode diagnostiziert wurde, zum Schluss gekommen, dass mangels somatischen Korrelats für die geltend gemachten Schmerzen keine relevanten somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigen. In psychischer Hinsicht bejahte sie das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Insoweit ist der angefochtene Entscheid unbestritten und im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden. 
4. 
 
Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vermag - wie bereits erwähnt - eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nur dann zu begründen, wenn auf Grund weiterer Faktoren (ausnahmsweise) auf Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines (Wieder-)Einstiegs in den Arbeitsprozess zu schliessen ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2. S. 354). Dabei steht im vorliegenden Fall auf Grund der nach Lage der Akten zutreffenden und nicht bestrittenen Auffassung des kantonalen Gerichts einzig das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von hinreichender Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zur Diskussion. 
4.1 Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, gestützt auf die medizinischen Akten sei davon auszugehen, dass die somatoforme Schmerzstörung keine derartige Schwere aufweise, dass der Versicherten - unter Ausschluss der Einschränkungen zufolge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren - die Verwertung ihrer Arbeitskraft nicht möglich wäre. Bezüglich der ebenfalls diagnostizierten Depression habe die behandelnde Psychiaterin gute Therapiefortschritte bestätigt. Das kantonale Gericht sah in den gegebenen Umständen konkrete Anzeichen dafür, dass sich die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung der Versicherten bzw. deren depressive Komponente bei zumutbarer Willensanstrengung durch die laufende Behandlung positiv beeinflussen lasse und mithin keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken müsse. Da die Beschwerdeführerin somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als invalidisierend depressiv zu betrachten sei, sei eine zur somatoformen Schmerzstörung hinzutretende psychische Komorbidität ohne weitere Beweismassnahmen zu verneinen. Damit könne offen bleiben, ob die Versicherte die Anforderungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erfüllt habe. 
 
Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, aus fachärztlicher Sicht würden sowohl eine somatoforme Schmerzstörung wie auch eine schwere Depression diagnostiziert und dokumentiert. Lediglich der Arzt der Beschwerdegegnerin negiere ohne entsprechende Fachkenntnisse eine erhebliche seelische Erkrankung. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz offensichtlich gehalten gewesen, weitere Beweisabnahmen wie mindestens die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens anzuordnen. Indem eine entsprechende Anordnung unterblieben sei, habe das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. 
4.2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen medizinischen Aussagen aufgelistet, worauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass eine schwere Depression erstmals im Schlussbericht des Spitals T.________ vom 13. November 2003, wo die Versicherte ab 13. Oktober bis 1. November 2003 hospitalisiert war, diagnostiziert wurde. Der Hausarzt Dr. med. W.________, sprach im Arztbericht vom 2. Dezember 2003 von einer Depression und attestierte der Patientin unter Berücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung, der diagnostizierten Chondrosen sowie der Depression eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 13. September 2002. Während im Bericht des Ambulatoriums der Ambulatorium P.________ vom 16. Dezember 2003 aufgrund der somatoformen Schmerzstörung, einer leichten depressiven Episode sowie eines Abhängigkeitssyndroms von Analgetika eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. November 2003 attestiert wurde, umfasste die Diagnose des Spitals T.________ vom 13. Februar 2004 u.a. eine schwere Depression. Am 3. Juni 2004 forderte die IV-Stelle die Versicherte zu einer ärztlich kontrollierten Suchtentwöhnung, zu einer psychiatrischen Behandlung mit einem Antidepressivum sowie zu zweimonatigen Berichten der behandelnden Ärzte auf. Am 9. Juni 2004 diagnostizierte Dr. med. W.________ u.a. wiederum eine Depression, welche zusammen mit den andern Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. September 2002 zur Folge habe. Er verneinte zudem das Vorliegen einer Sucht. Im Arztbericht vom 4. August 2004 erwähnte das Spital T.________ unter Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression. Frau Dr. med. S.________, bei welcher die Versicherte am 6. September 2004 die von der IV-Stelle geforderte Therapie angefangen hatte, bestätigte im Bericht vom 29. November 2004 die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung mit starken depressiven Komponenten. Am 31. Januar 2005 erwähnte die behandelnde Psychiaterin gute Fortschritte der Depressionstherapie. Im Zwischenbericht vom 4. April 2005 sodann legte Frau Dr. med. S.________ zunächst dar, dass eine eigentliche Suchtentwöhnung nicht nötig gewesen sei, da die Patientin niemals süchtig gewesen sei und ohne Schwierigkeit die einzigen opiathaltigen Schmerzmittel habe loswerden können. Sie bestätigte zudem die Durchführung einer psychiatrischen Behandlung mit einem Antidepressivum und führte aus, die Patientin habe in ihren Möglichkeiten sämtliche Valenzen ausgenützt. Im Bericht des RAD vom 13. Juni 2005 führte Dr. med. B.________ im Wesentlichen aus, es hätten bereits im Januar 2004 spezialärztlich gesicherte Diagnosen vorgelegen, gemäss welchen die somatoforme Schmerzstörung und die begleitende Depression Bedeutung für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gehabt hätten und immer noch hätten. Der Gesundheitsschaden einer somatoformen Schmerzstörung sei jedoch behandelbar, vorausgesetzt, die Patientin wirke bei der Erfüllung der medizinischen Auflagen mit. Im Schreiben vom 16. November 2005 schliesslich führte auch Frau Dr. med. S.________ aus, eine somatoforme Schmerzstörung sei grundsätzlich behandelbar. Gleichzeitig bestätigte sie jedoch auch die Mitwirkung der Versicherten. 
4.3 Zur entscheidenden Frage des Vorliegens einer psychischen Komorbidität von hinreichender Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer sowie zur Mitwirkung der Versicherten bei der Behandlung liegen somit sehr unterschiedliche Aussagen von Ärztinnen und Ärzten vor. Während die diesbezüglichen Diagnosen von schwerer Depression über Depression zu einer leichten depressiven Episode lauten, geht die u.a. deswegen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 0% bis 100%. Ein psychiatrisches Gutachten liegt nicht vor, fachärztlicherseits lediglich ein Bericht des Ambulatoriums der Ambulatorium P.________ vom 8. Dezember 2003 sowie diverse Verlaufsberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. S.________, wobei letzteren weder eine genaue Diagnose noch Aussagen zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden können. Was die von der IV-Stelle angeordnete Mitwirkung anbelangt, wurde dort zunächst eine ärztlich kontrollierte Suchtentwöhnung verlangt, wohingegen sowohl Dr. med. W.________ wie auch Frau Dr. med. S.________ bestätigten, die Patientin sei nicht süchtig gewesen. Entgegen der Auffassung des RAD bejahte Frau Dr. med. S.________ zudem verschiedentlich die Mitwirkung der Patientin im Rahmen des ihr Möglichen. 
 
Zusammenfassend bestehen erhebliche, nicht überzeugend ausgeräumte Widersprüche und Ungereimtheiten in der medizinischen Aktenlage. Die vorhandenen Akten gestatten bei pflichtgemässer Beweiswürdigung nicht die zuverlässige Beurteilung, ob nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher allenfalls im Sinne von BGE 130 V 352 als psychische Komorbidität zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte. Immerhin bestehen jedoch v.a. auf Grund der verschiedentlich diagnostizierten schweren Depression Anhaltspunkte dafür, dass die somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise invaliditätsbegründend sein könnte. Indem das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung trotzdem einen zusätzlichen Abklärungsbedarf verneinte, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und damit bundesrechtswidrig festgestellt. Die Sache wird daher an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten umfassend abkläre und anschliessend über den streitigen Leistungsanspruch neu befinde. 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe von Fr. 2500.- zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen. 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 18. Dezember 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V. 
Ursprung Fessler