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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1010/2012 
 
Urteil vom 18. Dezember 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, 
Verwaltungszentrum Werd, 
Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 1. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2012 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2012, worin u.a. der Antrag von B.________ auf Beizug interner Weisungen der Sozialhilfebehörde abgewiesen wurde, 
 
in Erwägung, 
dass die angefochtene Verfügung das Verfahren nicht abschliesst, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
dass derartige Zwischenentscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.), 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429), 
dass der Beschwerdeführer zwar einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil als gegeben betrachtet, weil es ihm ohne die fraglichen Weisungen verunmöglicht sei, im Gerichtsverfahren seine Rechte gehörig zu wahren, 
dass ein solcher aber bereits mit Blick auf das in der angefochtenen Verfügung in E. 1 Gesagte, worauf zu verweisen ist, offenkundig nicht gegeben ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass dergestalt das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen wird, dass die Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kostenpflichtig sind (Art. 65 BGG) und bei aussichtsloser Beschwerdeführung selbst einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden mittellosen Person Kosten auferlegt werden können (Art. 64 in Verbindung mit Art. 65 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. Dezember 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel