Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1078/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Weil eine kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte, setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2013 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung an, ansonsten darauf nicht eingetreten werde. Die Verfügung wurde am 19. Juli 2013 zugestellt. Da die Beschwerdeführerin innert der Nachfrist nicht reagierte, trat die Vorinstanz am 24. Oktober 2013 auf das Rechtsmittel nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Behandlung der kantonalen Beschwerde an. 
 
 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Nachfrist nicht einhalten können, weil sie aus gesundheitlichen Gründen und auf ärztliche Anweisung abwesend gewesen sei. Als Beweis reicht sie ein Schreiben ihres Anwalts an ihren Arzt vom 21. August 2013 ein (act. 2/2). Darin geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin am 28. August 2013 vor einer Schlichtungsbehörde und am 9. September 2013 vor dem Mietgericht erscheinen könne. Für die zweite Hälfte Juli 2013 ergibt sich aus dem Schreiben an den Arzt nichts. Dieses ist folglich für das vorliegende Verfahren von vornherein irrelevant. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn