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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_17/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  
Postfach, 8026 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.  
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_823/2013 vom 9. Oktober 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügungen vom 1. und 20. November 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- eine Frist bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 4. Dezember 2013 angesetzt, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er bereits im Verfahren 6B_823/2013 den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, ist der trölerischen Art seiner Prozessführung bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2013 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn